Kantonsrat: Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung Gemeindegesetz

15. April 2013

Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)

Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellt die SP-Fraktion zur 2. Lesung der Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) folgenden Antrag:

Folgender Paragraph lautet neu:

§ 59 Abs. 1 Ziff. 15 (neu) Förderung von Wohnraum zu tragbaren finanziellen  Bedingungen

Begründung:
Im Kanton Zug herrscht seit längerem ein Mangel an zahlbarem Wohnraum, vor allem Personen, die ihre Wohnung wechseln müssen, bekommen dies zu spüren. Viele Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zug zügeln u.a. wegen den hohen Mietzinsen vom Kanton Zug weg. Gleichzeitig ziehen zahlreiche gut Verdienende, die sich hohe bis sehr hohe Wohnkosten  leisten können, in den Kanton Zug. Dies führt längerfristig zu Problemen. Dies sieht auch der Regierungsrat ähnlich und schreibt in seiner Vorlage 2214 zur Anpassung des kantonalen Richtplans: „Es ist im öffentlichen Interesse, dass der Kanton Zug auch längerfristig eine ausgewogene Bevölkerung bezüglich Alter, Zivilstand, Einkommen oder Herkunft aufweist“,

Mit der Anpassung des kantonalen Richtplanes (Vorlage 2214), die wir nächstens im Kantonsrat beraten werden, werden der Kanton und die Gemeinden (sowie der Bund) aufgefordert, die Schaffung von Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu fördern und zu unterstützen, wie es auch schon die bestehende Wohnraumförderung will. Folgende Massnahmen sind dazu unter anderem geplant:

  • Der Kanton und die Gemeinden verpflichten sich nach Möglichkeit, auf eigenen Grundstücken Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu realisieren.
  • Die Gemeinden betreiben nach Möglichkeit eine aktive Landpolitik und erwerben Liegenschaften, sofern sich entsprechende Gelegenheiten dazu bieten.
  • Im Rahmen von Bebauungsplänen oder Umzonungen nehmen die Gemeinden Einfluss auf die Bebauungsstruktur.
  • In geeigneten Mischzonen reduzieren die Gemeinden den vorgegebenen Gewerbeanteil zugunsten des Wohnens zu tragbaren finanziellen Bedingungen

Mit dem Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum  (Wohnraumför-derungsgesetz, WFG), werden die Einwohnergemeinden unter § 1, Abs. 3 explizit aufgefordert, Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu fördern und zwar durch den Erwerb von Land und Liegenschaften und Abgabe im Baurecht an gemeinnützige Bauträger oder mit der Realisierung eigener Bauvorhaben.

Auch wenn der gleiche Antrag in der ersten Lesung deutlich  abgelehnt wurde, sind wir klar der Meinung, dass die Förderung von Wohnraum zu finanziell tragbaren Bedingungen durch die Einwohnergemeinen eine wichtige Aufgabe jeder  Einwohnergemeinde ist und deshalb als eigenständige Aufgabe im Gemeindegesetz aufgeführt werden soll.

Kantonsrat: Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung Gemeindegesetz, 15. April 2013