Denkmalpflege und Renovation des Theilerhauses in Zug. Kantonsratssitzung vom 25. Oktober 2018

28. Oktober 2018

Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)

Da der Kantonsrat bereits an der Sitzung vom 27. September 2018 über das Eintreten debattiert hatte, konnte heute direkt die Detailberatung gestartet werden. Mit einem Minderheitenbericht der vorberatenden Kommission zeigten wir auf, welche Punkte aus unserer Sicht nicht so geändert werden dürfen, wie es die Mehrheit der Kommission entschieden hat. Bei fünf Punkten setzten wir uns zur Wehr, zusätzlich unterstützten wir den Antrag der Staatswirtschaftskommission, welche die Kostenbeteiligung der Gemeinden und der Eigentümerschaft nicht ändern will.

Folgende fünf Punkte sind für uns sehr wichtig:

  1. Im jetzigen Gesetz steht, dass (§ 2 Abs. 1) Denkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltetet Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hierzu stehende bewegliche Objekte sind, die einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen. Neu soll nun nicht mehr nur “sehr hohen” sondern “äusserst hohen” Wert und zusätzlich müssen auch von den drei Kriterien zwei kumulativ erfüllt sein. Für uns ist diese unnötige Verdichtung ein Zeichen, dass die Denkmalpflege abgeschafft wird. Wir wollen die Heimat und die Geschichte für unsere Nachkommen sichern, Es reicht nicht, wenn wir in Zukunft aus Büchern schöne Bilder anschauen können (wie dies ein Kantonsrat empfohlen hat) um so die Geschichte und Beziehung zu unserem Kanton, unserer Gemeinde erleben zu können.
  2. Unter § 10 Abs. 3 geht es darum, ob eine Denkmalschutzkommission besteht oder nicht. Die wichtigsten Verbände (Archäologischer Verein, Bauernverband, Gemeinden, Zuger Heimatschutz, Bauforum, Hauseigentümer-verband) sind mit ausgewiesenen Fachpersonen in dieser Kommission vertreten. Mit der Abschaffung (acht Gemeinden lehnen dies ab) wird die Möglichkeit, dass frühzeitig und bürgernah wichtige Entscheidungen gefällt werden können, zerstört. Es wird ein System abgeschafft, welches bestens funktioniert, dies wurde auch von der Begleitgruppe geäussert, welche die Gesetzesvorlage resp. deren Inhalt vorbereitet hat.
  3. § 21 Abs. 1 (neu) sollen die Eigentümer und die Standortgemeinden zu einer Stellungnahme eingeladen werden, bevor die Aufnahme eines Objektes in das Inventar der schützenswerten Denkmäler erfolgt. Da beantragten wir, dass auch die entsprechenden Verbände / Vereine angehört werden. Wir sind überzeugt, dass wenn diese Verbände ihre Fachmeinung nicht dazu beitragen können, entsprechend mehr Einsprachen mit Weiterzug an die Gerichte erfolgen könnten. Diese zeitliche Verzögerung wäre aber zum Schaden der Eigentümerschaft und der Gemeinden.
  4. § 25 Abs. 1  betrifft, welche Instanz entscheidet ob ein Objekt schützenswert ist oder nicht. Bis anhin wurde diese Kompetenz an die Direktion des Innern delegiert. Bei einer Einsprache entschied dann der Gesamtregierung. Neu soll von Anfang an die Regierung entscheiden. Dies geht für mich nicht auf, denn im Jahr 2016 wollte sich die Regierung mit operativen Aufgaben entlasten und vermehr auf strategischer Ebene tätig sein. Nun zieht er eine reine operative Aufgabe an sich und dies notabene ohne Notwendigkeit. Schade!
    Unter diesem Punkt wurde auch noch diskutiert, ob eine Unterschutzstellung nur dann erfolgen darf, wenn die finanzielle Belastung der Eigentümer auf Dauer tragbar sei. Damit würde der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die finanzielle Situation der Eigentümerschaft darf nicht relevant sein, ob ein Objekt geschützt wird. Da muss der Staat andere Massnahmen ergreifen. Ebenfalls unter diesem Artikel wurde die Frage diskutiert, ob ein Objekt, welches jünger als 70 Jahre ist überhaupt unter Schutz gestellt werden dürfe. Für uns ist diese Zeitangabe sehr willkürlich, es könnten auch 50 oder 90 Jahre sein. Eine unter Schutzstellung sollte mit den Kriterien welche am Anfang formuliert wurden getroffen werden und nicht nach dem Alter des Objektes.
  5. Beim § 39 Abs. 2 soll geregelt werden, welche Verbände ein Beschwerderecht erhalten sollten. Der Kommissionsvorschlag verschärfte diese Anforderungen mit rechtlich unverbindlichen Begriffen wie «in diesem Feld aktiv, über einen hohen Leistungsausweis und über eine breite Mitgliederbasis verfügen». Ich bin der Meinung, dass wie bisher der Regierungsrat die entsprechenden Vereinigungen bezeichnet, welche das Beschwerderecht erhalten. Dieser Entscheid gilt dann jeweils für eine Legislatur (4 Jahre).

