Wahl- und Abstimmungsgesetz, Französischunterricht. Bericht zur Kantonsratssitzung vom 29. März 2018

1. April 2018

Anfangs Woche wurde die Zuger Politik vom plötzlichen Tod von Pirmin Frei aus Baar überrascht. Als Kantonalpräsident und Kantonsrat der CVP gestaltete er die politischen Entscheide mit. Er wird uns als umsichtiger Mensch in Erinnerung bleiben. Die Kantonsratssitzung begann mit einer Schweigeminute für Pirmin. Gefühlsmässig war diese Halbtagessitzung anders als sonst, trotzdem die politische Arbeit weiter ging.

Etwas seltsam einzuordnen war das Votum des Fraktionschefs der FDP als es um die Bestellung der Präsidien der beiden ad hoc Kommissionen ging. So entschied das Büro des Kantonsrates, dass die FDP das Präsidium für die Teilrevision des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank übernimmt. Das Präsidium für das Geschäft «Finanzen 19» Gesetzesänderungen, soll die SP übernehmen. Mit der Begründung, dass ein Ratsmitglied der FDP in der Bankleitung sei und dass der zukünftige Verwaltungsratspräsident der amtierende Volkswirtschaftsdirektor sei, müsste eine Rochade gemacht werden. Es wurde dann aber kein Antrag gestellt und somit werde ich das Präsidium der ad hoc Kommission «Finanzen 19» Gesetzesänderungen übernehmen.

Die Wahlen im Herbst werfen bereits ihr Licht voraus. 14 Vorstösse wurden kommentarlos überwiesen. So wurden Motionen zu den Themen wie: «Bussengelder für den Strassenbau», «Reduktion der Asylkosten», «Transparenz in der Zuger Politik» oder «Teilzeitpensen an den Zuger Gerichten» eingereicht. Bei den Interpellationen (Fragen an die Regierung) sind die Themen ebenfalls sehr bunt: «Zukunft von Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen an den gemeindlichen und kantonalen Schulen», «Lohngleichheit für Frau und Mann», «Vermögenssteuer im Kanton Zug» oder «öffentliche Interesse des Güterbahnhofareals in Zug» sowie weitere Themen.

Teilrevision der Verfassung des Kantons Zug und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen: 2. Lesung

Zwei Anträge der Regierung waren unbestritten. So wird die Verfassung des Kantons Zug mit einem Artikel ergänzt, dass dauerhaft Urteilsunfähige Personen kein Stimmrecht mehr haben. Auch der § 44 Bereinigung der veränderten Wahlzettel (da geht es darum, welche Namen gestrichen werden, falls mehr Personen als Mitglieder der betroffenen Behörde zu wählen sind, aufgeführt sind), wurde diskussionslos angenommen.

Mehr zu reden gab der Antrag der SP. Wir wollen, dass die Gemeinden selber das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohnerinnen und Einwohner ausdehnen können. Die SVP vertritt die Meinung, dass die AusländerInnen sich einbürgern lassen sollen, denn dies sei die «Krönung» der Integration. Auch sollen die Jugendlichen nicht durch die Hintertür bereits ab 16 das Stimm- und Wahlrecht (passive) erhalten. Das Anliegen der Linken fand kein Gehör.

CVP-Vertreterinnen und -vertreter forderten auf die 2. Lesung, dass die Wohnsitzpflicht entgegen der 1. Lesung eingeführt wird. Die Begründung für diesen Antrag war unter anderem, dass es nicht allen Kantonsrätinnen und Kantonsräte in der 1. Lesung klar war, wie abzustimmen sei. Auch wenn es vielleicht nicht immer einfach ist, sich in den vielen Artikel eines Gesetzes zu Recht zu finden, denke ich doch, dass es schlussendlich klar sein sollte, über was ich entscheide.

Der Rat entschied erneut, dass keine Wohnsitzpflicht (in der Gemeinde) eingeführt werden soll.

