Als einer der letzten Schweizer Kantone führte Zug im Frühling 2014 das Öffentlichkeitsprinzip ein und versprach eine offensive, bürgernahe Umsetzung.
Gemäss §1 fördert das Öffentlichkeitsgesetz denn auch die Transparenz über die Tätigkeit der Behörden, der Verwaltung des Kantons sowie der Gemeinden und regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Jede Person hat somit das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
Der Fall von Stefan Thöni aus Steinhausen (Piratenpartei) zeigt jedoch eindrücklich auf, wie Gesetze in der Praxis unterschiedlich gehandhabt werden können. Der Steinhauser verlangte von seiner Wohngemeinde den Zugang zu 38 Protokollen des Gemeinderats. Die Gemeinde verlangte eine Präzisierung des Gesuchs und der Zuger Regierungsrat und das Verwaltungsgericht schützten die Paragrafen-Akrobatik: Es sei nicht das Ziel des Transparenzgebots, unspezifische Information über die Tätigkeit der Verwaltung zugänglich zu machen. Deshalb landete der Fall letztendlich vor Bundesgericht, welches den Zuger Verwaltungsakt mit klaren Worten rügte. Es ist bedauerlich, dass ein Zuger bis nach Bern gehen musste, damit ein Zuger Gesetz in der Praxis so angewandt wird, wie es festgeschrieben ist.
Um herauszufinden, wie das Öffentlichkeitsgesetz in Baar angewandt wird, habe ich kürzlich einen Antrag auf Akteneinsicht beim Gemeinderat eingereicht. Denn wir hatten schon an mehreren Parteisitzungen darüber «gewerweisst», wie oft wohl ein Mitglied des Gemeinderats bei Gemeinderatsgeschäften der aktuellen Legislatur aufgrund eines Interessenkonflikts in den Ausstand treten musste. Besonders in einem Milizsystem ist es für die Bürgerinnen und Bürger nämlich wichtig zu wissen, inwiefern berufliche oder persönliche Interessenkonflikte die gewählten Exekutivmitglieder bei der Ausübung ihres Amts beeinflussen, respektive sie daran hindern.
Nun bin ich gespannt auf die Ergebnisse dieses «Auskunftsgesuchs».
Zari Dzaferi, SP Kantonsrat, Baar