Zuger Notizen von Kantonsrat Alois Gössi zur Kantonsratssitzung vom 17. März

28. März 2014

«Einen vollen Schuh

herausgezogen» hat heute FDP-Kantonsrat T. Lötscher mit seiner Interpellation zur Verhältnismässigkeit in der Strafverfolgung und -zumessung. Konkret ging es in seiner Interpellation um den Fall einer Schlägerei im Bahnhof Zug. Der Vorfall wird aus der Sicht eines in die Schlägerei Involvierten geschildert (M), welcher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl wegen Raufhandelns und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie mit Busse bestraft wurde. M und sein Kollege, welcher ebenfalls bestraft wurde, erachten den Strafbefehl als höchst ungerecht, da sie nicht aktiv an der Prügelei beteiligt gewesen seien. Sie seien von Opfern zu Tätern gemacht worden. Die Neue Zuger Zeitung berichtete darüber unter «Opfer-feindliche Rechtssprechung». Kantonsrat T. Lötscher wollte in seiner Funktion als Legislativ-mitglied Auskunft über ein laufendes Strafverfahren erhalten resp. allenfalls Einfluss darauf nehmen. Die Votanten aller Fraktionen verurteilten unisono diesen Vorstoss. Bei uns im Kanton Zug gilt, wie überall in der Schweiz, das Grundprinzip der Gewaltentrennung. Dies bedeutet, dass sich keine Gewalt in die Tätigkeit der anderen Gewalt, in diesem Fall der Judikative, einmischen darf.
Wir, der Zuger Kantonsrat, haben die Oberaufsicht über die Judikative, aber dies bezieht sich nur auf den äusseren Geschäftsgang und nicht auf den inneren Geschäftsgang, auf die einzelne Fälle, wie hier Kantonsrat T. Lötscher Einfluss nehmen wollte. Oder wie es Obergerichtspräsidentin I. Studer-Milz ausdrückte: «Ein solcher Fall kann und darf nicht im Parlament behandelt werden».

Langfristige Massnahmen

bewilligten wir mit einem Verpflichtungskredit von 1 Mio. Fr. für das Erstellen einer Machbarkeitsstudie zur Erdverlegung bei Übertragungsleitungen. Zum Zuge käme dies beispielsweise Inwil, wo die Elektromasten rückgebaut werden könnten und die Leitung in den Boden gebaut werden könnte. Mit diesem Verpflichtungskredit beschliessen wir aber keine Erdverlegung, sondern nur eine Machbarkeitsstudie dazu. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie soll es ermöglichen, dass sich der Kanton Zug in das Sachplanverfahren des Bundes so einbringen kann, so dass die Übertragungsleitungen durch den Kanton Zug mindestens bei den gewohnten Gebieten zu verkabeln sei. Wir beschlossen also keine Erdverlegung, sondern wecken nur eine hoffentlich begründete Hoffnung, dass die Übertragungsleitung inskünftig erdverlegt werden kann. Abgelehnt wurden kurzfristige (z.B. Erhöhung der Masten bringen nur eine minimale Reduktion der Strahlenbelastung, aber dafür teilweise mehr Lärm) oder mittelfristige Massnahmen (z.B. Umlegung von Masten, wo das Problem nur verlagert wird und teilweise eine Verfahrenslänge bis zu 10-15 Jahren nach sich ziehen könnte), da diese zu wenig bringen.

Das Spezielle

Kantonsrat Manuel Brandenberg als er über die Presse als 4. Gewalt im Staat sprach: «Freddy Trütsch (Redaktor bei der Neuen Zuger Zeitung) schüttelt den Kopf, er ist ganz unschuldig».
«Baudirektor wurde gerügt» ist die Prophezeiung vom Baudirektor für die morgige Schlagzeile in der Neuen Zuger Zeitung zu den Verpflichtungskrediten für die Erdverlegung der Verteilleitung zwischen Altgass und Herti resp. für Massnahmen bei der Übertragungsleitung für Elektrizität. Dies als Entgegnung auf mein Votum zu diesem Geschäft, wo ich von «unausgegoren Vorlagen» sprach und vom Votum von Karin Andenmatte, die danach die gleichen von mir bemängelten Punkten, jedoch in einem sehr schärferen Ton, tadelte. Mal schauen wie hier die morgige Schlagzeile in der Neuen Zuger Zeitung dazu lautet!
SP-Kantonsrat Eusebius Spescha: «Es ist schön, wenn man Musik zum Rednerpult begleitet wird!» als auf diesem Wege das Handy vom Gesundheitsdirektor Urs Hürlimann allgemein hörbar Musik verbreitete!

Mein heutiges Abstimmverhalten

  • Gesetz über die Videoüberwachung des öffentlichen und des öffentlich zugänglichen Raums (Videoüberwachungsgesetz)
    • § 10 neuer Absatz 2: Für die Auswertung von Bildaufzeichnungen dürfen bei kantonaler Zuständigkeit einzig Stellen der Polizei und bei gemeindlicher Zuständigkeit einzig gemeindliche Sicherheitsverantwortliche bezeichnet werden gegenüber dass die zuständigen Exekutiven jene Stellen bezeichnet werden, die eine Auswertung machen dürfen:
      für Variante 1 (Variante 1 mit 29:37 Stimmen abgelehnt)
    • § 10 Absatz 2: Für die Auswertung von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausgebildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden: Streichungsantrag: Nein (Streichungsantrag mit 53:16 Stimmen abgelehnt)
  • Abschreibung der teilerheblich erklärten SP-Motion betreffend Verkauf des Areals des ehemaligen Kantonsspitals: Nein (mit 50:13 Stimmen Motion abgeschrieben)
  • Abschreibung der teilerheblich erklärten FDP-Motion betreffend mehr Wohnraum für den Mittelstand in Zug – betreutes Wohnen auf dem Areal des ehemaligen Kantonsspitals: Ja (mit 64:0 Stimmen abgeschrieben)
  • Überweisungen
    • Motion von Eusebius Spescha und Zari Dzaferi betreffend Entschädigung von Mitgliedern des Regierungsrates: für eine Überweisung (mit 46:18 Stimmen überwiesen)
    • Postulat von Eusebius Spescha und Zari Dzaferi betreffend Streichung von Sitzungsgeldern bei interkantonalen Gremien: für eine Überweisung (mit 48:17 Stimmen überwiesen)
  • Erheblicherklärung der Motion der Kommission Polycom zum Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung eines Budgetkredits für die Funkerschliessung mit Polycom: Ja (mit 44:26 Motion erheblich erklärt)
  • Erheblicherklärung der CVP-Motion betreffend Standesinitiative zur Wiederherstellung der Souveränität der Kantone in Wahlfragen: Nein (mit 16:53 Stimmen erheblich erklärt)
  • Erheblicherklärung Postulat der CVP-Fraktion betreffend mehr Benutzer-freundlichkeit beim Tarif- und Zonensystem des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zug: Nein (mit 44:22 Stimmen nicht erheblich erklärt)
  • Teil- oder Nichterheblicherklärung Postulat Kurt Balmer betreffend (Teil)-Rückbau der Armee Tankanlagen in Rotkreuz: für eine Nichterheblich-erklärung (mit 51:10 Nichterheblich erklärt)