Vernehmlassungsantwort zur Änderung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz

30. April 2012

Änderung der VO zum Planungs- und Baugesetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu den Änderungen der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz Stellung nehmen zu können.

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aufgrund verschiedener Anpassungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG). Die meisten davon können wir nachvollziehen und werden von uns unterstützt. Zu folgenden Punkten bringen wir unsere Anregungen ein:

  • § 2 (aktuell § 49): Die Verschiebung dieses Paragraphen ist unproblematisch, die Neuformulierung dagegen unakzeptabel. Damit wird es der Kommission verunmöglicht, auch eigenständig aktiv zu werden. Der Wert einer solchen Kommission liegt aber gerade darin, dass sie die Entwicklung gesamthaft beobachtet und bei relevanten Projekten auch von sich aus aktiv wird. Die Beschneidung der bisherigen Kompetenzen ist nicht sachgerecht.
  • §§ 3a und 3b: Die Notwendigkeit einer ergänzenden Festlegung ist sicher gegeben. Ob die vorgeschlagene Formulierung tatsächlich die notwendige Klarheit bringt, wird sich weisen müssen.
  • § 12: Wenn wir die Ergänzung richtig interpretieren, wird das oberste Geschoss bei der Gebäudehöhe nicht mehr eingerechnet. Zusammen mit einem allfälligen Dachgeschoss könnte dies heissen, dass etwa 6 m nicht zur Gebäudehöhe gerechnet werden. Die Formulierung sollte unseres Erachtens überprüft werden, ob es nicht Oberkante (oder allenfalls Unterkante) der Decke heissen müsste.
  • § 16 Absatz 2 f (neu): Nicht einverstanden sind wir damit, dass gewerbliche Lagerflächen im UG nicht mehr zur Ausnützung gerechnet werden. Der Missbrauch scheint uns hier vorprogrammiert zu sein.
  • § 16 Absatz 2 e (bisher): Wir empfehlen, die 10 %-Regelung bzgl. verglaste Balkone zu überprüfen. In den letzten Jahren wurden gegenüber früher deutliche grössere Balkone gebaut. Die aktuelle Regelung verhindert eine vollständige Verglasung, obwohl dies energetisch vorteilhaft wäre.
  • § 18 Absatz 3: Mit der Neuformulierung wird den Eigentümern ein beträchtliches Geschenk gemacht. Einmal mehr ist der Kanton Zug sehr grosszügig, obwohl die Eigentümer in der Regel durch die verbesserte Erschliessung einen beträchtlichen Nutzen haben.
  • § 25: Wir unterstützen diese Ergänzung. Der zweite Satz kann ersatzlos gestrichen werden. Die Verhältnismässigkeit in der Rechtsanwendung ist ein Grundsatz, der immer gilt.
  • § 30 alt: Wir gehen davon aus, dass der bisherige § 30 auch in die neue Verordnung übernommen wird.
  • § 30 bis § 30 f: Diese ergänzenden Regelungen sind offensichtlich notwendig. Ob sie die gewünschte Wirkung im Sinne einer rascheren Abwicklung der Baubewilligungsverfahren tatsächlich entfalten werden, bezweifeln wir. Die bisherige Praxis vieler Gemeinden, nicht einfach formalrechtlich zu entscheiden, sondern mit den Beteiligten zusammen Lösungen zu suchen, war meistens sinnvoll und verhinderte des Öfteren nachgehende lang dauernde Rechtsstreitigkeiten.
  • § 48: Den Beiritt zur IVHB erachten wir grundsätzlich als sehr begrüssenswert. Wir erwarten aber, dass die Parteien und interessierten Kreise frühzeitig in die Umsetzung einbezogen werden, stellen sich doch Fragen von erheblicher Bedeutung.
  • § 1a der Verordnung zum Energiegesetz: Wir schlagen folgende Formulierung vor: “Neue Gebäude gemäss Bebauungsplänen und in Arealbebauungen müssen
    a) entweder den Minergie®-Standard erreichen oder
    b) gegenüber den Anforderungen nach § 1 Abs. 1, soweit sie auf messbare Werte für den Energiebedarf bezogen sind, um 10 % bessere Werte erreichen. Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Energie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchstens 60 % decken darf.“ Mit der Variantenlösung wird Bauherrinnen und Bauherren eine Vorstellung der Anforderungen, die an neue Gebäude gestellt werden, gegeben. Zudem dürfte die Durchsetzung des Minergie®-Standards wegen dessen Standardisierung eher einfacher sein als die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Lösung, die – soweit für uns ersichtlich – schweizweit nicht speziell verbreitet ist.

Gerne hoffen wir, dass unsere Hinweise in die Weiterbearbeitung der Verordnung Eingang finden.
Freundliche Grüsse
Barbara Gysel                               Eusebius Spescha
Präsidentin                                    Kantonsrat

Zari Dzaferi
Ressortverantwortlicher