Adé
mit dem Grundsatz der Geheimhaltung bei der Verwaltung. In Zukunft können wir uns am Prinzip der Öffentlichkeit orientieren, es gilt das Prinzip der Öffentlichkeit. Es findet ein eigentlicher Paradigma Wechsel statt: vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Verwaltung zur Öffentlichkeit der kantonalen und gemeindlichen Verwaltungen. Der Geltungsbereich geht relativ weit: es betrifft sowohl den Kanton Zug, die verschiedenen Gemeinden (Einwohner-/Kirch- und Bürgergemeinden und Korporationen) wie auch Leistungserbringen, die dies im Auftrag vom Kanton Zug oder den Gemeinden tun. Wie weit soll aber die Offenheit und Transparenz gehen? Dies war die Hauptfrage bei der Debatte zum Öffentlichkeitgesetz bei uns im Kantonsrat. Ich stimmte eher für grosszügige Regelungen (wie z.B. die angenommene mögliche Einsichtnahme von Protokollen von Kantonsratskommissionssitzungen etc.), die Mehrheit des Kantonsrates beschloss teilweise restriktivere Regeln: das Gesetz wird beispielsweise deshalb nicht rückwirkend gelten, Protokolle von PUKs (Parlamentarischen Untersuchungskommissionen) haben eine Sperrfrist von 10 Jahren etc.. Alles in allem gehen die beschlossenen Regelungen für das Oeffentlichkeitsgesetz vor allem vielen CVP- und FDP-Kantonsräten immer noch viel zu weit, so dass es im Moment nicht sicher erscheint, ob das geplante Gesetz die Schlussabstimmung überlebt.
Das Spezielle
Schnäpse nach dem Mittagessen müssen wir wieder selber bezahlen, einem Beschluss des Kantonsratsbüros folgend, dem seit einiger Zeit nicht mehr nachgelebt wird. Grund ist unter anderem der teilweise der überbordende Konsum von Schnäpsen! Dieser Entscheid fiel teilweise nicht auf übergrosse Begeisterung. Speziell daran war, dass gerade ein Vertreter derjenigen Partei, die für mehr Eigenverantwortung einsteht, prinzipiell gegen die Classe Polique wettert, für einen sehr massvollen Umgang mit unseren Steuergeldern einsteht, diese Regelung mit dem selber bezahlen der Schnäpse durch uns Volksvertreter in Frage stellte. Ich habe mit dieser „neuen“ Regelung kein Problem, da ich erstens nie einen Schnaps bestelle und zweitens den ab und zu bestellten Amaretto problemlos selber bezahle. Entwarnung gab es zur „Schnapsfrage“ kurz vor der Mittagespause: der Landschreiber erklärte, er habe den Kantonspräsidenten falsch gebrieft, es gelte weiterhin die Regelung, dass ein (oder mehrere?) Kirsch gratis genossen werden könnten, Grappas und dergleichen jedoch selber bezahlt werden müssten!
Nach der Wahl von Regierungsrat J. Eder in den Ständerat reichte ich eine Motion ein, die verlangte, dass in einem solchen Falle der betroffene Regierungsrat keine Rente mehr von 50 % während maximal eines Jahres erhält. Der Regierungsrat lehnte dies unter anderem mit dem Argument ab, dass ein solcher National- oder Ständerat nicht gezwungen werden soll aus monetären Gründen möglichst schnell in Bern die erst besten Mandate anzunehmen! Gemäss einem Artikel im Beobachter ist jetzt Ständerat J. Eder, Co-Leader bei dem Parlamentarier mit 12 Mandaten, die seit 2011 am meisten Mandate neu zulegten. Wobei ich auch davon ausgehe, dass einige oder die meisten Mandate wahrscheinlich überhaupt nicht das grosse Geld einbringen wie beispielsweise bei den Schweizer Wanderwegen oder dem Lassalle-Haus Bad Schönbrunn. Spitzenreiter bei der CVP ist übrigens G. Pfister mit 6 neuen zusätzlichen Mandaten zu den bisherigen 15. Hut ab, wie er dies scheinbar alles so nebenbei auf die Reihe kriegt!
Vor kurzem beschlossen wir die Revision der Zuger Pensionskasse. Hauptmerkmal war, das der Kantonsrat inskünftig über die Beiträge und der Vorstand der Pensionskasse über die Leistungen beschliesst. Und der Vorstand hat schon von seiner neuen Kompetenz Gebraucht gemacht und Leistungsänderungen auf den 1.1.2015 beschlossen: Senkung des Umwandlungssatz, Senkung der Witwer/Witwenrenten sowie ist inskünftig ein Bezug von 100 % des Kapitals statt wie bisher 50 %. Im Weiteren gibt es Beschränkungen der Alterskinderrenten auf maximal 3 Jahre. Die ersten zwei Änderungen waren schon angekündigt, die letzteren zwei jedoch nicht. Insbesondere der Bezug von 100 % des Kapitals erscheint mir sehr problematisch. Wird dies gemacht, gibt es keine regelmässige Rente mehr, sondern der/die Versicherte muss mit seinem bezogenen Kapital selber für den Lebensunterhalt besorgt sein. Ist das Kapital irgendwann früher oder später aufgebraucht und genügt die AHV-Rente für den Lebensunterhalt nicht, wird diese Person in der Regel mit Sozialhilfe unterstützt. Bei einem maximal möglichen Bezug von 50 % des Kapitals gäbe es noch mindestens die Hälfe der Rente von der Pensionskasse, Ich verstehe die Änderung dieser Auszahlungsregel einfach nicht!
