Personalgesetz – Vernehmlassungsantwort SP Kanton Zug

10. Juni 2016

Vernehmlassung

Teilrevision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 (BGS 154.21)

Die SP des Kantons Zug bedankt sich für die Möglichkeit, an dieser Vernehmlassung teilzunehmen.

Gegen die geplanten Änderungen im Personalgesetz und beim Gesetz über die kantonalen Schulen (als Folge der Umsetzung vom Postulat Werner) opponiert die SP nicht grundsätzlich.  Wir unterbreiten Ihnen allerdings folgende Anträge:

§2bis und 2ter Eignungsprüfungen
Erstens beantragen wir, eine Anpassung dahingehend vorzulegen, die strikte trennt zwischen der für die “Anstellung zuständigen Stelle”, welche eine Personensicherheitsprüfung verlangen kann und nach Vorliegen der Überprüfungsergebnisse entscheidet und der eigentlichen Prüfbehörde, welche für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung bzw. Eignungsprüfung zuständig ist.

Begründung: In der Verordnung des Bundesrates über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) vom 4. März 2011 sind in Art. 3 als Prüfbehörden vorgesehen: Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei. Gerade nicht als Prüfbehörden vorgesehen sind die für Anstellung zuständigen Stellen. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich namentlich bei Personensicherheitsprüfungen regelmässig ausserordentlich heikle rechtliche Fragen stellen (vgl. Bericht von Dr. Arthur Aeschlimann vom 15. April 2012 zuhanden der Schweizerischen Bundeskanzlei betreffend die Arbeitsgrundlagen und Arbeitsinstrumente, das Verfahren und die Verantwortlichkeiten bei Personensicherheitsprüfungen durch die FS PSP BK sowie die Verhältnismässigkeit bei deren Sachverhaltsabklärungen (pdf); Beilage). Im Kanton Zug sollten die entsprechenden Prüfbefugnisse aus Gründen der Fachkompetenz ebenfalls zentralisiert und beim Kantonalen Personalamt angesiedelt werden.

Zweitens enthält der der Absatz eine „Kann-Formulierung“. Aber dies sollte wirklich keine sehr breite Einführung und regelmässige Wiederholung von obligatorischen Eignungsprüfungen mit sich bringen, welche die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden beeinträchtigt, datenschutzrechtliche Probleme aufwirft sowie unnötige Aufwände und Kosten nach sich zieht. Hier ist bei der Gesetzesformulierung und auch bei der Rechtsanwendung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmenden in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen.

§27 Abgangsentschädigung bzw. Entlassungsrente an Richterinnen und Richter sowie an die Landschreibenden/den Landschreiber: Streichung des dritten Absatzes

Dieser dritte Absatz soll nicht im Rahmen dieser Teilgesetzrevision gestrichen werden. Materiell gehört dies – falls überhaupt eine Änderung erforderlich sein sollte – zu den geplanten Anpassungen vom Rechtsstellungsgesetz sowie Personalgesetz, die im Moment von der Stawiko bearbeitet werden. Bei diesen Änderungen durch die Stawiko geht es ebenfalls auch um die Abgangsentschädigungen für Richterinnen und Richter. Dass hier überhaupt ein Abänderungsbedarf besteht, ist aus der Sicht der SP nicht hinreichend nachgewiesen und daher zweifelhaft.

Für die Berücksichtigung unserer Anträge danken wir Ihnen im Voraus.

Barbara Gysel                                                    Alois Gössi
Präsidentin, Kantonsrätin                              Kantonsrat