Leider entschied sich der Kantonsrat in den relevanten Punkten für die Kommissionsmehrheit, also eine massive Verschärfung des Gesetzes zu Lasten des Denkmalschutzes. Wir werden in der 2. Lesung den Antrag auf das Behördenreferendum stellen, so dass das Volk den letzten Entscheid fällen kann. Bereits haben einzelne Verbände angekündigt, dass sie auch das Referendum ergreifen würden, also Unterschriften sammeln würden, wenn dies nötig würde.

Kantonsratsbeschlussbetreffend Objektkredit für Instandsetzung und Umbau des Theilerhauses an der Hofstrasse in Zug
Als Präsident der Hochbaukommission vertrat ich die Vorlage der Kommission. Für alle war klar, dass das geschichtsträchtige Haus, welches der Geburtsort der Landis und Gyr ist, endlich saniert und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden muss. Mit der Idee, dass das Verwaltungsgericht dort einziehen soll, erhält dieses Haus eine staatspolitische Wichtigkeit, denn das Verwaltungsgericht ist das zweite höchste Gericht im Kantons Zug. Die öffentliche Nutzung des Erdgeschosses war ebenfalls unbestritten. In der Kommission und auch im Rat waren zwei Punkte umstritten, welche zu ausführlichen Diskussionen führte: Das Verfahren (Planungskredit – Baukredit vs. nur Objektkredit und ob das Gastrokonzept (welches noch nicht detailliert bekannt ist) für dieses Quartier ausreicht).
Die Kommission entschied knapp, dass ausnahmsweise das einstufige Verfahren (Objektkredit) genehmigt wird. Der Rat sah das anders und entschied, dass die Regierung resp. die Baudirektion zuerst einen Planungskredit erhält und dann eine Vorlage für den Baukredit erarbeiten muss. Dies bedeutet, dass eine Verzögerung von rund einem Jahr erfolgen wird. Der einzige Pluspunkt besteht darin, dass dann auch das gesamte Gastrokonzept vorliegt. Ich bin aber der Überzeugung, dass keine neuen Vorschläge gemacht werden.

