Jagdverordnung. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

13. Juni 2018

Totalrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 21. Mai 1991 (Jagdverordnung; BGS 932.11)

 

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Ihre Einladung vom 14. März 2018 lassen wir Ihnen hiermit unsere Vernehmlassungsantwort zukommen. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem WWF und anderen Interessierten erarbeitet.

 

Grundsätzliches

Wir begrüssen die Ausrichtung und Revision für eine zeitgemässe Verordnung.

 

Unterstützung

Wir begrüssen insbesondere folgende Aspekte:

  • 19 Die Einschränkungen bezüglich Motorfahrzeugen
  • 24 Das Ausscheiden von Schongebieten
  • 26 Die Regelung zum Schutz vor Störungen (inkl. Leinenpflicht), allerdings auch in den vier Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
  • 28 Das Verfügen von Fütterungsverboten (hier sollte insbesondere auch noch das „Ludern in Siedlungsnähe» erwähnt werden)
  • 30 Die Aufnahme des Themas „Neozoen“
  • 31 und 32: Das Vorgehen gegen wildernde Hunde und Katzen
  • 33 Die Pflicht zur Prävention (Selbsthilfemassnahmen)

 

Weitere Anliegen

  • Verbot von tierquälerischen Jagdmethoden: Wir denken hier insbesondere an die Baujagd, welche sowohl für den Jagdhund als auch das bejagte Tier eine ausserordentliche, unnötige Belastung darstellt. Zudem ist diese Jagdmethode marginal. Wir verweisen hier u.a. auf die Kantone Thurgau oder Zürich. Dies könnte in § 13 aufgenommen werden.
  • Verbot der bleihaltigen Munition: In § 15 erfolgen leider keine Änderungen. Bleihaltige Munition ist umweltschädlich und führt bei Prädatoren (Tieren in der höheren Nahrungskette) zu Vergiftungen. Heute sind – insbesondere bei Kugeln – Alternativen auf dem Markt erhältlich und etabliert (u.a. bei kantonalen Wildhütern). Der Kanton Zug sollte daher mittelfristig ein Verbot bleihaltiger Munition mit einer adäquaten Übergangsfrist (z.B. 5 Jahre bei Kugelmunition, ca. 10 Jahre beim Schrot, damit die Jäger allenfalls ungeeignete Waffen ersetzen können) anstreben.
  • Schutz gefährdeter Tiere: Im Kanton Zug kann weiterhin auf einige gefährdete Tiere die Jagd ausgeübt werden. Teilweise wird in den Jagdbetriebsvorschriften eine Schonung (z.B. für den Feldhasen) postuliert, was wir begrüssen. Dennoch regen wir an zu prüfen, ob der Kanton nicht in § 2 Jagdverordnung zumindest ein befristetes Jagdverbot verfügen sollte, damit diese Schonung rechtlich abgesichert ist, bis sich die Bestände dieser Wildtiere erholt haben.
  • Die Leinenpflicht für Hunde (§11) sollte unseres Erachtens sicher auch für die ausgeschiedenen, offiziellen Naturschutzgebiete gelten, da dort die Störungen v.a. bei der Fauna (z.B. bodenbrütende Vögel) eher noch grösser sind als im Wald. Gerade nach dem im Kantonsrat gescheiterten Hundgesetz sollte u.E. hier eine weitere Diskussion zum Schutz von Fauna und Flora stattfinden. Zudem fordern wir, dass in §26 eine Ausweitung auf die vier Moorlandschaften von nationaler Bedeutung erfolgt.

 

Wir danken für die Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Barbara Gysel
Präsidentin, Kantonsrätin