Interpellation der SP Fraktion: Vollzug der «Lex Koller» im Kanton Zug

20. Mai 2013

Personen aus dem Ausland können weiterhin nicht unbeschränkt in der Schweiz Grundstücke kaufen. Nach dem Nationalrat und dem Bundesrat hat sich auch der Ständerat dafür ausgesprochen, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR-Nummre 211.412.4) unter dem Titel «Lex Koller» bekannt, nicht aufzuheben.

Damit dürfen Ausländerinnen und Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz weiterhin keine Wohnimmobilien kaufen. Dies gilt auch für juristische Personen, die zwar ihren Sitz in der Schweiz haben, aber von Personen im Ausland beherrscht werden.

Mit der Beibehaltung der Lex Koller rückt der Vollzug der Bestimmungen in den Vordergrund. Dieser ist gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Instanz überprüft den Wohnsitz des Käufers, der Käuferin?
  2. Nach welchen Grundsätzen erfolgt diese Überprüfung? Welche Kriterien führen zu einer vertieften Abklärung?
  3. Welches sind die Aufsichtsinstanzen?
  4. Wie wird bei juristischen Personen überprüft, dass diese nicht ausländisch beherrscht sind? Welches sind die Kriterien der Überprüfung?
  5. Gemäss heutigem Gesetz dürfen Ausländerinnen und Ausländer Gewerbeimmobilien kaufen. Wie wird sichergestellt, dass bei einer Umzonung zu Wohnzwecken, einer Änderung eines Gestaltungsplans oder bei der Umwandlung von Betriebsstätten in Wohnraum die Lex Koller nicht umgangen wird?
  6. Was geschieht, wenn Käuferinnen und Käufer nach einem rechtmässigen Erwerb ihre Schriften wieder ins Ausland transferieren?
  7. Wie viele Verkäufe wurden in den letzten fünf Jahren durch die erste Aufsichtsinstanz kontrolliert?
  8. Welche Personalressourcen stehen im Kanton für den Vollzug der Lex Koller zur Verfügung?
  9. Wir danken Ihnen für die schriftliche Beantwortung der Interpellation.