Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes (FHG). Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

1. Dezember 2015

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Hegglin
Geschätzte Damen und Herren

Die SP des Kantons Zug bedankt sich für die Möglichkeit, an dieser Vernehmlassung teilzunehmen.

Prinzipiell sind wir mit der geplanten Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) im Rahmen einer Teilrevision einverstanden. Im Detail nehmen wir zu nachfolgenden Punkten wie folgt Stellung:

 

§ 1 Geltungsbereich
Wir sprechen uns dagegen aus, dass der Regierungsrat für Bürger- und Kirchgemeinden Ausnahmen bewilligen kann, sodass das FHG für diese Gemeinden nicht gilt. Das FHG soll weiterhin für den Kanton Zug, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden verbindlich sein. Es soll jedoch möglich sein, dass nicht alle Erfordernisse in Sachen HRM-2 von den Bürger- und Kirchgemeinden umgesetzt werden müssen. Der Regierungsrat soll hier Ausnahmen bewilligen können für die Bürger- und Kirchgemeinden.

§ 2 Grundsätze und Haushaltsregeln
Grundsätzlich können wir der Einführung der „Schuldenbremse“, auch wenn es nirgends so erwähnt ist, in den Gesetzesartikeln zustimmen. Wir schlagen jedoch vor, dass beim „das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung ist über acht Jahre auszugleichen“ wie folgt zu ändern sei:

  • sowohl für die Betrachtung der Jahresrechnung wie auch des Budgets soll die gleiche Bemessungsgrundlage gelten: gemäss dem Bericht des Regierungsrates wird bei der Betrachtung das Rechnungsjahr und die letzten 7 Jahre Jahresrechnungen betrachtet und beim Budget, die vier letzten Jahre (inkl. dem laufenden Jahr), das Budgetjahr sowie die weiteren 3 Jahre gemäss dem Finanzplan. Wir schlagen vor, dass für die Berechnung die 4 letzten Jahre, das aktuelle Jahr und die 3 kommenden Jahre gewählt werden.
  • Es soll im Gesetz definiert werden, welche Jahre zu betrachten seien.

Im Weiteren soll präzisiert werden, dass die Abtragung eines Bilanzfehlbetrages bereits im nächsten folgenden Budget zu berücksichtigen sei. Es ist nicht einzusehen, wieso damit erst im übernächsten Jahr begonnen werden soll, auch wenn die Legislative die Jahresrechnung in der Regel erst im Juni oder Juli genehmigt. Der Bilanzfehlbetrag ist ja zeitlich gesehen schon sehr viel früher bekannt und das Ganze kann damit noch rechtzeitig in den Budgetprozess einfliessen. Im Weiteren soll in den Bericht zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes einfliessen, was passieren würde, wenn diese Bestimmung, sei es auf Ebene Einwohner-, Kirch- oder Bürgergemeinde, falls ein Bilanzfehlbetrag nicht abgetragen wird, vom Kanton her als Aufsichtsorgan gemacht werden würde.

§ 14 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
Wir begrüssen es, dass weiterhin degressiv abgeschrieben werden soll. Die Hauptlast der Abschreibung soll weiterhin von der „aktuellen Generation“ getragen und nicht auf zukünftige Generationen verschoben werden. Wir sprechen uns jedoch dagegen aus, dass die Abschreibungssätze neu auf Verordnungsstufe definiert werden sollen: diese sollen weiterhin im Gesetz aufgeführt sein. Als Konsequenz davon, soll der Regierungsrat weiterhin Ausnahmen bei den Abschreibungssätzen bei einzelnen Projekten bewilligen können.

Im Weiteren zweifeln wir an, ob es sinnvoll ist, dass alle Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde eine Anlagebuchhaltung führen müssen. Insbesondere für kleinere Gemeinden gibt es kostengünstigere, pragmatischere und zielführende Möglichkeiten, anhand derer man gleichwertig den Buchwert ermitteln, Abschreibungen vornehmen/budgetieren und Investitionspläne erstellen kann. Es sei zu prüfen, ob diese Regelung nur für den Kanton Zug und die Einwohnergemeinden zu gelten hat.

§ 28 Verpflichtungskredit
Hier schlagen wir eine Ergänzung vor, dass bei Investitionsvorhaben der aktuelle resp. geplante Stand in der Investitionsrechnung sowohl für die Rechnung wie auch Budget abgebildet wird. Konkret bedeutet dies, dass der Kredit für das Investitionsvorhaben, die bis jetzt investierte Summe, die im Rechnungsjahr (für die Rechnung) resp. für das kommende Jahr (für das Budget) gemachten Ausgaben/Einnahmen sowie der noch offene Restkredit ausgewiesen wird. So ist für den Souverän, sei es der Kantonsrat oder die Gemeindeversammlungen bei allen Budgets und Rechnung ersichtlich, wie es um die einzelnen Investitionsvorhaben steht.

Wir lehnen im Weiteren den neuen „Feststellungskredit“ ab. Allenfalls macht es Sinn beim Kanton, aber wir gehen davon aus, dass dies für die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden ein übertriebenes Instrument ist. Es muss möglich sein, dass innerhalb von 2 Jahren nach Nutzungsbeginn beziehungsweise der Inbetriebnahme eine Schlussabrechnung erfolgen kann.

§ 41 Stellung
Wir beantragen hier, dass die Finanzkontrolle das Budget auch vor dem Kantonsrat zu vertreten hat, analog wie die Ombudsstelle und der/die Datenschutzbeauftragte. Dies als Konsequenz davon, dass der Regierungsrat das Budget der Finanzkontrolle mit Änderungen an den Kantonsrat weiterleiten kann. In einem solchen Falle soll die Finanzkontrolle Stellung zu den Änderungen des Regierungsrates nehmen können.
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen bei diesem Geschäft – für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Freundliche Grüsse
Für die Arbeitsgruppe der SP Kanton Zug

Barbara Gysel                                                Alois Gössi
Präsidentin, Kantonsrätin                          Kantonsrat