Änderung des Datenschutzgesetzes. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

10. April 2019

Die SP des Kantons Zug bedankt sich für die Möglichkeit, zur Teilrevision des Datenschutzgesetzes und zusätzlicher Erlasse Stellung nehmen zu können.

Vorbemerkungen
Die SP des Kantons Zug befürwortet die Revision des Datenschutzgesetzes. Wir sehen, dass die Regelung des Umgangs mit Personendaten notwendig ist und auf Gesetzesstufe zu erfolgen hat. Für die SP des Kantons Zug stellt sich aber die Frage, ob es wirklich Sinn macht, das kantonale Datenschutzgesetz parallel zur Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu revidieren, ist doch in der Zwischenzeit die Referendumsfrist am 17. Januar 2019 abgelaufen. Nach Ansicht der SP Kanton Zug wäre ein Zuwarten bis das neue eidgenössische Datenschutzgesetz in der revidierten Form vorliegt, sinnvoll, um nicht Gefahr zu laufen, nach Inkrafttreten des eidgenössischen Datenschutzgesetzes das kantonale innert kürzester Zeit erneut einer Revision unterziehen zu müssen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Vorbemerkung:
Die SP des Kantons Zug nimmt nicht zu jeder geänderten Bestimmung Stellung, sondern nur dort, wo es Anlass zu einer Bemerkung gibt.

§ 2 Begriffe
Die verwendeten Begriffe sollten u.E. identisch oder mindestens so nahe an der Bundesgesetzgebung liegen, wie nur möglich.

§ 2 lit. b)
Beim Begriff des «besonders schützenswerten Personendaten» ist auf die Einschränkung der biometrischen Daten, die mittels technischer Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlauben zu verzichten. Es ist folgerichtig, wenn eine Passkopie oder ein Foto einer Person als besonders schützenswertes Datum qualifiziert wird, denn daraus lassen Daten generieren, die einmalig pro Mensch sind.

§ 2 lit. b1) Insbesondere beim Betriff «Profiling» ist zu erwarten, dass dieser noch auf Bundesebene angepasst wird, da Profiling auf EU-Stufe ausschliesslich im Zusammenhang mit automatisierten Einzelfallentscheiden, welche die Rechtsposition der betroffenen Person beeinflussen, verwendet wird.

§ 2 lit. c)
Beim Begriff «Bearbeiten» sollte man sich ganz an den Bundesgesetzgeber anlehnen, da die begriffliche Differenzierung höchstens zu Unsicherheiten führt.

Der Regierungsrat wird ersucht die vorstehenden begrifflichen Korrekturen vorzunehmen bzw. wieder zu erwägen.

§ 3 Abs. 4 neu:
Aus Sicht der SP des Kantons Zug ist es wichtig und richtig, dass die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege als auch der Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich vom Datenschutzgesetz ausgenommen sind und die anwendbaren Verfahrensrechte massgebend sind. Es stellt sich allerdings für die SP Kanton Zug die Frage, was genau mit «hängigen Verfahren» gemeint ist. Nach unserem Verständnis regelt das Verfahrensrecht auch den Umgang mit Personendaten, wenn ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bereits abgeschlossen ist.

Die SP des Kantons Zug ersucht den Regierungsrat diese Frage nochmals vertieft zu prüfen.

§ 5 b
Die Bekanntgabe im vorliegenden Artikel betrifft sowohl die Bekanntgabe an andere Organe wie auch an Privatpersonen. Sie sollte grundsätzlich eingeschränkt sein. Nur sofern auch die Bekanntgabe in den gemäss § 5 Abs. 1 und 2 vorgesehen Rechtsgrundlagen enthalten ist, sollte eine solche zulässig sein. Dies bedeutet, dass in jeder gesetzlichen Grundlage die Bekanntgabe, sei es an Organe und/oder an
Dritte gesondert zu regeln ist. Bei der gesetzlichen Verankerung der Zulässigkeit einer Bekanntgabe sollte dabei immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit berücksichtig werden müssen.
Die SP des Kantons Zug bittet entsprechend um Präzisierung der Norm dahingehend, dass lit a wie folgt ergänzt wird:

a) Die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 und 2 erfüllt sind und in den gesetzlichen Grundlagen oder der Einwilligung die Bekanntgabe ausdrücklich aufgeführt ist.

§ 6 Abs. 1 lit. b
Es wäre zu prüfen, ob man Abs. 1 lit. b explizit um das Amtsgeheimnis ergänzt. Oftmals erscheint es nämlich, dass den Organen nicht bewusst ist, dass Personendaten die dem Amtsgeheimnis unterliegen d.h. sämtliche Personendaten die nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen, auch nicht an Dritte zur
Bearbeitung übertragen werden dürfen.

§ 6 Abs. 2
Im Rahmen des Datenschutzgesetzes kann es nur um den Datenschutz gehen und damit um dessen Einhaltung und der Datensicherheit. Dies auf die Informationssicherheit auszudehnen geht zu weit. In der DSGVO spricht man vom Auftragsverarbeiter, nicht vom Auftragsdatenverarbeiter / der Auftragsdatenverarbeiterin.
Die SP des Kantons Zug beantragt deshalb beim Registrierungsrat, Abs. 2 wie folgt anzupassen:
Das Organ stellt mittels Auflagen, Vereinbarungen oder in andere Weise sicher, dass die Auftragsdatenverarbeiterin oder -bearbeiter die Einhaltung des  Datenschutzgesetzes und insbesondere der Daten-Informationssicherheit
gewährleistet und die Rechte der betroffenen Person wahrt.

