Sozialhilfegesetz – Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

30. Juni 2016

Änderung des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, BGS 861.4) Vernehmlassungsantwort

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Weichelt-Picard
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Vernehmlassung zur Kantonsratsvorlage und nehmen dazu innert der vorgegebenen Frist wie folgt Stellung:

Grundsätzliches:
Ein wichtiger Standortvorteil des Kantons Zug ist seine kleine räumliche Ausdehnung und die kurzen Wege in Politik und Gesellschaft. Dadurch können im Dialog und mit den verantwortlichen Personen Absprachen unbürokratisch und effizient getroffen werden. Die daraus entstehenden Gesetze und Verwaltungsakte können oft so gestaltet werden, dass eine gute Wirkung entfaltet werden kann. Auch die Gemeinden mit dem Kanton und umgekehrt schätzen den direkten Umgang und die Gesprächskultur sehr. Mit dieser Gesprächskultur konnten in der Vergangenheit schon viele komplexe Fragestellungen gemeinsam konstruktiv gelöst werden.

Mit dem Gesetzesvorschlag wird nun eine neue Kommunikationsart mit den Gemeinden vorgeschlagen. Der Dialog soll nicht mehr an erster Stelle stehen, sondern die Möglichkeit des Kantons, Sanktionen gegenüber Gemeinden zu treffen. Die Interpretation der ungenügenden Bemühungen bei der Suche nach Asylunterkünften in einer Gemeinde greift zu kurz. Auch die Stichtagerhebung sowie die Quote der zu erfüllenden Unterkunftsplätze zeugen von wenig Dialogbereitschaft. Selbst berechtigte Ausnahmemöglichkeiten werden im Gesetz keine aufgeführt, welche aus unserer Sicht jedoch sehr wohl gegeben sein können. So müsste z.B. ein Umbau oder Neubau einer Asylunterkunft, welche zur Folge hat, dass weniger Personen für einen gewissen Zeitraum nicht in dieser Gemeinde beherbergt werden können, mitberücksichtigt werden.

Dass die Gemeinden keine Bereitschaft zeigten, diese Thematik direkt in einem Konsens zu lösen, bedauern wir sehr. Trotzdem kann es nicht angehen, dass der Kanton solch drastische Massnahmen für sich ins Gesetz schreiben lässt.
Dass es schwierig ist, Unterkünfte für Asylsuchende zu finden, ist eine Tatsache und davon können auch die Sozialen Dienste Asyl ein Lied singen.

Ein weiterer ungeklärter Punkt in der Gesetzesvorlage besteht darin, dass nur die Situation des Kantons und nicht auch der Gemeinden berücksichtigt wird. So ist nicht klar, wie entschieden wird, wenn eine Gemeinde Wohnraum anbietet, die Sozialen Dienste Asyl diese jedoch aus irgendeinem Grund ablehnt. So ist uns bekannt, dass die Gemeinde Baar zwei mittlere Wohnmöglichkeiten vermittelte, diese jedoch wegen Konzeptänderungen von den Sozialen Diensten Asyl abgelehnt wurden. Werden nun diese beiden Möglichkeiten der Gemeinde Baar als Wohnraum angerechnet?
Auch möchten wir nachfragen, welche Konzeptänderungen der Sozialen Dienste Asyl bisher zur Anwendung gelangten.

Auch bei der Frage der Ausnützung eines Objektes kann es massive Meinungsverschiedenheiten geben.
Die Betreuung der Asylsuchenden ist Aufgabe des Kantons. So wäre auch denkbar, dass der Kanton vermehrt Liegenschaften und geeignete Parzellen kauft, um dort Unterkunftsmöglichkeiten zu schaffen. Auch wenn z.B. dazumal in Allenwinden eine relativ grosse Empörung entstand, als der Kanton ein Einfamilienhaus kaufte, ist in der Zwischenzeit doch Ruhe eingekehrt.
Gemäss Bericht an den Kantonsrat habe bis anhin die Verteilung der Asylsuchenden unter den Gemeinden recht gut funktioniert. Weshalb jetzt aufsichtsrechtliche Massnahmen ein besseres Resultat bringen soll, ist uns schleierhaft, denn damit wird nur die Motivation der Gemeinden, die Problemlösung gemeinsam anzugehen, erschwert.

Zu den einzelnen Artikeln:
§12 bis Abs. 3
Mit diesem Vorschlag wird die Zuständigkeit, welche bis anhin klar geregelt ist, umgekehrt. Die Gemeinden tragen nun die Verantwortung für die Unterkünfte, der Kanton bestimmt die Qualität dieser und die mögliche Ausnützung der Unterkünfte. Damit wird der konstruktive Dialog zwischen Kanton und den Gemeinden sehr strapaziert.

§ 12 Abs. 3 bis
Die Quote von 70% des massgebenden Zuteilungsschlüssels ist zu hoch angesetzt. So wird im Bericht auf Seite 8 aufgeführt, dass die Gemeinde Neuheim ein Soll von 19 Personen erfüllen muss, was mit 4 untergebrachten Personen effektiv ein tiefes Minus erzeugt. In der Gemeinde Baar hingegen, welche die Quote knapp erfüllt, fehlen jedoch 69 Plätze. Wir sind der Meinung, dass es hier ein System des Ausgleichs mit den absoluten Zahlen braucht und nicht nur die Quote in Prozentzahlen.
Auch scheint uns die Berechnungsmischung zwischen maximaler Kapazitäten und untergebrachten Personen im Verhältnis zu der Anzahl Personen, welche die Gemeinden zu wenig unterbringt nicht richtig.
Weiter sind wir der Meinung, dass es keine zusätzlichen Sanktionsmassnahmen im Sozialhilfegesetz gegenüber den Gemeinden braucht. Die Massnahmen, welche im Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) unter §39 aufgeführt sind, reichen vollauf für allfällige „Massregelung“ von Gemeinden. Das Sozialhilfegesetz darf nicht zur Sanktionierung von Gemeinden verwendet werden.

Fazit
Die SP des Kantons Zug lehnt die Änderungen des Sozialhilfegesetzes zur Unterbringung von Asylsuchenden ab. Wir beantragen, dass der Regierungsrat in eine neue Version mit den von uns oben aufgeführten Darlegungen verfasst. Darin müssen die Anliegen der Gemeinden besser berücksichtigt werden und die Formulierungen müssen im Sinne eines Dialoges gestaltet werden. Anschliessend muss ein neues Vernehmlassungsverfahren durchführt werden.

 

Bei Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung und danken der Regierung nochmals für die Möglichkeit zur Vernehmlassung.

Freundliche Grüsse

Barbara Gysel                                       Hubert Schuler
Präsidentin, Kantonsrätin                 Kantonsrat