Beschwerde ans Bundesgericht zur Abstimmung über das Wahlgesetz vom 22. September 2013: Zuger Beschwerde gegen Instrumentalisierung der Stimmberechtigten

5. Juni 2013

Medienmitteilung vom 5. Juni 2013

Das Bundesgericht hatte klar entschieden: Das heutige Zuger Wahlsystem für die Kantonsratswahlen entspricht nicht der Schweizer Bundesverfassung. Es benachteiligt Bürgerinnen und Bürger der kleinen Zuger Gemeinden. Dort sind bei Wahlen sind bis zu einem Drittel der Wählerstimmen wertlos und das Prinzip “eine Person eine Stimme” wird missachtet. Zug wurde darum aufgefordert, ein faires Wahlsystem einzuführen.

Nun hat der Zuger Kantonsrat entgegen der ausdrücklichen Empfehlung des Regierungsrates beschlossen, dass am 22. September 2013 nicht nur über die Einführung eines neuen verfassungskonformes Wahlsystems (Zuger Doppelproporz) abgestimmt wird, sondern auch über einen offensichtlich verfassungswidrigen Gegenvorschlag. Letzterer will nichts anderes, als das unzulässige heutige Wahlsystem in der Zuger Verfassung festzuschreiben.

ALG, SP, CSP sowie Einzelpersonen reichten darum gegen diesen verfassungswidrigen Abstimmungsteil beim Bundesgericht Beschwerde ein. Rechtsstaatlich wie demokratiepolitisch ist es höchst bedenklich, das der Kantonsrat das Zuger Volk über etwas abstimmen lassen will, was das Bundesgericht bereits als verfassungswidrig taxiert hatte. Das Volk soll instrumentalisiert werden, um gegen einen unliebsamen Gerichtsentscheid zu protestieren – selbst Befürwortenden des Gegenvorschlags ist klar, dass dieser gegen die Verfassung verstösst. Wenn selbst Zuger Parlamentarier den Rechtsstaat derart in Frage stellen, wieso sollten sich Bürgerinnen und Bürger künftig an Gerichtsentscheide halten?

SP, CSP und ALG sind der Auffassung, dass es Aufgabe der Politik ist, nur Vorlagen zur Abstimmung zu bringen, die nachher auch verfassungskonform umgesetzt werden können.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung;

Beilage: Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht betreffend der Abstimmung vom 22. September 2013, eingereicht am 3. Juni 2013