Das Denkmalschutzgesetz gilt im ganzen Kanton Zug

7. August 2018

Denkmalschutz und Politik ist ein Begriffspaar, das in den letzten zehn Jahren immer wieder zu Diskussion Anlass gab. Das ist nicht zu verhindern, ist der Denkmalschutz doch von der Politik abhängig, weil diese Grundlagen für den Schutz vorgibt. Schutzmassnahmen werden im Kanton Zug entschädigt und treffen finanzielle Interessen der Gemeinde. Das Anliegen, historisch wertvolle Bausubstanz und Ortsbilder für die Nachwelt zu erhalten, kann auch ganz konkret gegen die Interessen von Eigentümerinnen und Eigentümern sprechen. Die vielen Ansprüche und Anliegen werden selten vereinheitlicht werden können. Es sind im Einzelfall sachlich begründete Entscheide erforderlich. Die Richter sind sich dies gewohnt – Kantonsräte eher nicht.

Wir haben ein kantonales Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz, das in der Kritik einiger Politiker steht. Aus lokaler Sicht wird die Berechtigung dieses Gesetzes anhand eines einzelnen Projekts mitten in der Gemeinde Oberägeri in Frage gestellt. Mit der Marke «Denkmalschutz in Oberägeri» wird suggeriert, dass die Interessen am Erhalt unseres Kulturerbes am äussersten Zipfel des Kantons anders gerichtet sein könnten, als in der Altstadt oder der Gartenstadt in Zug oder auch bei den Industriebauten in Cham. Das kantonale Gesetz ist im ganzen Kanton in gleicher Weise verbindlich und macht auch in der Nähe des Schlachtfelds von 1315 keine Ausnahme.

Der lokale Politiker nimmt in seinem Kommentar in der Zuger Woche vom 18. Juli 2018 einen Entscheid des Verwaltungsgerichts zum Anlass, um auf die Bedeutung einer Motion der Dorfbevölkerung bei der Unterschutzstellung eines Gebäudes im Dorfkern aufmerksam zu machen. Er übersieht, dass Referate bei den Gerichtsbehörden nicht im gleichen Stil zu Stande kommen, wie Referate im Kantonsratssaal, auch wenn sie die gleichen Sachverhalte erwähnen. Wer den zitierten Entscheid sachlich zur Kenntnis nimmt merkt, dass sich das Verwaltungsgericht ausführlich und sehr differenziert mit den vielen teilweise entgegenstehenden Aspekten im Zusammenhang mit dem Erhalt oder Abriss des Hauses im Dorfzentrum auseinander gesetzt hat. Es entschied am Schluss einer umfassenden Interessenabwägung zu Gunsten des privaten Grundeigentümers, weil es diesem im konkreten Fall aufgrund der erschwerten Nutzungsmöglichkeiten und der Kosten nicht zuzumuten sei, das Haus umzubauen. Richtig, in einem Nebensatz erwähnte das Gericht auch die Motion der Stimmbürger, ohne aber weiter darauf einzugehen, inwiefern eine solche lokale Motion überhaupt gesamtkantonale Wirkung haben könnte. Und bei der Gesamtbeurteilung kam dieser Aussage überhaupt kaum Gewicht mehr zu. Diese Motion sollte deshalb im Zusammenhang auch politisch nicht überinterpretiert werden.

Es ist zu hoffen, dass es bei der Diskussion des Heimatschutzgesetzes im Herbst mit sachlichen Argumenten gefochten wird. Polemik nützt niemandem, insbesondere nicht unseren Nachkommen, denen wir mit Einzelinteressen und allzu zerstörerischem Vorgehen die Vergangenheit vorenthalten. Gerne erinnere ich an die Aussage von Thomas Hürlimann, dass wir mit jedem Verlust einer Baute daran sind unser Erinnerung abzuschaffen.

Dr. Meinrad Huser
Präsident Zuger Heimatschutz