(Kantonsratsgeschäft 2278) Das Kantonalbankgesetz wird wie folgt geändert (Einfügung eines zusätzlichen Artikels):
Maximale Lohnschere
Der höchste in der Zuger Kantonalbank ausbezahlte Lohn für eine Vollzeitanstellung darf das Zwölffache des tiefsten Lohnes für eine Vollzeitanstellung nicht überschreiten. Als Lohn gilt die Summe aller direkten Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet werden.
Davon ausgenommen sind Löhne für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschützten Arbeitsplätzen.
Die ZKB setzt die maximale Lohnschere bei Tochterfirmen und Stiftungen ebenfalls durch.
Begründung:
Der Kanton Zug übernimmt vielfältige Aufgaben. Viele davon werden direkt von der Verwaltung erfüllt, andere hingegen durch selbständige Anstalten. Die Zuger Kantonalbank ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft mit dem Kanton als Hauptaktionär und erfüllt gemäss Zweckartikel des Kantonalbankgesetz Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse für die Zuger Bevölkerung insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmungen und für öffentliche Körperschaften.
Die Entlöhnungspolitik in den Banken wurde gerade in den vergangen Jahren regelmässig kritisiert. Die teils exorbitanten Saläre haben immer wieder Anreize für fragwürdige Finanzgeschäfte gegeben. Häufig sind die besten Angestellten insbesondere in Banken nicht jene, welche nach der maximalen Entlöhnung trachten. Die Attraktivität eines Arbeitgebers zeichnet sich auch nicht nur durch die Höhe der höchsten Löhne aus. Andere Komponenten wie zum Beispiel die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind mindestens so wichtige Aspekte.
Die Zuger KB in ihrer Funktion als Staatsbank ist eine besondere Bank. Deshalb ist sie prädestiniert in der Entlöhnungspolitik im Bankensektor eine Vorbildrolle zu übernehmen. Das Zwölffache des tiefsten Zuger KB-Lohnes ist eine gute und ausreichende Entlöhnung – auch für einen Topbanker. Denn niemand der Angestellten trägt in einem Monat mehr zum Erfolg der Zuger KB bei als andere in einem ganzen Jahr.
Zweck Artikel des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank
1 Die Bank bezweckt die Besorgung von Bankgeschäften im Sinne der §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes; insbesondere stellt sie der Bevölkerung des Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitgemässen Hypothekar- und Handelsbank zur Verfügung. Sie soll ihrer Kundschaft sichere und zinstragende Anlagemöglichkeiten bieten und die Befriedigung ihrer Kreditbedürfnisse durch günstige und stabile Zinssätze nach Massgabe der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt erleichtern.
2 Dabei sollen besonders die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Arbeitnehmer, der kleine und mittlere Grundbesitz, der Handwerker- und Gewerbestand sowie die Landwirtschaft berücksichtigt werden.