Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Energiegesetzes

13. Januar 2013

Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne benutzen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes und bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung. In unserer Stellungnahme berücksichtigen wir auch weitere vorgebrachte Anliegen.

1. Grundsätzliche Bemerkungen
Die SP des Kantons Zug begrüsst die Stossrichtung des Regierungsrates, von fossilen Energien zur Wärmeproduktion Abstand zu nehmen, respektive längerfristig darauf zu verzichten. Damit eine schnelle und nachhaltige CO2-Reduktion erfolgen kann, sind aber umfassendere und vor allem schnellere Massnahmen in verschiedenen Bereichen notwendig. Die vorgeschlagene Teilrevision ist aus unserer Sicht zu moderat und folgt nicht den Leitlinien der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (ENDK). Die Harmonisierung unter den Kantonen, wie von der ENDK angestrebt, lässt sich nicht erkennen. Wir weisen darauf hin, dass auf Bundesebene bereits Massnahmen geplant sind, die weit über das in der Motion Burch geforderte hinausgehen, trotzdem entspricht die Teilrevision den Anforderungen der Motion nur teilweise und ist aus unserer Sicht deshalb ungenügend.

Zu § 3 Verwendung von Energie in Gebäuden
Neu wird formuliert, dass bei der Verwendung von Energie in Gebäuden auf fossile Energieträger möglichst verzichtet werden muss.
Antrag: Die Vorgaben, auf fossile Energieträger möglichst zu verzichten, ist bezüglich Sanierungen zu konkretisieren. Der Gesetzesvorschlag macht dazu keine Aussagen. Das kantonale Energieförderprogramm ist weiterzuführen um die fortschrittliche Sanierung zu fördern.
Begründung: Rund 40% des Energieverbrauches fallen im Gebäudesektor an. Gemäss dem Bundesamt für Energie ist das Einsparpotential im Gebäudebereich sehr gross, bei Wohnbauten liegt es bei ca. 70% (Neubauten und Sanierungen). Der Erneuerungszyklus schreitet aber sehr langsam voran, es dauert 60 bis 100 Jahre bis der gesamte Gebäudebestand energetisch saniert ist. Der Erneuerungszyklus wird einerseits durch Förderprogramme, steuerliche Begünstigung oder verschärfte Vorschriften im Energiebereich beschleunigt. Gemäss geänderten Energiegesetz §3, Abs.1 ist auf fossile Energieträger möglichst zu verzichten. Diese Vorgabe ist auch bezüglich Sanierung in der Verordnung mit klaren Vorgaben zu konkretisieren.

§ 9 Übergangsbestimmung
Antrag:

  1. Auf fossile Energieträger gemäss § 3 ist bei neuen Gebäuden für Heizöl „Extra-leicht“ ab sofort gänzlich zu verzichten.
  2. Für den Einsatz bestehender Öl- und Gasheizungen gilt eine Bewilligungspflicht. Es muss nachgewiesen werden, dass keine nichtfossile Heizung zu zumutbaren Kosten möglich ist.

Begründung: Gemäss der Motion soll spätestens ab 2030 bei Neubauten keine fossilen Brennstoffe zur Wärmerzeugung mehr eingesetzt werden und bei Renovationen und Sanierungen vorwiegend C02-arme Technologien verwendet werden. Heute ist weit mehr als die Hälfte des bestehenden nationalen Gebäudeparks mit einer Ölheizung ausgestattet. Bei neu erstellten Wohnhäusern werden aber immer weniger Ölheizungen installiert. Aktuelle Markterhebungen zeigen, dass vorwiegend Wärmepumpen und bei Mehrfamilienhäusern Gasheizung installiert werden. Der Anteil der Ölheizung bei Neubauten liegt bereits heute unter 10%. Es ist anzunehmen, dass der Anteil an neu installierten Ölheizungen weiter abnehmen und bis im Jahr 2030 nur noch marginal sein wird. Um den Einsatz von fossilen Brennstoffen (Oel und Gas) zur Wärmeerzeugung durch diese Teilrevision zu reduzieren, muss der Zeitpunkt des Verzichts von Ölheizungen bei Neubauten bereits heute stattfinden.

Vorschlag für neuen Paragraphen
§… Erdgasversorgung

  1. Das Erdgasversorgungsgebiet darf nicht mehr ausgeweitet werden.
  2. Die Wärmeproduktion mit Erdgas muss künftig mit Wärmekraftkoppelungsanlagen, welche nebst Wärme auch elektrischen Strom erzeugen, erfolgen.
  3. Gasheizungen ohne Stromproduktion sind für Neubauten und als Ersatz alter Gasheizungen nicht mehr erlaubt.

Begründung:
Im Vernehmlassungsentwurf wird auch ein Verbot von Erdgas erwogen, da es sich um einen CO2-emittierenden Energieträger handelt. Der Entscheid darüber soll aber erst 2018 gefällt werden. Dieses Vorgehen erachten wir als nicht sinnvoll.
Erdgas kann für die nächsten Jahre bis zu seinem vollständigen Ersatz durch erneuerbare Energien dann ein vertretbarer Energieträger sein, wenn er als Wärmekraftkoppelung (WKK) genutzt wird, d.h. zusätzlich zur Wärme auch noch Strom erzeugt. Mit WKK wird das Energiepotenzial des Gases besser ausgeschöpft. Diese Stromproduktion ist sinnvoll, da sie dann erfolgt, wenn die Heizung gebraucht wird, d.h. wenn Wärmpumpen in Aktion sind. Von der Gasversorgung muss deshalb verlangt werden, dass sie den Anteil an WKK-Anlagen erhöht bis zu einem Stand, da nur mehr die Nutzung des Gases mit WKK-Anlagen erfolgt. Das Siedlungsgebiet, das durch Gas erschlossen ist, darf nicht ausgeweitet werden. Ab sofort sollen keine reinen Gasheizungen mehr erstellt werden dürfen.

§… Förderung innovative alternative Energien

  1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und -nutzung.
  2. Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren für Abklärungen und Massnahmen betreffend rationeller Energienutzung, Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme, Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen.
  3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Begründung:
Wir erachten es als sehr sinnvoll, wenn der Kanton innovative alternative Energien fördert, wie z.B. tiefe Geothermie.

Wir danken Ihnen, wenn unsere Anregungen und Bemerkungen in die weitere Überarbeitung der Teilrevision des Energiegesetzes einfliessen.

Freundliche Grüsse
Sozialdemokratische Partei des Kantons Zug
Barbara Gysel, Präsidentin       Markus Jans, Fraktionschef

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Energiegesetzes, Januar 2013