Interessenbindung im Kantonsrat

13. November 2021

Motion der SP-Fraktion betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Kantonsrats, GO KR (Interessenbindung) vom 9. November 2021

Die SP-Fraktion hat am 9. November 2021 folgende Motion eingereicht:

Das Büro des Kantonsrates wird beauftragt die Geschäftsordnung des Kantonsrats zu ändern:

Bei der Einreichung eines Vorstosses soll bereits auf eine Interessenbindung hingewiesen werden.

In § 63 der GO des Kantonsrats heisst es: Die Ratsmitglieder geben zu Beginn ihres Votums ihre Interessenbindungen bekannt, wenn sie sich zu Geschäften äussern, die ihre Interessen oder jene von Dritten, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berühren.

Unserem Empfinden nach wurden in letzter Zeit vermehrt Vorstösse eingereicht, bei welchen die Einreicher eine Interessenbindung zum Inhalt des Vorstosses haben. Diese Einreicher eines Vorstosses müssen jedoch ihre Interessebindung erst bei der Diskussion im Kantonsrat mitteilen, bei einer Kleinen Anfrage entfällt dies ganz. Den meisten Mitgliedern des Kantonsrats ist beim Einreichen eines Vorstosses bekannt, dass eine Interessenbindung besteht, der Öffentlichkeit in der Regel jedoch nicht.

Es geht auch anders. Bei der Einreichung der Motion betreffend Unvereinbarkeiten bei Gemeindebehörden (Vorlage 3283.1) gab einer der Motionäre seine Interessenbindung zu dieser Motion bekannt. Und bei der Berichterstattung durch die Presse wurde dies erwähnt. Dies wäre sicherlich unterblieben, wenn dies bei der Einreichung der Motion nicht erwähnt worden wäre.