§ 7 lit. b Abs. 1:
Die Vernehmlassung spricht von Daten einer grösseren Anzahl von betroffenen Personen mit „elektronischen Mitteln zu bearbeiten…“. Aus Sicht der SP Kanton Zug sollte nicht wieder eine einschränkende Umschreibung vorgenommen werden, sondern es sollte „von technischen Mitteln, die eine Automation in der Verwaltung der Daten beinhalten“, ganz allgemein gesprochen werden, sind doch auch andere Bearbeitungsmechanismen denkbar, als nur solche mit elektronischen Mitteln.

§ 8
Die SP Kanton Zug nimmt zur Kenntnis, dass die Bekanntgabe von Daten durch Einwohnerkontrollen nicht mehr im Datenschutzgesetz, sondern im Gemeindegesetz geregelt werden soll und ist damit grundsätzlich einverstanden. Wichtig ist es, dass die Bestimmung, die bei Einführung des Datenschutzgesetzes in der Politik stark diskutiert wurde, materiell bestehen bleibt.

§ 9 Abs.
Im Sinne der Erleichterung für betroffene Personen wäre zu überlegen, ob man eine zentrale Stelle für eine solche Meldung einrichten könnte. So dass z.B. eine Person nur bei der Einwohnerkontrolle deklarieren kann, dass sie die Bekanntgabe an Dritte untersagt. Derzeit muss z.B. eine solche Erklärung gegenüber der Einwohnerkontrolle, dem Strassenverkehrsamt etc. erfolgen.

Abs. 1: Eine betroffene Person kann bei einem Organ mit Gültigkeit für alle kantonalen Organe voraussetzungslos die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen.

§ 10
Die Streichung des «nicht» widerspricht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Grundsatz muss die restriktive Handhabung und Weitergabe an andere Organe sein und nicht umgekehrt.

§ 11
Eine Anonymisierung erscheint uns auch angebracht, bevor Personendaten dem zuständigen Archiv abgeliefert werden. Die Einschränkung ist zu überprüfen.

§ 12 Abs. 2:
Dass neu ein Verzeichnis über die Bearbeitungstätigkeiten aller Organe geführt wird, begrüsst die SP. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Informationen genügen. Die SP würde es begrüssen, wenn noch darüber hinaus folgendes erfasst würde im Verzeichnis:

  • Übertragung an Dritte
  • Bekanntgabe ans Ausland
  • Getroffene Schutzmassnahmen.

Generisch sind sämtliche Informationen zu veröffentlichen, die auch einer Informationspflicht gemäss § 13 unterliegen würden.
Eventuell wäre noch präziser zu formulieren, dass das Organ auch die Pflicht hat, das Verzeichnis aktuell zu halten. Unter Umständen kann es Bearbeitungsprozess geben, die aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden sollten. Eine Einschränkung der Veröffentlichung aus Sicherheitsüberlegungen ist deshalb in Erwägung zu ziehen.

§ 13 Abs. 1:
Die SP Kanton Zug begrüsst ausdrücklich die Bestimmung, dass nicht nur eine Informationspflicht der Organe, sondern auch ein Auskunftsrecht für die Bevölkerung vorgesehen wird.

§ 19 Abs. 1 lit. h:
An dieser Stelle ergibt sich die gleiche Bemerkung, wie bei § 3 Abs. 4. Zu überprüfen ist, ob das Verfahrensrecht wirklich nur auf hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege anwendbar ist. Nach Ansicht der SP Kanton Zug enthält das Verfahrensrecht auch Bestimmungen zu Personendaten, die über die Dauer der Rechtshängigkeit eines solchen Verfahrens hinaus Wirkung zeigen.

§ 20 Abs. 4:
Die SP Kanton Zug begrüsst die Präzisierung, dass das Verwaltungsgericht zuständig ist, wenn Verfügungen des Datenschutzbeauftragten mit Beschwerde angefochten werden und hier eine Präzisierung erfolgt. Zu überprüfen ist, ob sich daraus eine Anpassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeben muss.

Fehlende Bestimmung

Daten einer verstorbenen Person
Es ist im Interesse von Hinterbliebenen, dass Personendaten von verstorbenen Personen analog zu Art. 12 des Entwurfes des schweizerischen Datenschutzgesetzes bearbeitet bzw. bekanntgegeben werden können.
Die SP bittet den Regierungsrat um entsprechende Berücksichtigung.

Abschliessend bedankt sich die SP Kanton Zug für die Möglichkeit zur Stellungnahme und ersucht den Regierungsrat, diese Ausführungen in der weiteren Bearbeitung des Entwurfs zur Teilrevision zur Änderung des Datenschutzgesetzes zu beachten.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Für die SP Kanton Zug:
Barbara Gysel
Präsidentin