Vernehmlassungsantwort zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug

31. März 2012

An:
Direktion für Bildung und Kultur
Sekretariat
Sarah Rojas
Baarerstrasse 19
6304 Zug
E-Mail: sarah.rojas@zg.ch

Vernehmlassungsantwort zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug Stellung
nehmen zu können.

Die SP des Kantons Zug begrüsst es, dass der Kanton Zug eine Pädagogische Hochschule führt. Es wertet den Kanton als attraktiven Bildungsstandort zusätzlich auf. Die Chancen, die sich durch die Positionierung des Kantons Zug als Ort qualitativ hoher Bildungsstandort ergeben, betrachten wir als die Zukunftsperspektive, auf die wir setzen müssen.
Die Zusammenarbeit muss – gerade angesichts der aktuellen Situation – gesichert sein. Eine PH in der Grösse von Zug muss mit anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten, damit sie Qualität beibehalten kann. Es gilt, die Interessen aller abzuwägen und sinnvolle Kooperationen einzugehen und zu unterstützen.
Die Autonomie der Hochschule ist wichtig, die kantonale Trägerschaft garantiert eine gute Verankerung in der bildungspolitischen Landschaft.
Rückmeldungen zu einzelnen Bereichen im Bericht

Zu 1.

  • Die Nähe von Hochschule und Praxis ist zentral. In der neuen Ausbildungsstruktur sind mehr Praxisgefässe enthalten. Das begrüssen wir sehr. Der Kontakt zu den Kooperationsschulen ist gegenseitig befruchtend.

Zu 2.

  • Die PH soll auch in Zukunft Lehrpersonen für Kindergarten-Unterstufe und Primarstufe ausbilden.
  • Die PH ist typologisch keine Fachhochschule, sondern siedelt sich zwischen Fachhochschulen und Universitäten an.
  • Die 8 Unterrichtsfächer sind wichtig, möglicherweise wäre ein neuntes als Option für sehr leistungsfähige Studierende zu prüfen, insbesondere aufgrund der Bedürfnisse im Feld.

Zu 3

  • Die Ebenen und Zuständigkeiten verschiedener Organe sind auf Ebene des Gesetzes angemessen repräsentiert. Sie müssten auf Ebene der Verordnung eine höhere Detailliertheit erlagen. Hier muss genau überlegt werden, wer welche Aufgabe übernehmen kann.

Zu 4

4.1

  • Grundsätzlich ist zu begrüssen, wenn die Hochschulen analog zu den Mittelschulen ähnliche Strukturen haben, in dem Sinne ist ein strategisch tätiger Hochschulrat richtig.
  • Dem Hochschulrat muss neben den genannten Vertretungen auch eine Vertretung aus dem Bereich Kultur Einsitz nehmen. Die Ausbildung von Lehrpersonen hat einen zentralen kulturellen Aspekt, gerade im Hinblick auf das zukünftige Arbeitsfeld. Lehrpersonen unterrichten Musik, textiles und technisches Gestalten, Bildnerisches Gestalten, Lyrik sowie Kindermedien. Sie besuchen Museen, Musikaufführungen und Kindertheaterproduktionen. Sie nehmen mit Schülerinnen und Schülern am kulturellen Leben des Kantons Zug und umliegenden Regionen teil. Es ist darum notwendig, dass neben Vertretungen von Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft auch die Kultur vertreten ist, sodass entsprechende Interessen eingebracht und gewahrt werden.
  • Das Präsidium des HS-Rats hat die HS-Leitung inne, analog zur PH TG.

4.2

  • Zu einer professionellen Ausbildungsinstitution und zur entsprechenden Anerkennung als Hochschule gehören Forschung und Entwicklung. Diese nehmen Einfluss auf die Qualität der Ausbildung einerseits, aber auch explizit auf das Praxisfeld andererseits. Es ist darum notwendig und sinnvoll, dass an der PH Zug in ausreichendem Mass Forschung und Entwicklung auf einem Niveau, das qualitativen Ansprüchen gerecht wird, betrieben werden. Der SP Kanton Zug ist es ein explizites Anliegen, dass die Anerkennung gewährleistet bleibt. Forschung an einer Pädagoischen Hochschule ist immer eng verknüpft mit Schule und Unterricht. Darum ist der Gewinn für die Hochschule, die Schule und die Gesellschaft unmittelbar gegeben.
  • Eine Pädagogische Hochschule, die keine Forschung betreibt, wird weder Kooperationspartner finden, noch kann sie die Qualität sichern, die für eine PH notwendig ist, um aktuell und fundiert zu bleiben. Eine PH ohne Forschung ist ein LehrerInnenseminar. Darum ist Forschung für die PH unerlässlich.
  • Die an der PHZ angesiedelte Weiterbildung hat eine wichtige Funktion für das Praxisfeld und professionalisiert sich durch die Nähe zur Ausbildung, zur Entwicklung und zur Forschung.

