Die SP-Fraktion hat dem Regierungsrat am 15. September 2016 mittels Kleiner Anfrage Fragen zu den Kosten für die Verpflegung an oder während den Regierungsratssitzungen gestellt. Sie verweist darin einerseits auf § 6 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 1990 (BGS 151.2) und andererseits auf den Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 8. April 2014 betreffend Auslegung von § 6 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats.
Die in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Bezahlung der Kosten für die Verpflegung an oder während den Regierungs-ratssitzungen wurde im RRB vom 8. April 2014 nicht abschliessend geregelt: sieht dies hier der Regierungsrat auch so?
Der RRB vom 8. April 2014 wurde mit Ziffer 6 des RRB vom 12. April 2016 («Freier Kredit des Regierungsrats und Spesen des Regierungsrats») aufgehoben, wobei sich inhaltlich zwischen den beiden Beschlüssen nur wenig Grundlegendes geändert hat.
Die Aufzählungen in den RRB 2014 und 2016 sind nicht abschliessend. Offen ist zudem die Auslegung im Einzelfall, sprich was unter welchen Spesenbegriff zu subsumieren ist. So sieht Ziffer 2 Buchstabe d insbesondere Spesenvergütungen für «weitere analoge Anwendungsfälle» vor.
2. Welche Grundlagen gelten hier für die Bezahlung für die Kosten für die Verpflegung an oder während den Regierungsratssitzungen: Der § 6 aus dem Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates oder der RRB vom 8. April 2014?
Für die Verpflegung an oder während ganztägiger Regierungsratssitzungen ist der RRB vom 23. September 1991 über die Auslegung von § 5 und § 6 des Rechtsstellungsgesetzes an-wendbar. Gemäss Ziffer 2 dieses Beschlusses sind Arbeitslunches durch die Staatskasse zu bezahlen: «[…] sowie Essen anlässlich ganztägiger Sitzungen […]».
Der Regierungsrat hält sich an diese vor 25 Jahren einvernehmlich festgelegte Auslegung des Rechtsstellungsgesetzes, was bisher noch nie Anlass zu Kritik gegeben hat. Vielmehr hat die Staatswirtschaftskommission im Rahmen der Änderung des Rechtsstellungsgesetzes, des Personalgesetzes und der Geschäftsordnung des Kantonsrats betreffend Abgangsentschädigun-gen in ihrem Bericht und Antrag vom 15. Juni 2016 (Vorlage Nr. 2639.1 – 15195) festgestellt, dass die Finanzkontrolle eine Sonderprüfung von Honoraren, Sitzungsgeldern und Spesen (für offizielle Regierungsratsmandate) durchgeführt und deren Ordnungs- und Rechtmässigkeit bestätigt hat (Bericht Nr. 100 – 2014 vom 24. Oktober 2014). Vor diesem Hintergrund sah die Staatswirtschaftskommission keinen weiteren Handlungsbedarf.
3. Falls der Regierungsratsbeschluss vom 8. April 2014 zur Anwendung kommen soll gemäss der obigen Frage, wieso? Hat hier das Gesetz mit dem § 6 Spesen, der eine klare Aussage unter anderem zur Abgeltung der Verpflegung macht, nicht Vorrang?
Das Gesetz hat selbstverständlich immer Vorrang vor einem Regierungsratsbeschluss. Dennoch braucht es für das Verständnis bestimmter Gesetzesbestimmungen im Einzelfall Auslegehilfen. Wie bereits unter Frage 2 ausgeführt, hat der Regierungsrat § 6 des Rechtsstellungsgesetzes gestützt auf den RRB vom 23. September 1991 ausgelegt. Der Regierungsrat hält sich an diese vor 25 Jahren einvernehmlich festgelegte Auslegung des Rechtsstellungsgesetzes. Der einschlägige Regierungsratsbeschluss hält fest, wie das Gesetz auszulegen ist.
4. Falls der § 6 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats zur Anwendung kommt, verstösst der Regierungsrat hier nicht gegen den § 6 Spesen, der aussagt, dass mit der Spesenpauschale von 5 % alle Auslagen unter anderem bei der Verpflegung abgegolten sind?
Vgl. die Antwort auf die Frage 3.
5. Falls der Regierungsrat zum Schluss kommt, dass die Verpflegung an oder während Regierungsratssitzungen durch die pauschale Spesenvergütung abgedeckt ist gemäss § 6 Spesen, ist er bereit, solange die aktuelle Fassung vom Gesetz gültig ist, dies für 2016 zu beachten?
Vgl. die Antwort auf die Frage 3.