Energiegesetz. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

3. November 2020

Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes vom 1. Juli 2004 (Energiegesetz; BGS 740.1); Stellungnahme der SP Kanton Zug

Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 wurde zur Vernehmlassung der Teilrevision des Energiegesetzes eingeladen. Die SP Kanton Zug dankt Ihnen für die Gelegenheit, zur Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes vom 1. Juli 2004 (Energiegesetz; BGS 740.1) Stellung nehmen zu können.

Grundlage für die Revision bilden die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2014. Die MuKen 2014 sollten bis Anfang 2020 in den Kantonen in Kraft treten. Während die Mehrzahl der Kantone diese bereits eingeführt hat, kommen im Kanton Zug bislang die MuKEn 2008 zur Anwendung. Hierbei ist zu erwähnen, dass in einigen Kantonen (z.B. BS, TG, FR) weitergehende Vorgaben beim Heizungsersatz gelten als in den MuKen 2014 vorgesehen, um die erneuerbaren Energien voranzubringen. Mit der Teilrevision sollen die Vorschriften dem Stand der Technik angepasst, Grundlagen für die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele geschaffen und die Energievorschriften unter den Kantonen harmonisiert werden. Mit Ausnahme der Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen und –boiler (da im Kanton Zug nur wenige Elektroheizungen in Betrieb sind und der Vollzugsaufwand für die Durchsetzung der Sanierungspflicht bei Elektroboiler unverhältnismässig wäre), wird mit den vorgesehenen Änderungen das Basismodul der MuKEn 2014 beinahe vollständig überführt. Die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils an erneuerbarer Energie im Gebäudebereich ist unerlässlich, damit die Energie- und Klimaziele des Zuger Regierungsrats und des Bundesrats erreicht werden. Die MuKEn 2014 sind ein wichtiger Zwischenschritt, genügen jedoch noch nicht um das Netto-Null Ziel 2050 des Bundesrates zu erreichen. Der schnellstmögliche Ersatz aller fossilen Energieträger ist anzustreben und eine integrale Umsetzung der MuKEn 2014 anzuvisieren. Das starke Fokussieren auf die «Erneuerbaren» trägt sowohl zur Sicherheit als auch zur Unabhängigkeit bei.

Die SP Kanton Zug ist grundsätzlich im Sinne einer Harmonisierung einverstanden, dass die aktuellen Mustervorschriften der Kantone endlich auch im Kanton Zug zur Anwendung kommen sollen und zwar ohne Einschränkungen und Relativierungen. Zudem soll das Tempo zum Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energien erhöht werden.

Dies führt zu folgendem Vorschlag:

Antrag 1 – § 1 Neu

Absatz 4: Zudem werden die Voraussetzungen für einen zügigen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energien geschaffen.

Begründung: Zur Erreichung der Energie- und Klimaziele ist aus Sicht der SP dringend, das Tempo zur Umsetzung relevanter Massnahmen zu erhöhen.

Antrag 2 – § 2 Neu

Absatz 1: Es gelten die Bestimmungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 2014 (Nachführung 2018).

Absatz 2: Der Regierungsrat ist verpflichtet, allfällige Anpassungen der MuKEn innerhalb eines halben Jahres dem Kantonsrat zum Beschluss zu unterbeiten.

Begründung: Die Regierung schreibt in der Antwort zum Postulat betreffend eines klimaneutralen, kantonalen Gebäudeparks des Kantons Zug (Geschäft Nr. 3010) “dass im Kanton Zug die jeweils aktuellen MuKEn gelten“ sollen. Nun sind aber die MuKEn von 2014 immer noch nicht umgesetzt auf kantonaler Ebene, da der Prozess der Übernahme ins kantonale Recht lange dauert. Deshalb scheint uns zielführender zu sein, die MuKEn integral als verbindlich zu erklären, als diese Bestimmungen einzeln (und teilweise mit Einschränkungen) ins Gesetz aufzunehmen. Mit Absatz 2 soll gewährleistet werden, dass neue Vorschläge schnell umgesetzt werden können.

Antrag 3 – § 3 Neu

Absatz 1: Fossile Energieträger sind bei bestehenden Bauten und Anlagen innerhalb von längstens fünfzehn Jahren zu ersetzen.

Absatz 2: Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind innerhalb von längstens zehn Jahren zu ersetzen.

Absatz 3: Für Kanton und Gemeinden gelten um fünf Jahre kürzere Fristen.

Begründung: Damit die Umsetzung der Energie- und Klimaziele zügig an die Hand genommen werden, sollen im Gesetz klare Fristen festgelegt werden. Zudem erwarten wir, dass Kanton und Gemeinden mit dem guten Beispiel vorangehen und in kürzerer Zeit die notwendigen Massnahmen umsetzen.

Auf nationaler Ebene wurde das CO2-Gesetz revidiert. Auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch offen ist (evt. Referendumsabstimmung), erachten wir es als sehr wichtig, dass der Kanton mit der vorliegenden Gesetzesrevision bereits die den Kantonen zugesprochenen Aufgaben in Angriff nimmt. Wir erwarten deshalb, dass der Regierungsrat in der Vorlage an den Kantonsrat die Vorgaben des neuen CO2-Gesetzes darlegt und seine Vorschläge zur Umsetzung im Kanton Zug einbringt.

