Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)

31. März 2012

An:
Baudirektion
Arnold Brunner, Rechtsdienst
Aabachstrasse 5,
Postfach 857,
6301 Zug
E-Mail: arnold.brunner@zg.ch

 

Vernehmlassungsantwort der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Zug

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu den Änderungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz Stellung nehmen zu können.

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aufgrund verschiedener Anpassungen im Bundesumweltrecht und im kantonalen EG USG. Die meisten davon können wir nachvollziehen und werden von uns unterstützt. In zwei Punkten sind wir dezidiert anderer Meinung:

– § 7b (neu): PM 10 gilt als wichtiger Leitwert für die Luftbelastung. Die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kann bei Einzelnen bereits gesundheitliche Auswirkungen haben. Es ist von daher nicht nachvollziehbar, dass die Informationsstufe erst bei einer Überschreitung von 150 % angesetzt wird. Die Informationsstufe ist bei 100 %, die Interventionsstufe 1 bei 150 % und die Interventionsstufe 2 bei 200 % anzusetzen. Alles andere ist gegenüber der Bevölkerung unverantwortlich.

– Bei § 17 fehlt der Satz: „Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an“ (gleich wie in § 20). Es ist ja kaum der Wille der Regierung bei fest gestellten Mängeln direkt zum Entzug der Betriebsbewilligung überzugehen.

Freundliche Grüsse
Barbara Gysel                   Eusebius Spescha
Präsidentin                         Kantonsrat

 

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG), 31. März 2012