Mein heutiges Abstimmverhalten:
- Teilrevision des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank betreffend Altersgrenze
- Bei der ersten Wahl in den Bankrat darf der/die KandidatIn nicht älter als 62 Jahre alt sein: Nein (mit 62:8 Stimmen abgelehnt)
- Altersgrenze von 70 Jahre oder keine Altersgrenze von Bankräten: für eine Altersgrenze von 70 Jahren (mit 32:40 ohne eine Altersgrenze)
- Gesetz über das Oeffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
- Eintreten auf die Vorlage: Ja (mit 44:27 Stimmen auf die Vorlage eingetreten)
- § 2 Geltungsbereich: Ausschluss der Korporationen vom Oeffentlichkeitsgesetz: Nein (mit 52:17 kein Ausschluss der Korporationen vom Oeffentlichkeitsgesetz)
- §8 Zugangsgewährung, Absatz 2, Liter
- c: Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen oder soweit ihnen Verfügungskompetenz zukommt: für soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (mit 51:16 Stimmen für soweit sie öffentlichen Aufgaben erfüllen)
- § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
- Streichen vom Zuger Kantonsspital: Ja (Streichen mit 36:28 Stimmen abgelehnt)
- Streichen von der Psychiatrischen Klinik Zugersee: Ja (Streichen mit 36:29 Stimmen abgelehnt)
- Streichen von Unternehmen, die im Auftrag des Gemeinwesens Leistungen des öffentlichen Verkehrs einbringen: Ja (Streichen mit 44:19 Stimmen angenommen)
- § 4 weitere Ausnahmen: neuer Absatz 3: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten des Kantonsrats richtet sich nach den Regeln der Geschäftsordnung des Kantonsrates: Nein (mit 20:46 Stimmen abgelehnt)
- § 10 Überwiegende öffentliche Interessen: Absatz 1: die behördliche Meinungsbildung und Entscheidfindung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere bei Voten, Abstimmungen und Wahlen: Antrag auf Löschung: Gegen eine Löschung (mit 21:41 Stimmen gelöscht)
- § 12 Besondere Fälle
- Absatz 1: Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist oder in Kraft getreten ist: für in Kraft getreten ist (mit 39:25 für getroffen ist)
- Absatz 2: Der Zugang ist ausgeschlossen für Dokumente, die von Dritten unter Zusicherung der Vertraulichkeit eingereicht worden ist: Löschung beantragt: gegen eine Löschung (mit 40:31 Stimmen gelöscht) Absatz 3: Der Zugang zu den Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen Untersuchungskommission unterliegt einer Sperrfrist von zehn Jahren. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des letzten Sitzungsprotokollen zu laufen: für eine Einfügung gegenüber Die Protokolle parlamentarischer Kommissionen, des Regierungsrates und der gemeindlichen Exekutiven sind geheim: für die erste Version (mit 49:20 Stimmen für die erste Version
- Streichen von Absatz 3: Nein (Streichung mit 58:14 Stimmen abgelehnt)
- § 14 Schutz von Personendaten Dritter, Absatz 2: Streichung von die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss: Streichung abgelehnt (mit 44:24 Stimmen Streichung angenommen
- § 15 Entscheid: neuer Absatz 2: Es ist ein kostenloser Schlichtungs-verfahren vor der Datenschutzstelle vorgesehen: Ja (mit 13:57 Stimmen abgelehnt)
- § 17 Kosten: Streichungsantrag für das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos: Ja (Streichungsantrag mit 16:53 Stimmen abgelehnt)
- § 18 Übergangsbestimmungen: das Gesetz soll auch rückwirkend gelten: Ja (mit 14:56 rückwirkende Geltung abgelehnt)
- Publikationsgesetz: § 9 Redaktion
- Im nichtamtlichen Teil dürfen rechts- und sittenwidrige Anzeigen nicht veröffentlicht werden: Streichen von sittenwidrige Anzeigen: Nein (Streichungsantrag mit 35:27 Stimmen abgelehnt)
- Im Zweifelsfall oder Streitfall entscheidet die Staatskanzlei: für im Zweifelsfall (mit 26:31 Stimmen für im Streitfall)
- § 148 Zeitpunkt des Inkrafttretens
- Ordnungsantrag für eine Wiederholung der abgebrochenen 3-fach Abstimmung: Ja (mit 58:6 Stimmen angenommen)
- Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens (1 Stimme)
- Sofortiges Inkrafttreten nach dem Ablauf der Referendumsfrist resp. nach einer Volksabstimmung (41 Stimmen, inkl. der meinigen, absolutes Mehr und deshalb zugestimmt)
- Inkrafttreten per 1.1.2015 (29 Stimmen)
- Erheblicherklärung Postulat betreffend Erhöhung der Polizeipräsenz in bestimmten Quartieren der Stadt Zug: Nichterheblicherklärung: mit 44:15 Stimmen nichterheblich erklärt)