Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz – Vernehmlassungsantwort

30. März 2015

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Villiger
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 eröffnen Sie die Vernehmlassung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG; BGS 122.5). Für die Möglichkeit der Meinungsäusserung danken wir und nehmen wie folgt Stellung dazu.

Die SP Kanton Zug lehnt die vorgeschlagene Änderung rundweg ab. Gemäss § 8 EG AuG sind Sprachkenntnisse für die Niederlassungsbewilligung an ausländische Personen notwendig. Diese Bestimmung geht auf eine Motion zurück, die auch von der SP lanciert wurde.

Deutschkenntnisse sind als Anforderung für Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger im Gesetz vorgesehen (AuG Art. 4, Abs.4: „Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.“ Aufgrund dieses Artikels ist es den Kantonen überlassen, Sprachkenntnisse zum Erwerb einer Niederlassungsbewilligung nachzufragen.

Wie im Bericht und Antrag der Regierung ausgeführt wird, ist für den Kanton Zug die Anpassung der Bestimmung 8 EG AuG seit dem 1. Mai 2013 und die daraus resultierende Verordnung seit dem 15. Juli 2013 in Kraft. Der Kanton Zug ist damit einer allgemeinen Tendenz der Einführung von Sprachregelungen gefolgt, die gemäss unserem Wissensstand bereits in anderen Kantonen erfolgt ist (Zürich, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Luzern, Glarus). In weiteren Kantonen ist eine solche Regelung in Abklärung.

Die neue Verordnung ist demnach seit knapp zwei Jahren in Kraft und es freut uns ausserordentlich, dass nebst als schwierige taxierten Fragen bei einer ansehnlichen Gruppe von Personen äusserst positive Erfahrungen gemacht wurden: „Die Erfahrungen nach über einem Jahr zeichnen nun ein zwiespältiges Bild. Einerseits ein sehr positives, denn bei gewissen Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern zeigt sich erfreulicherweise tatsächlich eine erhöhte Bereitschaft zum Erlernen der Sprache bzw. zum Ablegen von entsprechenden Prüfungen ‒ teils sogar zu einem höheren als dem geforderten Niveau.“ (Bericht und Antrag der Regierung S. 2).

Die nun geplante Änderung – der Verzicht auf nachweisbare Sprachkenntnisse für die Niederlassungsbewilligung – bei sehr privilegierten Personen ist allein schon unnötig, weil sie im Kanton Zug eine vernachlässigbare kleine Zahl von Fällen betrifft, nämlich 0-2 Fälle pro Jahr gemäss den Ausführungen der Regierung. Eine „Spezialregelung“ für diese kleine, privilegierte Personengruppe schafft eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung! Eine Anpassung der Verordnung über Niederlassungsbewilligungen bezüglich Einkommen und Vermögen ruft eine Zweiklassen-Gesellschaft hervor, bzw. verstärkt die bereits vorherrschende Diskriminierung im Kanton Zug zugunsten von Personen mit höheren Einkommen und grösserer Steuerkraft. Für alle, welche eine Niederlassungsbewilligung erhalten möchten, sollten dieselben Regeln gelten, mit den bereits im Gesetz festgehaltenen Ausnahmeregelungen, wenn eine Person aufgrund unverschuldetem Unvermögen das geforderte Referenzniveau nicht erreicht. Eine Erweiterung der Ausnahmeregelung für Personen, zur „Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen“ ist demnach unnötig, widerspricht der Gleichbehandlung aller AusländerInnen im Kanton und setzt deshalb ein falsches Zeichen.

Andere Kantone, so auch der Kanton Schwyz, verzichten auf solche Ausnahmeregelung gegenüber Vermögenden ausländischen Personen im Kanton, obschon dort für die Niederlassungsbewilligung C nach 10 Jahren ebenfalls das Referenzniveau A2 für sowohl EU/EFTA (ohne Rechtsanspruch) als auch für Drittstaatangehörige (ohne Rechtsanspruch) verlangt wird.

Gerne fragen wir noch nach, wie die finanziellen Verluste beziffert werden und wie die Regierung, resp. Verwaltung die Einschätzung und Bewertung der „öffentlichen Interessen“ in der Praxis vornimmt.

Wir fordern die Regierung dringend auf, auf die geplante Änderung zu verzichten und hoffen, dass eine solche Umsetzungsidee als „Ausrutscher“ zu werten ist. Da der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nach wie vor möglich ist, sollten interessierten Personen keine grundsätzlichen Nachteile entstehen (kein erzwungener Wegzug aus der Schweiz). Wir hoffen vielmehr, dass sich die Regierung weiterhin für Integration und Rechtsgleichheit für Ausländerinnen und Ausländer einsetzt.

Für detaillierte Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
Barbara Gysel
Präsidentin