Interpellation betreffend Umsetzung Raumplanungsgesetz: Planerischer Mehrwertausgleich

23. Mai 2016

Kantonsrat Zug Geschäft #2630, Antwort des Regierungsrats vom 9. 9. 2016

Interpellation der SP-Fraktion
betreffend Umsetzung Raumplanungsgesetz: Planerischer Mehrwertausgleich
vom 23. Mai 2016

Am 15. Juni 2012 beschlossen die Eidgenössischen Räte eine Teilrevision des eidg. Raumplaungsgesetzes (RPG) als indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative. In der Referenumsabstimmung vom 3. März 2013 wurde die Revision – mit Ja-Mehrheiten in 25 der 26 Kantone – klar angenommen. Im Kanton Zug erreichte der Ja-Anteil 72,9 %. Der Bundesrat setzte die Revision des RPG und der zugehörigen Verordnung auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Seither enthält das  RPG folgende neue Bestimmungen zum Planwertausgleich:

Wortlaut von Art. 5, Art. 1bis–1sexies RPG

1bis
Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.

1ter
Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.

1quater
Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

1qinquies
Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:
a. ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder
b. der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.

1sexies
Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.

Damit soll sichergestellt werden, dass zumindest alle Neueinzonungen abgabepflichtig werden. Artikel 1sexies verhindert, dass mittels Grundstückgewinnsteuer eine Doppelbesteuerung stattfindet.

Diese Bundesvorschriften sind nicht unmittelbar anwendbar, dazu müssen sie in kantonales Recht umgesetzt werden. Im Kanton Zug ist dies momentan nicht der Fall. Deshalb ist der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie will der Regierungsrat die oben aufgeführten bundesrechtlichen Vorgaben ins kantonale Recht umsetzen:
    • a) Will er die Abgabe von Planungsvorteilen auf Neueinzonungen beschränken?
    • b) Will er den Mindestsatz von 20 % beibehalten oder höhere Ansätze vorsehen?
    • c) Wäre es nicht sinnvoll, angesichts der massiven Mehrwerte, die bei Aufzonungen oder anderen erhöhten Ausnutzungsmassnahmen (Bebauungsplan) innerhalb der Bauzone anfallen, auch Um- und Aufzonungen im Baugebiet zu erfassen?
  2. Soll der Mehrwertausgleich ausschliesslich in Geld bezahlt werden oder will der Regierungs-rat auch zulassen, dass der Abgabepflichtige auch raumplanerische und städtebauliche Massnahmen um Umfang seiner Verpflichtung finanziert?
  3. .
    • a) Wie schätzt der Regierungsrat den Ertrag aus der Abschöpfung der Planungsvorteile ein?
    • b) Wird der Ertrag für Fälle, in denen Entschädigungen wegen Auszonungen erforderlich sind, genügen?
    • c) Falls ja: Wofür will der Regierungsrat einen allfälligen Überschuss verwenden? Falls nein, wer trägt die Kosten?
  4. .
    • a) Wer soll den Mehrwertausgleich umsetzen und über die Verwendung der Einnahmen befinden?
    • b) Will der Regierungsrat eine kantonale Regelung oder überlässt er den Gemeinden inner-halb minimaler Vorgaben gewisse Freiheiten bei der Festsetzung der Höhen?
  5. Welche Vorarbeiten hat der Regierungsrat bzw. die Baudirektion für die Umsetzung bereits geleistet?
  6. .
    • a) Ist der Regierungsrat nicht auch der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Bundesvorgaben dringend ist?
    • b) Wann wird er dem Kantonsrat eine Vorlage unterbreiten?