Ersatzwahl Schätzungskommission. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

25. Februar 2019

Vernehmlassung zur Ersatzwahl des neuen Mitgliedes der Schätzungskommission 2019-2022 für die abtretende Frau Luzia Wenk

Wir bedanken uns für die Möglichkeit zu einer Stellungsnahme für die Ersatzwahl des neuen Mitgliedes der Schätzungskommission 2019-2022 für die abtretende Frau Luzia Wenk abgeben zu können. Und entschuldigen uns zuerst für die verspätete Abgabe unserer Vernehmlassung.

Die an der Kantonsratssitzung vom 13. Dezember 2018 gewählte Schätzungskommission besteht aus Vertretern von folgenden Parteien:

  • CVP: 2 Sitze (W. Annen und F. Zürcher)
  • FDP: 3 Sitze (M. Spillmann, A. Rey und A. Schilter)
  • SVP: 3 Sitze (R. Kryenbühl, T. Vetter und S. Murer)
  • ALG: 1 Sitz (L. Wenk)
  • SP: 1 Sitz (M. Huser)

Demgegenüber zeigt sich eine Verteilung der Mandate in Abhängigkeit der erzielten Mandate aus den Anzahl Kantonsrats-Mandaten aus den Wahlen 2018 wie folgt:

1. Berechnungsmodus für 10er-Kommissionen

1.1. Bestimmung der Verteilungszahl
Die Basiszahl von 80 Sitzen wird geteilt durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate (= 11).
Die nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl (§ 46 Abs. 1 WAG):

80 Sitze : 11 = 7.27, aufgerundet auf die Verteilungszahl 8.

1.2. Erste Verteilung (§ 46 Abs. 2 WAG)
Die Fraktionsstärke wird geteilt durch die Verteilungszahl 8. Das Ergebnis zeigt an, welche Fraktion wie viele Sitze erhält.

Es konnten in der ersten Verteilung nur 9 Sitze vergeben werden, so dass noch 1 weitere Verteilung notwendig ist (§ 47 WAG).

1.3. Zweite Verteilung (§ 47 WAG)
Die Fraktionsstärke wird geteilt durch die (neue, zweite) Verteilungszahl. Diese entspricht der um eins vergrösserten Anzahl der einer Fraktion bereits zugeteilten Sitze (§ 47 Abs. 1 Bst. a WAG).
Der nächste Sitz wird jener Fraktion zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist (§ 47 Abs. 1 Bst. b WAG). Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 46 Abs. 2 den grössten Rest erzielte (§ 47 Abs. 1 Bst. c
WAG).

Die SVP und die CVP haben je den grössten Quotienten, nämlich 6,0. Da bei der ersten Verteilung (nach § 46 Abs. WAG) die SVP den grössten Rest erzielte, nämlich 0,2, erhält die SVP einen zusätzlichen Sitz.

Es zeigt sich also, dass die FDP in der Schätzungskommission im Moment mit 3 Sitzen übervertreten ist und auf der anderen Seite die CVP mit 2 untervertreten ist. In diesem Sinne anerkennen wir den Anspruch der CVP auf einen dritten zusätzlichen Sitz in der Schätzungskommission.
Aber dieser dritte Sitz soll und darf nicht zu Lasten der ALG gehen, die ja gemäss dem obigen aufgeführten Verteiler ebenfalls Anspruch auf einen Sitz hat. Das „Unrecht“ der CVP darf nicht so ausgeglichen werden, dass einer dritten unbeteiligten Partei, hier der ALG, „Unrecht“ passiert indem ihr „ihr Sitz wegenommen“ wird.

Wir schlagen deshalb folgendes weiteres Vorgehen vor:

  • bei der Ersatzwahl von L. Wenk kommt die ALG zum Zuge, die rechnerisch ebenfalls einen Anspruch auf einen Sitz in der Schätzungskommission hat
  • sollte während der Amtsperiode 2019-2022 ein Mitglied der FDP aus der Schätzungskommission austreten, so soll ein Mitglied der CVP diesen Sitz erhalten.

Die Justizprüfungskommission kommt jedoch nicht umhin, klare Richtlinien für die Wahl der nächsten Schätzungskommission für die Legislatur 2023-2026 vorgängig zur damaligen Wahl zu definieren. Da schlagen wir folgendes vor:

  • Die Verteilung der Sitze in der Schätzungskommission erfolgt auf der Basis der Kantonsratsmandate bei den vorherigen Kantonalen Wahlen vom Oktober 2022.
  • Konsequenterweise würde dies heissen, dass es deswegen zu Nichtwiederwahlen in der Schätzungskommission kommen könnte, falls eine Partei weniger Sitze in der Schätzungskommission erhielte als sie in der Legislatur 2019-2022 hatte.

Leider hat es die Justizprüfungskommission verpasst, mindestens von aussen betrachtet, solche klaren Regeln für die Wahl bei der Schätzungskommission 2019-2022 vorgängig zur Wahl aufzustellen.

Wir haben im Weiteren gehört, dass der Präsident der Schätzungskommission vorgängig zu den Wahlen entscheidet, ob ihm eine Person für die Schätzungskommission genehm ist oder er sich gegen eine Wahl ausspricht. Falls dem wirklich so wäre, finden wir es angebracht, diese Praxis zu unterbinden. Die Schätzungskommission soll ein klares Anforderungsprofil für die Mitglieder der Schätzungskommission ausarbeiten und wenn ein/e mögliche/r Kandidat/in für die Schätzungskommission dies erfüllt, soll er oder sie auch in die Schätzungskommission gewählt werden, egal was der Präsident der Schätzungskommission dazu für eine Meinung hat.

Freundliche Grüsse
(ohne Unterschrift)

Barbara Gysel                                      Alois Gössi
Präsidentin, Kantonsrätin               SP-Fraktionschef, Kantonsrat