Vernehmlassungsantwort zur Anpassung des Datenschutz- und Polizeirechts

10. Januar 2012

Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss0 2008/977(JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie weitere Gesetzesänderungen

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Geschätzte Damen und Herren

Grundsätzlich ist die SP mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. Zu einzelnen Paragraphen der verschiedenen Gesetze haben wir folgende Bemerkungen:

§ 18 Wahl
Gemäss dem vorliegenden Bericht wird auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung verzichtet, dies auch in Gleichstellung mit der Wahl der Ombudsperson und des Landschreibers resp. Landschreiberin. Ein/e gewählte/r Datenschutzbeauftragte/r ist somit während der gewählten Periode unkündbar. Es soll jedoch die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung in schwerwiegenden Fällen möglich sein. Es ist nicht erstrebenswert in einer solchen Situation nichts unternehmen zu können, wenn aus irgendwelchen schwerwiegenden Gründen der/die Datenschutzbeauftragte nicht mehr tragbar ist.

§ 18E
Wie wird die Unabhängigkeit bei den kantonalen Direktionen sowie bei den Gemeinden gewährleistet? Im ganzen Bereich des Datenschutzes bei dieser Vorlage geht es ja vielfach um die Unabhängigkeit im Bereich vom Datenschutz. Aus der Vorlage ist dies nicht ersichtlich.

§ 26a Übergangsbestimmungen
Der Absatz 2 (Die Wahl durch den Kantonsrat für die folgende Amtsperiode erfolgt spätestens bis Ende Juni 2014) ist zu streichen, da er unnötig ist. Bei der Wahl von 2014 kommt der § 18 Abs. 2 zum Zuge, der eine Wahl bis zum Juni 2014 verlangt.

5 Abschnitt Schlussbestimmungen, § 45 c.
Der Absatz c sollte mit dem zweimal vorkommenden denen sprachlich verbessert werden, so dass auch klar ist, was gemeint ist.

Polizeigesetz (Ergänzende Bestimmungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, § 17a
Im Absatz 2 soll das Wort möglichst gestrichen werden. Die zuständige Vormundschaftsbehörde soll umgehend informiert werden.

Mit freundlichen Grüssen
SP des Kantons Zug

Barbara Gysel                          Alois Gössi
Präsidentin                                Kantonsrat

Vernehmlassungsantwort zur Anpassung des Datenschutz- und Polizeirechts 10. Januar 2012