Kantonalbankgesetz. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

31. Januar 2018

Vernehmlassung zur Totalrevision des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank (ZGKBG)

 

Grundsätzliches

Die Zuger Kantonalbank spielt in der Zuger Wirtschaft eine wichtige Rolle. Sie ist geschäftlich erfolgreich und sehr gut kapitalisiert. Rechtlich stellt sie eine als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft dar. Der Kanton Zug ist heute der wichtigste Aktionär, seine Beteiligung beträgt 50%. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre Mittel nicht ausreichen sollten (unbeschränkte Staatsgarantie). Deshalb erhält er nicht nur jährlich Dividenden, sondern darüber hinaus eine Extrazuweisung von 10% seiner Dividende.

Die Kantonalbank ist das beste Investment des Kantons. Die Dividenden erreichten 2007-2016 im Durchschnitt 3,8% des Aktienkurses, im gleichen Zeitraum nahm der Börsenkurs der Aktie um über 30% zu. Darüber hinaus entrichtet die Kantonalbank Gewinn- und Kapitalsteuern. Ab 2018 ist sie voll steuerpflichtig, sodass für den Kanton ab 2019 Mehreinnahmen von rund 1,6 Mio. Franken, für die Gemeinden von rund 1,3 Mio. Franken pro Jahr entstehen dürften (KR-Vorlage Nr. 2720.1, Laufnummer 15376).

Aus all diesen Gründen ist der Kanton sehr interessiert an einer gutgehenden Kantonalbank. Wir begrüssen deshalb die Totalrevision des Kantonalbankgesetzes, sodass das Rechtskleid der Bank auf den aktuellen Stand gebracht wird.

 

Änderungsvorschläge zum Gesetz

§ 5 Aktienkapital
Bisher war der Kanton gesetzlich verpflichtet, die Hälfte des Aktienkapitals zu halten. Neu soll er nur noch ein Drittel des Aktienkapitals plus eine Aktie halten. Die dafür gegebene Begründung erachten wir als wenig stichhaltig. Die Kantonalbank ist heute sehr gut kapitalisiert: Die Quote des verfügbaren regulatorischen Kapitals überstieg Ende 2016 mit 17,3% den gesetzlich erforderlichen Wert von 12,2% deutlich. Dasselbe gilt für die Leverage Ratio (= Kernkapital in Prozent des Gesamtengagements), sie erreichte Ende 2016 8% und übertraf den ab 2018 geltenden gesetzlichen Schwellenwert von 3% sehr klar.

Nach den Beschlüssen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Dezember 2017 werden unter anderem die Risikogewichte für Wohnhypotheken für jene Banken, die den Standardansatz bei der Risikobemessung anwenden, erheblich gesenkt. Demzufolge wird die Kantonalbank zukünftig weniger Eigenmittel vorhalten müssen, um die Anforderungen an das regulatorische Kapital zu erfüllen. Eine Kapitalerhöhung ist deshalb in den nächsten Jahren mit Bestimmtheit nicht erforderlich.

Aus all diesen Gründen ist der bisherige, hälftige Anteil des Kantons am Aktienkapitel beizubehalten. Die in § 10 Abs. 2 vorgesehene Stimmrechtsbeschränkung bleibt davon unberührt.

Antrag 1 (zu Absatz 2): Mindestens die Hälfte des Aktienkapitals befindet sich im Eigentum des Kantons.

 

§ 11 Zusammensetzung des Bankrats
Wie bisher (§ 35 ZGKBG) sollen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrats dem Bankrat angehören. Der Regierungsrat ist aber mit einer Vertretung im Bankrat ausreichend informiert, zumal der nicht dem Bankrat angehörige Finanzdirektor in Fragen der Kantonalbank federführend ist und deshalb direkt von den Bankorganen informiert wird. Angesichts der Arbeit-belastung der RegierungsrätInnen, aber auch der hohen Anforderungen, welche die FINMA an die Bankräte stellt, genügt ein Regierungsratsmitglied vollkommen.

Antrag 2: Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens eines dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören darf.

