Motion Littering-Gebühren für Take-Away-Betriebe im Kanton Zug

11. Juni 2012

SP-Fraktion (Motion 2159)

Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Entwurf für neue Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG, BGS 811.1) vom 29. Januar 1998 zur Erhebung von Littering-Gebühren für Take-Away-Betriebe im Kanton Zug vorzulegen.

Begründung:

Die Kosten für die Reinigung der Strassen und Grünanlagen von achtlos weggeworfenem Abfall (“Littering”) und für die Entsorgung von Abfall, der in öffentlichen Abfalleimern zurückgelassen wird, können nicht via Abfall-Grundgebühr den Gebäudeeigentümern überbunden werden Insoweit bestätigt das Bundesgericht ein Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts (BGER 2C_239/2011). Solche Kosten müssen – entgegen dem genannten Urteil – nach dem vom Umweltschutzgesetz (USG) für Siedlungsabfälle vorgeschriebenen Verursacherprinzip finanziert werden. Sie können Betrieben anteilsmässig auferlegt werden, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass diese Betriebe in besonderer Weise zur Entstehung des im öffentlichen Raum beseitigten Abfalls beitragen.

Das Bundesgericht erachtet den angefochtenen Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts insofern als unzutreffend, als darin auf eine ausschliessliche und endgültige Pflicht des Gemeinwesens geschlossen wird, die Entsorgungskosten für “gelitterten” oder in öffentlichen Behältern zurückgelassenen Siedlungsabfall aus allgemeinen Steuermitteln zu decken. Das Bundesgericht hält fest, dass solche Kosten gemäss Art. 32a USG über die Abfallrechnung zu finanzieren sind. Sie können den betroffenen Betrieben – zwar nicht im Rahmen der Grundgebühr, aber (sofern hinreichende rechtliche Grundlagen vorhanden sind) beispielsweise durch Erhebung eines entsprechenden Zuschlags – nach sachlich haltbaren Kriterien mittels Kausalabgabe anteilsmässig auferlegt werden. Take-away-Betriebe verkaufen Produkte, die einen hohen Abfallanteil enthalten und bestimmungsgemäss zu einem grossen Teil im öffentlichen Raum konsumiert werden. Es liegt auf der Hand, dass ein erheblicher Teil des dabei anfallenden Abfalls in öffentlichen Abfalleimern entsorgt oder „gelittert“ wird, so dass eine anteilmässige Kostenauferlegung an solche Betriebe gemäss erwähntem Bundgerichtsentscheid zulässig ist. Analoges gilt für andere Anlagen oder Organisatoren von Veranstaltungen, die von ihrem Betriebskonzept her dazu führen, dass signifikante Abfallmengen auf öffentlichem Grund beseitigt werden.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung vom EG USG erhofft sich die SP auch eine Signalwirkung an die Take-away Betriebe den Anteil des Abfalls zu verringern oder ganz davon abzukommen.

 Motion Littering-Gebühren für Take-Away-Betriebe im Kanton Zug, 4. Juni 2012