Interpellation „Gleiche Löhne für Frau und Mann im Kanton Zug?“

29. Januar 2016

Kantonsrat Zug Geschäft #2584, Antwort des Regierungsrats am 8.7.2016

Interpellation von Barbara Gysel, Karin Andenmatten, Anna Bieri, Nicole Imfeld, Gabriela Ingold, Hanni Schriber-Neiger, Karen Umbach
im Kantonsrat Zug, 28. Januar 2016

Der Grundsatz der gleichen Entlöhnung für gleiche Arbeit für Mann und Frau ist in der Bundesverfassung seit 1981 verankert, das Gleichstellungsgesetz trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Obwohl dieses Prinzip in der Bundesverfassung seit 34 Jahren festgeschrieben ist, sind die Lohnunterschiede in der Schweiz noch erheblich. Im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung veröffentlichte das Bundesamt für Statistik am 21. August 2015 folgendes:
„Im Jahr 2012 waren rund zwei von drei Arbeitsstellen, bei denen der monatliche Bruttolohn für eine Vollzeitstelle weniger als 4‘000 Franken beträgt, von Frauen besetzt. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) gehen im privaten Sektor die Lohnungleichheiten zwischen den Geschlechtern weiterhin schrittweise zurück. Betrugen sie im Jahr 2008 insgesamt 25,0 Prozent, waren es 2012 noch 21,3 Prozent.“ In Bezug auf den gesamten öffentlichen Sektor (Bund, Kantone, Gemeinden) lag der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern im Jahr 2012 durchschnittlich bei 16,5 Prozent.

Es ist als erfreulich zu werten, dass die Lohnungleichheiten insgesamt sukzessiv abnehmen. Die Lohndifferenzen lassen sich teilweise durch unterschiedliche persönliche Merkmale wie das Alter, der Ausbildungsgrad oder die Anstellungsdauer, sowie Merkmale der Stelle und des Tätigkeitsbereichs strukturell begründen. Dennoch verbleibt ein Anteil an Lohnunterschieden zwischen Frauen und Männern, der sich nicht erklären lässt. Dieser unerklärbare Anteil an Lohnunterschieden variiert nach Branchen, lag aber gemäss BFS im gesamten öffentlichen Sektor (Bund, Kantone und Gemeinden) bei 38,8 Prozent, d.h. 573 Franken pro Monat (im privaten Sektor beträgt der unerklärbare Anteil an Lohnunterschied 40,9 Prozent).

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unter Art. 8, Abs. 1, Ziff. c) sowie das diesbezügliche interkantonale Abkommen (Art. 11, Ziff. f) sehen eine Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern vor, was gleichermassen ebenfalls für die an den Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen gilt. De facto begnügten sich jedoch die für den Zuschlag zuständigen Behörden bislang mit einer einfachen Grundsatzerklärung seitens der Teilnehmenden betreff Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Die Forderungen nach mehr Transparenz in Sachen Lohngleichheit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind bekannt: die ausschreibenden Stellen und die sich bewerbenden Firmen sollen es nicht nur wie bisher bei einer Grundsatzerklärung belassen, sondern sie sollten sich einer Selbstbewertung unterziehen. Das Werkzeug dafür ist für Firmen vorhanden: Mit Hilfe der Gratissoftware Logib (www.logib.ch) kann die Lohnpraxis evaluiert werden. Firmen ab 50 Beschäftigten können zudem Zertifikate erwerben.

Der Bund und verschiedene Kantone haben bereits angekündigt, die Kontrollen der Lohngleichheit bei Zulieferfirmen zu verstärken. Zudem muss beim Bund ab 2016 auf der Selbstdeklaration angegeben werden, wie die Zulieferfirma die Lohnpraxis bezüglich Lohngleichheit überprüft hat.[1] Wie sieht der Grundsatz der Lohngleichheit im Kanton Zug aus?

Dazu werden dem Regierungsrat folgende Fragen gestellt:

  1. Inwiefern wird der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit für Mann und Frau“ in der kantonalen Verwaltung umgesetzt?[2]
  2. Wie überprüft der Kanton Zug bei öffentlichen Beschaffungen, ob die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau bei den Leistungserbringenden gewährleistet ist? Wie ist die Handhabung in den verschiedenen Direktionen?
  3. Wie beurteilt der Regierungsrat die Selbstdeklaration des Bundes? Könnte dieses Instrument auch im Kanton Zug Anwendung finden?
  4. Welche Möglichkeiten sieht die Regierung – allenfalls in Zusammenarbeit mit PartnerInnen aus der Wirtschaft –, um den Anreiz für private Unternehmen zu erhöhen, den Grundsatz „gleicher Lohn für Frau und Mann“ vermehrt umzusetzen?

 

 

[1] Angaben finden sich etwa hier http://www.ebg.admin.ch/themen/00008/00072/00079/index.html?lang=de, resp. https://www.bkb.admin.ch/bkb/de/home/hilfsmittel/selbstdeklarationen-bkb.html

[2] Die letzte umfassendere regierungsrätliche Antwort auf die Interpellation „Lohngleichheit von Frauen und Männern“ liegt schon rund sieben Jahre zurück (Antwort vom 4. November 2008, Vorlage Nr. 1656.1).