 

§ 15 aktienrechtliche Revisionsstelle
Gegenwärtig besitzt die Kantonalbank zwei Revisionsstellen, eine aktienrechtliche (vom Regierungsrat gewählt und vom Kantonsrat bestätigt) und eine aufsichtsrechtliche, die vom Bankrat gewählt wird. Praktisch die gesamte Revisionstätigkeit wird von der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle geleistet. Das Nebeneinander von zwei Revisionsstellen ist deshalb nicht mehr zweckmässig. Dies wird indirekt auch im letzten Satz von §15, Absatz 1 eingestanden, indem es heisst: «Die aktienrechtliche Revisionsstelle kann auch die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft sein.»

Der einzige Grund, warum die Zusammenlegung nicht jetzt erfolgen soll, liegt darin, dass dies eine Änderung der Kantonsverfassung (KV) nötig machen würde. Denn in § 41, Abs. 1, lit. n der KV kommt dem Kantonsrat die Kompetenz zu, die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Revisionsstelle zu bestätigen.

Wir schlagen deshalb vor, dass der Regierungsrat nach Inkrafttreten des total revidierten Kantonalbankgesetzes sobald als möglich die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft als aktienrechtliche Revisionsstelle wählt und vom Kantonsrat bestätigen lässt.

 

Antrag 3: Nach Inkrafttreten des total revidierten Kantonalbankgesetzes bereitet der Regierungsrat eine Revision von Art. 41, Abs. 1 lit. n der KV und der daran anknüpfenden Gesetze vor, die das Nebeneinander der beiden Revisionsstellen beseitigt. Insbesondere ist die in der KV verankerte Kompetenz des Kantonsrats, die Revisionsstelle der Kantonalbank zu bestätigen, abzuschaffen.

 

 

Stellungnahme zu den Statuten
Da das neu gefasste Gesetz sehr schlank ist, sind viele Bestimmungen, die im alten Gesetz geregelt sind, in die neuen Statuten delegiert worden. Aus diesem Grunde nehmen wir auch zum Entwurf der Statuten Stellung. Wir bitten den Regierungsrat, bei der Genehmigung der Statuten diesen Anträgen zu folgen.

 

Art. 17, Abs. 2:  Unvereinbarkeiten bei Bankorganen
Im geltenden ZGKBG sind in den § 34-35 Unvereinbarkeiten detailliert festgehalten. Im neuen Gesetz bleibt das ungeregelt; in den Statuten findet sich dazu nur wenig Konkretes. Art. 17, Abs. 2 hält lediglich fest, dass die Mitglieder des Bankrats die bundesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen haben. Im Zentrum stehen dabei die Fachkompetenzen und beruflichen Erfahrungen, welche die FINMA von Bankräten verlangt. Auch wenn eine so detaillierte Regelung wie im geltenden Gesetz nicht zweckmässig ist, sollten zumindest die Statuten dazu Leitlinien vorgeben.

Antrag 4: Ausstandspflichten und Unvereinbarkeiten bei Bankrat und Geschäftsleitung orientieren sich sinngemäss an § 7 der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GS 151.1) bzw. an § 20 der Kantonsverfassung.

 

Art. 19, Abs. 2:  Bankratssekretär
Im Text wird nicht ausgeschlossen, dass der Bankratssekretär Mitglied des Bankrats sein könnte. In praxi war das in den letzten Jahrzehnten nie der Fall. Um Rollen- und Interessenkonflikte auszuschliessen, sollte dies jedoch explizit so geregelt werden. Dies schliesst nicht aus, dass in ausserordentlichen Fällen ein Bankrat das Protokoll führt. Die Orientierung an OR 712 ist nicht zwingend, denn die Zuger Kantonalbank ist nicht nach OR geregelt, sondern bleibt eine spezialgesetzliche AG.

Antrag 5: Art. 19, Abs. 2 heisst neu: Der Bankrat bestellt einen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Bankrats sein darf.

 

Freundliche Grüsse
SP Kanton Zug

Barbara Gysel                                                Armin Jans
Präsidentin, Kantonsrätin                          Alt-Nationalrat