Zum Verhältnis von Fotovoltaik und Denkmalschutz

19. Juli 2022

Zuger Presse vom 20. Juli 2022

Der Ausbau der Fotovoltaikanlagen ist ein Gebot der Stunde. Auf allen politischen Ebenen wird mit Nachdruck auf das grosse Potenzial der Sonnenenergie hingewiesen. Förderprogramme sollen Hauseigentümer*innen dazu bewegen, in Fotovoltaikanlagen zu investieren. Die Regierung des Kantons Zug hat berechnet, dass in der Summe der Strombedarf des ganzen Kantons gedeckt werden könnte, wenn alle sinnvollen Flächen genutzt würden. Am Begriff «sinnvoll» scheiden sich allerding die Geister. Während aus technischer Sicht wohl stark verschattete Flächen und solche mit ungünstigen Ausrichtungen als schlecht beurteilt werden, stellt der Denkmalschutz andere Kriterien in den Vordergrund. Es geht um die Einpassung in die Umgebung, ans Objekt und die Ästhetik. Das sind keine objektiven Kriterien, dafür orientieren wir uns an subjektiven Festsetzungen, die immerhin teilweise schriftlich festgehalten sind. Die Interventionstiefe dieser Kriterien ist unterschiedlich. Das kann vom totalen Verbot bis zur einigermassen flexiblen Auslegung Vieles bedeuten. Immer aber ist es eine Einschränkung.

Für Eigentümer*innen von Liegenschaften sind meist ökologische und/oder ökonomische Gründe ausschlaggebend, auf Fotovoltaik zu setzen. Ein Aspekt von Einschränkungen durch den Denkmalschutz, der selten zur Sprache kommt, ist die persönliche Befindlichkeit. Durch eine Einschränkung wird man hinsichtlich des positiven Gefühls, sich ökologisch richtig zu verhalten, enteignet. Dazu kommt eine finanzielle Enteignung wegen entgangener Einkünfte oder Sparmöglichkeiten. Das kann sich bei der aktuellen Energiesituation zu einer rechten Summe addieren.

Die Einschränkungen des Denkmalschutzes können nachvollziehbar und richtig sein. Es stellt sich die Frage nach einer Entschädigung für die so enteigneten Eigentümer*innen. Bei höchstens drei Prozent betroffener Gebäude liesse sich gewiss ein vernünftiger Modus finden.

Guido Suter, Kantonsrat Walchwil