Kanton Zug: Beschwerde ans Bundesgericht wegen Gleichstellung von Frau und Mann

16. November 2016

Die Vertretungen der politischen Parteien SP Kanton Zug, Alternative – die Grünen und CSP haben sich im Zuger Kantonsrat wiederholt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann ausgesprochen – leider erfolglos. Um dem Verfassungsauftrag nachzukommen, haben knapp zwanzig Einzelpersonen beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht.

Gemeinsame Medieninformation der Alternative – die Grünen, SP Kanton Zug und CSP Zug
Zug, 15. November 2016

Ende 2010 wurde die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann nach 12 Jahren Tätigkeit aufgehoben, weil der Kantonsrat eine Weiterführung (auch unter neuem Namen und mit geänderten Bedingungen) verweigert hatte. 12 Einzelpersonen und mehrere Parteien und Organisationen erhoben damals Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht kam zwar letztlich zu einer Abweisung der Beschwerde, es hielt aber – in einem vielbeachteten Urteil – unmissverständlich fest, der Kanton Zug müsse tätig werden, um die Gleichstellung von Frau und Mann zu verbessern (Urteil 1C_549/2010 vom 21.11.2010, BGE 137 I 305). Ein Verzicht auf staatliche bzw. staatlich geförderte Gleichstellungsmassnahmen wäre verfassungswidrig (Erwägung 5.5. des vorgenannten Urteils).

Trotz verschiedener Vorstösse im Parlament (einer Motion von 2010, Interpellationen von 2012 und 2016) hat weder der Regierungsrat noch der Kantonsrat in den seit Aufhebung der Gleichstellungskommission vergangenen sechs Jahren nennenswerte Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Zug getroffen. Ein bereits im Frühjahr 2013 in Aussicht gestellter Massnahmenplan ist bis heute nicht beschlossen, geschweige denn umgesetzt worden; am 29. Oktober 2016 scheiterte auch ein – allerdings sehr bescheidenes – Gleichstellungsgesetz.

Diese Situation veranlasste 19 Privatpersonen, Ende Oktober 2016 beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einzureichen. Sie machen geltend, dass die politischen Behörden des Kantons Zug, der Regierungsrat und der Kantonsrat, in den vergangenen sechs Jahren keine zielführenden institutionellen oder verfahrensmässigen Vorkehren ergriffen haben, um dem Anspruch aus Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung auf Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und dem Anspruch aus § 5 Abs. 2 der Kantonsverfassung Zug auf Förderung der Gleichstellung nachzukommen. Sie haben keine Politik in die Wege geleitet, die es erlauben würde, die bereits 2009 spezifisch für den Kanton Zug festgestellten Gleichstellungsdefizite zu beheben. Namentlich haben sie nichts zur Verbesserung der Lohnungleichheit unternommen. Damit haben sie gleichzeitig ihre Verpflichtungen aus dem UNO-Übereinkommen gegen jede Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verletzt und das Urteil des Bundesgerichts vom 21.11.2010 missachtet. Die Beschwerdeführenden versprechen sich vom Bundesgericht zumindest, dass dieses das Versäumnis feststellt und die Zuger Behörden damit zum Handeln mahnt, oder allenfalls auch, dass das Bundesgericht gewisse Vorkehren genauer definiert und den Regierungsrat und den Kantonsrat zu deren Umsetzung verpflichtet.

 

Weitere Informationen:
Alternative – die Grünen: Anastas Odermatt, Fraktionschef 079 786 11 43
SP Kanton Zug: Barbara Gysel, Präsidentin 079 579 55 55
CSP Zug: Vroni Straub-Müller, Vorstandsmitglied 079 235 77 34

Zug, 15. November 2016