Änderung des Gesetzes über die Gewässer (GewG), Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

1. Juli 2013

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Die SP bedankt sich über die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Gewässer (GewG).

Grundsätzlich stehen wir der Änderung des Gesetzes über die Gewässer (GewG) positiv gegenüber. Der Kanton Zug ist ja gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen, was mit dieser Teilrevision u.a. gemacht wird.

Die SP bringt nach Rücksprache auch mit anderen AkteurInnen bei dieser Vorlage folgende Punkte ein:

  • Die Baudirektion soll nicht explizit als zuständige Stelle bezeichnet werden (§ 3 und 42), es soll der Regierungsrat als verantwortliche Stelle bezeichnet werden. Die Zuständigkeiten sind im Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung Organisationsgesetz definiert.
  • Die Grundforderung aus Umweltschutzkreisen ist mit dieser Vorlage erfüllt, aber geht nicht weiter. Wir sind der Meinung, dass die Grundforderungen nur unter folgenden Vorbehalten erfüllt sind:
    • die Einschränkungen für das Ausbringen von Pflanzenschutzmittel und/oder Dünger ist auch bei den Bauzonen zu verlangen
    • Die Gewässerraummasse dürfen keine Schmälerung mehr erfahren
    • die Einhaltung der Vorschriften, v.a. das Düngeverbot, ist wirkungsvoll zu kontrollieren, die geeigneten Mittel und Instrumente sind zur Verfügung zu stellen
  • § 8, Abs. 1.: es soll jedoch nur eine extensive Nutzung zulässig sein. Die Art der Nutzung soll mit den Zweckbestimmungen des Gewässerraumes (Ökologie, Hochwasserschutz) erfolgen.
  • § 13: es soll eine explizite Formulierung zur Klärung aufgenommen werden, im Sinne, dass im Gewässerraum eine Düngeverbot gilt.
  • § 13 Abs. 3 etc.: Anstelle von „Wasserstand, welcher durchschnittlich an einem Tag pro Jahr erreicht oder überschritten wird“ soll der durchschnittliche Mittelwasserstands als Bezugsgrösse eingesetzt werden. Der bestehende Vorschlag minimiert die Anliegen der Ökologie und soll deshalb ersetzt werden.
  • § 64 Abs. 3: Hier soll ein explizites Düngeverbot sowie das Ausbringen von Spritzmitteln im Gewässerraum explizit vorgeschrieben werden. Die Gewährleistung des Grundsatzes „Düngeverbot im Gewässerraum“ ist im kantonalen Recht zu verankern.
  • Die Motion Rickenbacher soll nicht erheblich erklärt werden. Die Bewertung des Gewässerraumes tangiert diesen nachhaltig, wertet das ökologische Potenzial und die ökologische Leistungsfähigkeit ab, vermindert die Hochwassersicherheit, führt zu unerwünschten Nährstoff-und Fäkaleinträgen in die Gewässer usw. und widerspricht damit der Grundkonzeption des Gewässerraumes diametral. Intensiver Mähschnitt und/oder Weidenutzung im Gewässerraum führt die zentrale Idee der Gewässerraumausscheidung zunichte.

Wir danken Ihnen für eine Kenntnisnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen.

Mit freundlichen Grüssen
SP des Kantons Zug

Barbara Gysel, Präsidentin               Alois Gössi, Kantonsrat