Interpellation der SP-Fraktion
Teilrevision Planungs- und Baugesetz (PBG) – Teil 1: Neue Umsetzung des Raumplanungsgesetzes
Nach dem 1. Mai 2019 wird bekanntlich die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig sein, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich der Planungsvor- und nachteile im Sinne der Anforderungen von Art. 5 RPG (Mehrwertabgabe) verfügt. Der Zuger Kantonsrat hat die «Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht», in welcher u.a. auch die Mehrwertabgabe geregelt war, in der Schlussabstimmung vom 25. Januar 2018 definitiv abgelehnt. Damit läuft der Kanton Zug Gefahr, ab 1. Mai 2019 vom Bundesrat als säumiger Kanton im Anhang zur Raumplanungsverordnung aufgeführt zu werden (Art. 52 Abs. 5 RPV). Unter dem Blickwinkel von Art. 5 RPG steht entsprechend der Kanton Zug derzeit gesetzgeberisch auf «Feld 0», weshalb dem Regierungsrat des Kantons Zug hiermit folgende Fragen gestellt werden:
1. In der Begründung zum Antrag des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 7. Februar 2018[1] betreffend Mehrwertausgleichsgesetz (nachfolgend: Entwurf MAG-ZH) ist auf Seite 9 Folgendes festgehalten:
«Für die Regelung des Mehrwertausgleichs ist ein neues, eigenes Gesetz vorgesehen. Insgesamt sind die Regelungsgegenstände des Mehrwertausgleichs derart eigenständiger Natur, dass sie sich aus terminologischen und gesetzessystematischen Gründen nicht für eine Einfügung ins Planungs- und Baugesetz eignen. Beim Mehrwertausgleich handelt es sich um eine Abgabe. Für Abgaben gilt, dass deren Gegenstand und die Bemessung sowie der Kreis der Abgabepflichtigen einer gesetzlichen Grundlage in formellem Sinn bedürfen. Zu deren Regelungen sind Begriffe notwendig, die im PBG bis jetzt nicht verwendet wurden (…)».
- Teilt der Regierungsrat die Ansicht der Zürcher Regierung, dass aus systematischen Gründen – und namentlich auch zur Schaffung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabeerhebung – ein eigenständiges Mehrwertausgleichsgesetz geschaffen werden müsste? Allenfalls: Weshalb nicht?
- Müssen nicht folgende Punkte unter abgaberechtlichen Gesichtspunkten ausdrücklich in einem formellen Gesetz geregelt werden:
- einzelne Abgabetatbestände (§ 2 Entwurf MAG-ZH)?
- konkrete Bemessung des Mehrwerts (§ 3 Entwurf MAG-ZH)?
- Kreis der Abgabepflichtigen, auch bei Sonderfällen (§ 5 Entwurf MAG-ZH)?
- Rechtsnachfolge (§ 6 Entwurf MAG-ZH)?
- Teuerungsausgleich (§ 8 Entwurf MAG-ZH)?
- gesetzliches Pfandrecht (§ 9 Entwurf MAG-ZH)?
- Fälligkeit der Abgabe (§ 10 Entwurf MAG-ZH)?
- Verjährung (§ 13 Entwurf MAG-ZH)?
- abgaberechtliches Bezugsverfahren samt Rechtsmittelregelung?
Falls verneint: Warum sind solche Regelungen nicht erforderlich?
2. Gemäss §§ 4 und 9 Entwurf MAG-ZH beträgt die Mehrwertabgabe grundsätzlich gesamthaft 20% des Mehrwerts (20% zu Gunsten des Kantons bei Einzonungen; bei Umzonungen und Aufzonungen: 5 % zu Gunsten Kanton bzw. 15 % zu Gunsten Gemeinden).
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 vertritt der Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich die Ansicht, «dass es den Gemeinden ermöglicht werden muss, das gemäss PBG zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium anzuwenden. Um den Handlungsspielraum nicht einzuschränken, ist das Abschliessen von städtebaulichen Verträgen zu ermöglichen und auf die Deckelung der kommunalen Mehrwertabgabe auf 15% ist zu verzichten. Der Abgabesatz für Einzonungen sollte auf 20 – 50 % festgeschrieben werden, wobei den Gemeinden 30, dem Kanton 20% zustehen sollten.»
- Sind auch die Zuger Gemeinden der Auffassung, der «Abgabesatz für Einzonungen sollte auf 20 – 50 % festgeschrieben werden, wobei den Gemeinden 30, dem Kanton 20% zustehen sollten»?
- Welche Abgabesätze bzw. welche Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden erachten die Zuger Gemeinden bei Um- und Aufzonungen für angemessen?
3. Auf Seiten 23 ff. des Berichts des Regierungsrats des Kantons Zürich zum Entwurf MAG-ZH wird die Regelung des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds (§§ 14 ff. Entwurf MAG-ZH) ausführlich kommentiert. Wie stellt sich der Regierungsrat des Kantons Zugs zu den betreffenden Vorschlägen?
4. Auf Seiten 26 ff. des Berichts des Regierungsrats des Kantons Zürich zum Entwurf MAG-ZH wird die Regelung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (§§ 19 ff. Entwurf MAG-ZH) ausführlich dargelegt. Wie stellt sich der Zuger Regierungsrat zu den betreffenden Vorschlägen? Was meinen die Gemeinden dazu?
5. Bestehen wichtige Gründe, das Instrument der städtebaulichen Verträge nach §§ 20 f. Entwurf MAG-ZH nicht auch in die zu erarbeitende Zuger Regelung aufzunehmen?
6. Auf Seite 10 des Berichts des Regierungsrats des Kantons Zürich zum Entwurf MAG-ZH ist u.a. Folgendes festgehalten: «Bei Auf- und Umzonungen erhalten Gemeinden mit den vorliegenden Regelungen zum kommunalen Mehrwertausgleich, insbesondere mit der Möglichkeit zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen, ein weiteres Instrument um sicherzustellen, dass neu geschaffene Nutzungspotenziale auch tatsächlich genutzt werden. Aus diesen Gründen wird auf eine zusätzliche, weiterführende Regelung zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland verzichtet.»
Könnte der Kanton Zug bei Schaffung einer Regelung anlog dem Entwurf MAG-ZH nicht ebenfalls auf eine Regelung zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland (Art. 15a RPG) verzichten?
7. Drängt sich nicht (auch) aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfung des Kantons Zug mit dem Kanton Zürich und im Sinn der Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung auch im Kanton Zug die Schaffung eines eigenständigen, abgaberechtlichen Erlasses auf (analog zum Entwurf MAG-ZH)?
[1] Direkt-Link zu ‘Entwurf MAG-ZH’: https://are.zh.ch/internet/baudirektion/are/de/aktuell/projekte/laufendeprojekte/mehrwertausgleich/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/875_1518682438443.spooler.download.1518682350653.pdf/5434_Mehrwertausgleichsgesetz_MAG.pdf