Der Kanton Zug sollte mit seinem Energiegesetz eine Vorbildrolle einnehmen und die strengeren Vorschriften proaktiv einführen (z.B. bereits ab 2022). Gemäss § 5 des Energiegesetzes (BGS 740.1) «kann der Kanton mit Rahmenkrediten Förderprogramme durchführen oder mit Budgetmitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen.» Derzeit sind in der deutschsprachigen Schweiz die Kantone Aargau und Zug die einzigen Kantone, welche über kein kantonales Förderprogramm zur Förderung des fossilen Heizungsersatzes verfügen. Um die Ziele der Energiestrategie des Bundes zu erreichen, soll der Kanton Zug das kantonale Förderprogramm, welches per 29. Mai 2017 eingestellt wurde nachdem der Rahmenkredit (KRB Energiebeiträge II vom 26. Januar 2012) ausgeschöpft war, wieder aufnehmen.

Antrag 4 – § 4 Neu

Ergänzen: Modul 2 (VHKA) aufnehmen.

Begründung: Die Wärmedämmung der Gebäudehülle alleine ist nicht massgebend. Vielmehr wirkt sich das Nutzerverhalten merklich auf den Energiebedarf aus. So bringt die beste Dreifachverglasung nicht den gewollten Effekt, wenn die Fenster bei aufgedrehter Heizung und kalten Aussentemperaturen geöffnet oder dauerhaft in Schrägstellung sind. Mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) besteht ein Anreiz zum Energiesparen. Das wirkt sich in der Menge auch bei Minergiebauten aus. Zudem führt die Weglassung der VHKA erfahrungsgemäss zum nachbarlichen Streit zwischen denjenigen, die auf niedrige Heizkosten achten und denjenigen, „die aus dem Fenster hinaus heizen“. Jede Person soll für den eigenen Verbrauch aufkommen (verursacherorientiert). Der Nutzen im Verhältnis zu den Kosten für die Installation fallen bei heute geforderten Zusatz-Installationen wie z. B. Smart-Home, kaum ins Gewicht und sind es auch aufgrund von Gerechtigkeit wert.

Antrag 5 – Art. 1.9 (Anhang 1 Teilrevision Energieverordnung)

2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.7 sind befreit:

a. Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.

Ergänzen: Nicht befreit ist die Umnutzung von Nicht-Wohnraum in Wohnraum.

Begründung: Umnutzungen von Nicht-Wohnraum in Wohnraum sind in den allermeisten Fällen mit einer Temperaturerhöhung verbunden. Eine „schleichende“ Erhöhung der Temperatur durch den Einbau von zusätzlichen Heizkörpern kann nicht und schon gar nicht dauerhaft seitens Behörden überprüft werden. Nach einigen Jahren greift dann die „Bestandesgarantie“.

Antrag 6 – Art. 1.9 (Anhang 1 Teilrevision Energieverordnung)

Präzisieren: Ausgenommen sind photovoltaische Wassererwärmer, die mit Überschussenergie einspeichern, solarthermische Wassererwärmer und Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.

Begründung: Es soll explizit aufgeführt werden, dass die Energie von Solaranlagen dann, wenn sie anfällt, nicht begrenzt werden soll. Warmwasserspeicher sind meist für Betriebstemperaturen von 90 °C konzipiert. Werden sie aufgrund dieser evtl. falsch verstandenen Vorgabe auf 60 °C begrenzt, geht wertvolle Solarenergie verloren.

Ergänzen: Der Neubau oder Ersatz einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird und die direkt-elektrische Erwärmung mit Strom aus Photovoltaik erfolgt oder zu mindestens 50 % mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.

Begründung: Ohne den Einsatz von erneuerbarer Energie sollte eine direkt-elektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten mit bestehendem hydraulischen Wärmeverteilsystem nicht mehr erlaubt sein.

Antrag 7 – Art. 1.17 (Anhang 1 Teilrevision Energieverordnung)

Ergänzen: Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken gemäss Empfehlung suissetec (Merkblatt 8 | 2020) zu verwenden.

Begründung: Es ist bekannt, dass auch bei Temperaturen bis 90 °C selten die Mindestdämmstärken eingehalten werden. Das hat den Fachverband suissetec in Zusammenarbeit mit isolsuisse dazu bewogen, in einer Facharbeitsgruppe die in den MuKEn unpräzisen Angaben auszuarbeiten. Mit diesen Vorgaben haben Unternehmen einen Anhaltspunkt, auf den sie sich berufen können und Bauherrschaften können sich bzgl. Qualität der Ausführung auf Konkretes beziehen.

Antrag 8 – (Anhang 1 Teilrevision Energieverordnung)

Keine Anrechnung von Biogas als Standardlösung.

Begründung:

Biogas ist eine wertvolle Ressource und eine gut speicherbare. Biogas sollte für Spitzenlastzeiten aufbewahrt werden. Zudem gibt es nicht genügend einheimisches Biogas. Biogas wird aus Abfällen erzeugt. Die Abfallvermeidung sollte im Vordergrund stehen, nicht die Abfallvergärung.

Durch den Schlupf in Biogasanlagen entweicht Methan. Methan ist 20-30mal schädlicher als CO2. Das „grüne Mäntelchen“ hat Biogas nicht verdient.

Antrag 9  – Generelles

Um Ziele der Energiepolitik besser erreichen zu können, spricht der Kanton Zug einen Rahmenkredit aus zur Förderung von Massnahmen für geringen Energiebedarf in Gebäuden.

Der SP Kanton Zug erachtet die vorgeschlagenen Massnahmen zwar als guten Ansatz, doch als zu wenig zielführend. Daher bitten wir, die oben beschriebenen Anträge und Überlegungen in die weitere Verarbeitung einzubeziehen.

Wir danken Ihnen abschliessend nochmals für die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Für weitere Angaben stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Für die Arbeitsgruppe der SP Kanton Zug:

Barbara Gysel
Präsidentin SP Kanton Zug
Kantonsrätin                                                 

Drin Alaj
Mitglied Geschäftsleitung SP Kanton Zug
Kantonsrat