Postulat im Kantonsrat Zug von Alois Gössi und Guido Suter zur Zuger Pensionskasse vom 20. April 2021
Der Regierungsrat wird eingeladen, bei der Zuger Pensionskasse Verbesserungen einzuführen.
Die Zuger Pensionskasse gewährt gemäss Ihrer Homepage folgende Leistungen im Alter:
- Altersrente
- Kapitalbezug
- Vorzeitige Pensionierung
- Teilpensionierung
- Aufgeschobene Pensionierung
- Überbrückungsrente bei fehlender AHV-Rente
- Freiwillige AHV-Überbrückungsrente
- Kinderrente zur Altersrente
Die Altersrente ist abhängig vom angesparten Kapital abzüglich eines Kapitalbezugs und dem Umwandlungssatz. Von der sich so ergebenden Rente wird die Höhe der Leistungen an Ehe- bzw. Lebenspartner*innen abgeleitet. Diese beträgt bei der Zuger Pensionskasse aktuell 60 % der Altersrente der versicherten Person und ist versicherungstechnisch als Kostenpunkt in die Berechnung der Rente integriert. Die versicherte Person hat beim Renteneintritt die Option, die Rente der hinterlassenen Person in der Höhe auszugleichen. Dies wird mit einer lebenslänglichen Rentenkürzung um 15% finanziert (vgl. Vorsorgereglement der Zuger PK, Art. 15, Absatz 4). In dieser Lösung spiegelt sich ein veraltetes Familienbild, welches den aktuellen Realitäten in vielen Fällen nicht mehr entspricht. Weil statistisch gesehen Frauen häufiger alleinstehend pensioniert werden und Männer wegen ihrer tieferen Lebenserwartung häufiger eine rentenberechtige Partnerin hinterlassen als umgekehrt, versteckt sich hinter der aktuellen Regelung eine unbeabsichtigte Umverteilung von Frauen zu Männern. Diese falsche Solidarität zu Lasten der Frauen ist umso stossender, als Frauen insgesamt deutliche tiefere Rentenanwartschaften haben als Männer. Diese Umverteilung würde mindestens teilweise gestoppt, wenn auf die ganze oder teilweise Hinterlassenenrente in Form einer gesetzeskonformen Option verzichtet werden könnte. Vorstellbar wäre eine stufenlose Verzichtsskala oder eine Auswahl an festgesetzten Prozentsätzen. Damit würde eine optimale Anpassung an die konkreten Lebensumstände der versicherten Person ermöglicht. Die Entscheidung wird von der versicherten Person vor der Festsetzung der Rente getroffen. Für Altersrücktritte in mehreren Schritten müssten entsprechende Regelungen getroffen worden. Die Erhöhung der Rente bei Verzicht auf Hinterlassenenleistungen ist versicherungsmathematisch so festzulegen, dass die Auswirkung für die PK neutral sind und zu keinerlei Umverteilung führen.
Wegen der versicherungstechnischen Neutralität der neuen Regelungen sind Arbeitgeber von davon nicht betroffen.
Der Koordinationsabzug bei der Zuger Pensionskasse beträgt 25 % des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber den BVG-Koordinationsabzug, der aktuell bei Fr. 25’095 liegt.
Neu sollen Arbeitgeber die Option erhalten, auch den Koordinationsabzug im Rahmen des Leistungsziels und der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu versichern. Dies ermöglicht allen Versicherten, vor allem aber wenig verdienenden oder Teilzeitmitarbeitenden, einen verbesserten Vermögensaufbau. Die Kosten für diese Massnahme werden zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten im Verhältnis der Beitragszahlungen getragen, wobei die Arbeitgeber freiwillig einen grösseren Anteil übernehmen können sollen.
Der Kanton Zug soll für seine Angestellten diese Option generell vorsehen.
Eventualiter auf Einkommen bis zu Fr. 75’000.— soll auf den Koordinationsabzug verzichtet werden. Mit der aktuellen Regelung sind vor allem wenig verdienende oder Teilzeitmitarbeitende benachteiligt: wegen dem Koordinationsabzug können sie weniger Kapital auf ihrem persönlichen Konto bilden, dies führt dann später auch zu tieferen Renten.
Bei den Vorsorgeplänen der Zuger PK besteht die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle bei der Hälfte des BVG-Eintrittsschwelle festzusetzen. Die Kosten für diese Massnahme werden zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten im Verhältnis der Beitragszahlungen getragen.
Der Kanton Zug soll für seine Angestellten diese Option generell vorsehen. Falls der Kanton Zug diese Option noch nicht nutzt, soll er dies vorsehen.
Die vorgeschlagenen Massnahmen zielen darauf ab, den Sparprozess für die Versicherten zu verbessern und somit letztlich die Rentenleistungen zu stabilisieren. Das individuelle Sparkapital ist eine zuverlässige Grösse über die Zeit und für Versicherten aller Altersgruppen. Verzinsung und damit verbunden die Umwandlungssätze lassen sich kaum zuverlässig prognostizieren, aber die Postulanten gehen von fallenden Umwandlungssätzen aus – umso grössere Bedeutung erhält das Sparkapital.
Arbeitnehmer*innen mit mehreren Kleinpensen bei verschiedenen Arbeitgebern fallen durch die Maschen der 2. Säule, da die Eintrittsschwelle für jedes dieser Einkommen wegen des Koordinationsabzugs unterschritten wird. Dabei kann es durchaus sein, dass alle betroffenen Arbeitgeber bei der Zuger Pensionskasse angeschlossen sind. Als konkretes Beispiel können die Musikschullehrer*innen gelten, die parallel in unterschiedlichen Zuger Gemeinden unterrichten. Das ist stossend und widerspricht der Gleichbehandlung von angestellten Lehrpersonen.
Lösungsansätze liegen im Umgang mit dem Koordinationsabzug und der Eintrittsschwelle.