4.3

  • Die PH Zug ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzuordnen.

4.5

  • Die Kooperation mit anderen Hochschulen, insbesondere mit Pädagogischen Hochschulen und ausgewählten Abteilungen von Universitäten , ist unerlässlich. Dies insbesondere für die gegenseitige Professionalisierung, von der insbesondere die Studierenden und damit auch die Praxis profitieren.

4.6

  • Eine Beschränkung der Studierendenzahl ist je nach den jeweiligen Bedürfnissen zu überprüfen (Lehrpersonenmangel). Entsprechend müssen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine Studierendenorganisation und deren Einbildung sind für eine moderne Hochschule wichtig und richtig.

 

4.7

  • Das Personal der Pädagogischen Hochschule muss dem Zuger Personalgesetz unterstellt werden.
  • Die Übernahme des Personals ist auf 1.8.2013 geplant. Folglich müssen auch Arbeitsverträge auf 1.8.2013 vom Kanton Zug übernommen werden, und nicht erst im Verlaufe des ersten Jahres nach Übernahme. Die Anrechnung bisher an der Pädagogischen Hochschule geleisteter Dienstjahre müssen bei der Übernahme anerkannt werden, insbesondere auch bei der Berechnung der Treueprämie, wie sie im Personalgesetz des Kt. Zug vorgesehen ist.
  • Die Gehaltsklassen, die unter § 21 erwähnt sind, müssen angewandt werden, weil der Kanton Zug bzw. die pädagogische Hochschule ein attraktiver Arbeitgeber sein muss.
    Neben der Studentischen Mitarbeit muss auch eine Mitarbeit von Mitarbeitenden bzw. Dozierenden vorgesehen und geregelt werden.

4.8

  • Der Zugang über die FMS-Fachmaturität Pädagogik muss weiterhin zwingend möglich sein.

Zu 5

  • Zu den Übergangbestimmungen und der Übernahme des Personals siehe unter 4.7.
  • Das wissenschaftliche Personal wird befristet angestellt. An der Universität Zürich zum Beispiel ist es aber so, dass die Assistierenden in dieser Phase zu 40% an ihrer wissenschaftlichen Qualifikation arbeiten können, also ihre Promotion schreiben. Wenn diese befristete Anstellung kommt, muss auch ein Recht auf bezahlte Zeit für die Arbeit an der Promotion zur Verfügung stehen.

Zu den gesetzlichen Paragraphen möchten wir folgendermassen Stellung nehmen:
§ 1-2
Keine Anmerkungen
§ 3
Der Grundauftrag muss Forschung und Entwicklung beinhalten, will die Pädagogische Hochschule ihrem Auftrag als Ausbildungsinstitut mit hoher Qualität gerecht werden. Weiterbildung sichert den Wissenstransfer in die Praxis, ebenso wie die Ausbildung.
§4
Die PH Zug muss vernetzt sein um den Bedürfnissen von Studierenden und Kooperationspartnern im Schulfeld gerecht werden zu können und auf dem aktuellen Stand von Schulentwicklung und Forschung zu sein.
§5-9
Keine Anmerkung
§10
Dem Hochschulrat gehört ein Mitglied aus der Kultur an.
Die Dozierenden haben eine Vertretung im Hochschulrat (analog zu den Vertretungen von Mittelschulen in Mittelschulrat).
Das Präsidium des Hochschulrates muss gemäss unseren Einschätzungen und den Gepflogenheiten an anderen Hochschulen nicht bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur liegen. Es wäre mindestens zu begründen, warum diese Variante gewählt wurde.
§11-12
Keine Anmerkung
§13
Genehmigung der Ordnung der Dozierendenorganisation
§14-23
Keine Anmerkungen
§24
FMS-Absolventinnen mit bestandener Fachmaturität Pädagogik müssen, dies ein zentrales bildungspolitisches Anliegen der SP, der SP weiterhin zum Studium an der PH zugelassen werden.
§25-27
Keine Anmerkung
§28
Es wird begrüsst, dass es eine Studierendenorganisation gibt.
§29-34
keine Anmerkung
§ 35
Analog zur Studierendenorganisation soll es eine Dozierendenorganisation geben.
Die Anstellungsverträge der Dozierenden sind auf den Übernahmetermin 1.9.2013 und nicht erst im Laufe eines Jahres anzupassen.
Das Personalrecht tritt auf 1.9.2013 in Kraft, nicht erst auf 1.9.2014.
Die an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz geleisteten Dienstjahre sollen auch für die Berechnung der Erfahrungs- und Treueprämie (Personalgesetz § 53) übernommen.
Freundliche Grüsse

Barbara Gysel                                Zari Dzaferi
Präsidentin                                     Ressortverantwortlicher

Vernehmlassungsantwort zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug, 31. März 2012