Ebenfalls Diskussionen gab es darüber, ob jungen Erwachsene eine Wahl- und Abstimmungshilfe, nur eine Abstimmungshilfe und bis zu welchem Alter angeboten werden soll. Die Mehrheit des Rates entschied sich, dass eine Wahl- und Abstimmungshilfe bis zum Alter von 25 Jahren zur Verfügung gestellt werden soll. Nun lautet der Gesetzesartikel (wie bereits in der 1. Lesung entschieden) wie folgt: § 8 Abs. 6 (neu) Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtigten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und der Sachlichkeit gewährleisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Just auf das folgende Geschäft besuchte uns eine 3. Oberstufenklasse aus Baar. Das Thema war für die Schülerinnen und Schüler sicher spannend. Drei Motionäre beantragten, dass Französisch erst auf der Sekundarstufe I unterrichtet werden soll.

Die Regierung beantwortete die Motion und eine Interpellation zum gleichen Thema zeitgleich. Die Interpellation wollte über die Qualität und die Motivation der Lernenden sowie der Lehrpersonen mehr Informationen erhalten. Der Regierungsrat konnte aufzeigen, dass Französisch im Kanton gut unterrichtet wird, dass die Lehrpersonen motiviert sind und dass bereits erste Versuche mit einem gezielten Schülerinnen und Schüleraustausch in den Gemeinden Cham und Hünenberg stattfindet. Dieser Austausch soll aber noch erweitert und systematisiert werden. Die ganze Antwort der Regierung kann unter https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/1759?searchterm=2769.2#dok_7038 gelesen werden.

Die Antwort des Regierungsrates zur Interpellation betreffend «Paradise Papers: Die Spuren der Ausbeutung führen nach Zug» war für uns sehr dürftig. Er zitiert einfach Medienaussagen und auf die detaillierten Fragen der Interpellanten ist er fast nicht eingegangen. Schade, da hätte die Regierung (mit der Verwaltung) mit gezielten Abklärungen beim Bund oder/und bei der Schweizerischen Nationalbank die entsprechenden Infos erhalten und so eine fachlich und sachliche Antwort geben können. Chance verpasst!

So habe ich entschieden:

Änderung der Kantonsverfassung: Ja; 72:0 angenommen

Wahl- und Abstimmungsgesetz:

  • Gemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohnerinnen und Einwohner ausdehnen. Ja; 55:18 abgelehnt.
  • § 27 Abs. 2 a KV und § 34 Abs. 2 WAG und Wohnsitzpflicht
  • Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf dem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, in dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge nicht Wohnsitz hat, so wird ihr Name von der Gemeindekanzlei gestrichen. Da stimme ich nein; wird mit 39:33 abgelehnt.
  • § 8 Abs. 6 Wahl- und Abstimmungshilfen: Ich bin für die Variante Wahl- und Abstimmungshilfen bis zum 25. Lebensjahr.
  • Es gibt zwei Abtimmungen: bis 25. oder bis zum 20. Lebensjahr: 42:31 ist für 25. Lebensjahr.
  • Abstimmungs- und Wahlhilfen vs. nur Abstimmungshilfen: 38:32 für beides.
  • Reihenfolge der Bereinigung von Wahlzetteln: Vorschlag Regierung: Ja; 52:14 angenommen.
  • Schlussabstimmung: Ja; 59:10

Motion zum Abschreiben:

  • Ja, 47:22 abgeschrieben.

Motion betreffend Französisch erst auf der Sekundarstufe I:

  • Antrag nicht erheblich erklären: Nein; 48:20 nicht erheblich erklärt.

Postulat betreffend Neubau und Inbetriebnahme einer der ältesten Zugsverbindungen der Schweiz (Cham-Steinhausen): Antrag nicht erheblich erklären:

  • Ich bin für nicht erheblich erklären; 43:24 nicht erheblich.