Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU). Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

2. November 2015

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Tännler
Geschätzte Damen und Herren

Die SP des Kantons Zug bedankt sich für die Möglichkeit, an dieser Vernehmlassung teilzunehmen. Wir haben uns in unserer Antwort auch an der Expertise des Umweltverbandes WWF orientiert.

Wir erachten es als wichtig, dass die Erkundung, Erschliessung und Nutzes des tiefen Untergrundes rechtlich geregelt wird. Im Hinblick auf die Umsetzung der Energiestrategie 2015 des Bundes spielt gerade die Geothermie eine wichtige Rolle.

Generell sind wir mit den geplanten Änderungen einverstanden. Wir möchten jedoch die Gewinnung fossiler Brennstoffe und die Anwendungen der Fracking-Technologie im Kanton Zug nicht zulassen, es soll deshalb im Gesetz ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite soll jedoch die Gewinnung von Geothermie explizit zugelassen werden.

Im Weiteren soll die Bevölkerung und die Natur und Umwelt ausreichend geschützt werden vor allfälligen Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Untergrunds entstehen. Wir wollen hier klare Regelungen, wie ein Projekt nach (Wasserentnahme, Endlager etc.,) der Ausbeutung zurück gelassen und der Öffentlichkeit wieder übergeben werden kann. Als Zielzustand soll hier der Ausgangszustand gelten.

Wir beantragen folgende Ergänzungen:

§ 2 Geltungsbereich und Begriffe
Klare Bezeichnung der Begriff Geothermie und Fracking, damit die geothermische Nutzes des Untergrundes nicht beeinträchtigt wird, auch wenn in § 6 das Fracking verboten würde.

§ 6 Konzessionspflicht
Der § 6 ist so zu erweitern, dass Fracking explizit verboten würde, analog wie dies bereits in den Kantonen Waadt, Freiburg, Bern und Genf sowie in Frankreich verboten wird.
Die Förderung fossiler Brennstoffe ist zu verbieten, weil dies den Zielen der globalen, nationalen und kantonalen Energiepolitik zuwider läuft. Es ist bekannt, dass wir nicht mehr als 565 Gigatonnen CO2 ausstossen dürfen, wenn wir die 2-Grad-Grenze der globalen Erwärmung nicht überschreiten wollen. Die zur Verfügung stehenden Reserven betragen jetzt schon 5x mehr. Es ist somit klar, dass wir nicht noch weitere Reserven fördern sollen, das CO2 soll im Boden bleiben.

Der Kanton Zug schreibt in seinem Energieleitbild, das der Kanton und seine Einwohnergemeinden die Versorgung mit erneuerbarer Energie fördern sollen. Das Nützen von Fracking würde dem klar widersprechen.

Fracking bedeutet zusätzlich den Einsatz von wassergefährdenden, toxischen und wahrscheinlich karzinogenen Zusätzen und steht im Widerspruch zur Bedingung von § 1, dass die Nutzung des Untergrundes im Einklang mit Umwelt und Sicherheit sein muss.

§ 9 Inhalt der Konzession

  • Kann-Formulierung ändern bei: Die Vollzugsbehörde muss (anstatt kann) weitere Bestimmungen aufnehmen.
  • Wir wollen, dass die Versicherung und Schadloshaltung der Gemeinwesen klar definiert sind. Es soll klar sein, wofür die Betreibenden haften.
  • Ergänzung, dass auf Stufe der Konzession/Bewilligung der Rückbau verbindlich festgelegt wird. Es sollen für die Betreibe keine „Schlupflöcher“ für den Rückbau möglich sein
  • Ergänzung, dass die Löschung von Konzessionen möglich ist, wenn wiederholt gegen Auflagen verstossen wird

Erfahrungen im Ausland zeigen, dass gerade in der Gewinnung von Rohstoffen tätige Konzerne häufig und manchmal systematisch gegen Umweltauflagen verstossen werden, weil Bussen billiger sind als Investitionen in den Umweltschutz. Die Öffentlichkeit braucht deshalb ein griffiges Instrument, um ihre legitimen Umweltinteressen durchzusetzen.

§ 13 Versicherung und Schadloshaltung
Die Verbindlichkeit soll hier klar definiert werden, die 2 Kann-Formulierungen sind als verbindliche Formulierungen aufzuführen. Es soll noch geprüft werden, inwiefern zum Schutz vor allfälligen Regressen gegenüber dem Kanton Zug bei Schadensfällen prophylaktisch ein Fonds errichtet werden soll.

§ 53 Planungs und Baugesetz

  • Enteignungen sollen nur möglich sein, wenn dies für die Nutzung des Untergrundes unerlässlich ist und eine Exploration im öffentlichen Interesse ist. Und wie bei Enteignungen üblich soll der Enteignete eine angemessene Entschädigung zustehen.
  • Es soll explizit erwähnt werden, dass Explorationen und Nutzungen des Untergrundes in Schutzgebieten ausgeschlossen sind. Es braucht klare Einschränkungen, wenn Schutzgebiete
    betroffen sind.

Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir Ihnen im Voraus.
Barbara Gysel                                         Alois Gössi
Präsidentin, Kantonsrätin                   Kantonsrat