So habe ich abgestimmt:
Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz

  • §2 Abs. 1 « sehr hohen vs. äusserst hohen»: für «sehr hohen»; 26:45 (für «äusserst hohen»
  • §2 Abs. 1 «zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein»: nein; 26:45 angenommen
  • §4 Abs. 1 «Objekte bei den öffentliches Interesse besteht, werden vs. können…ins Verzeichnis aufgenommen». Ich bin für werden: 37:30 bleibt „werden aufgenommen“.
  • §10 Abs. 1 Der Regierungsrat fasst Beschluss vs. Delegation an die DI: für Delegation; 56:15 (keine Delegation)
  • §10 Abs. 1 c Da wird die Frage geklärt, wer die Aufhebung des Schutzes eines Denkmals entscheidet. Die Regierung oder die Stelle, welche die Unterschutzstellung beschlossen hat. Es wird noch der Antrag gestellt, dass bei einer Einigung zwischen Eigentümerschaft und Denkmalpflege ein vereinfachtes Verfahren geben sollte. Aus diesem Grund gibt es eine Bereinigung:
    Regierung entscheidet immer vs. vereinfachtes Verfahren: ich bin für vereinfachtes Verfahren; 36:33 angenommen.
    Abstimmung Bereinigte Variante (bV) vs. vorberatende Kommission (vK): für bV: 22:49 wurde für vK entschieden.
  • §10 Abs. 3 Aufhebung der Denkmalschutzkommission
    Hier gibt es zwei Abstimmungen, zuerst Bereinigung und dann gegenüber der Aufhebung.
    Geltendes Recht (mit Kommission)                     6
    Auflösung der Kommission                                  44
    Weiterhin Kommission mit Geschäftsordnung: 61   27 beide Male für diese Variante
  • §14 Abs. 1 o (neu) Antrag die Mehrkosten für die Denkmalpflege bei öffentlichen Bauten müssen ausgewiesen werden. Nein; 49:22 abgelehnt
  • §21 Abs. 1a Bei der Aufnahme eines Objektes «müssen auch Verbände angehört werden»: Ja; 18:48 abgelehnt
  • §21 Abs. 1a Antrag, dass wenn die Standortgemeinde sich gegen die Aufnahme ins Inventar wehrt, wird das Objekt nicht aufgenommen, wenn nicht übergeordnetes Recht dies vorschreibt: Nein; 40:28 abgelehnt.
  • §25 Abs. 1, Antrag weiterhin die Delegation an die Direktion des Innern (geltendes Recht) vs. Regierungsrat entscheidet: für Delegation: 19:50 abgelehnt
  • §25 Abs. 1 d, die dem Gemeinwesen «und der belasteten Eigentümerschaft» entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar sind. Antrag Eigentümer zu streichen: Ja; 36:31 angenommen
  • §25 Abs. 4 Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden. Antrag diesen Punkt zu streichen: Ja; 26:42 abgelehnt
  • §25 Abs. 5 Der Regierungsrat entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antrag der Direktion des Innern. Nein; 28:42 angenommen
  • §34 Abs. 1 Der Kanton leistet 75%, die Gemeinden 25% (bis anhin je 50%): Nein; 40:28 neue Kostenregelung
  • §34 Abs. 2, Die Beiträge gelten in der Regel für die substanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler und regionaler Bedeutung
    Anträge:
    30% (geltendes Recht)                         ja; 21  18
    50% vorberatenden Kommission       22       44       42ja
    75% (Antrag aus dem Rat)                   25                   27
  • 39 Abs. 2 welche Verbände erhalten ein Beschwerderecht. Antrag der vorberatenden Kommission «in diesem Feld aktiv sind, über einen hohen Leistungsausweis und über eine breite Mitgliederbasis verfügen». Ich lehne diese sehr schwammige Formulierung ab.

Bei der Überweisung der drei Vorstösse bin ich nicht dabei, da ich dem Tele 1 ein Interview gebe zur ersten Lesung des Denkmalschutzgesetzes.

 

Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredites für das Projekt Sanierung Sihlbruggerstrasse, Abschnitt Knoten Industrie-Knoten Blatt einschliesslich eines Radstreifens bergwärts, Gemeinde Neuheim

  • Abstimmung Eintreten: Ja; 54:16 angenommen
  • Antrag Flüsterbelage anstelle einer Temporeduktion: Nein; 24:52 abgelehnt
  • Antrag Breite Radstreifen vergrössern auf Kosten des Trottoirs: Ja; 10: 56 abgelehnt
  • Antrag Trottoir streichen: Nein; 17:42 abgelehnt
  • Schlussabstimmung: Ja. 50:20 angenommen

Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

  • Eintreten Ja; 43:18
  • Keine weiteren Anträge

Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Instandsetzung und Umbau des Theilerhauses an der Hofstrasse Zug

Eintreten unbestritten

  • 1 Abs. 2 Antrag: es wird ein Projektierungskredit von 1.5 Mio. Franken gesprochen (dies bedeutet, dass anschliessend ein Baukredit beantragt wird also ein zwei stufiges Verfahren gemacht wird). Nein; 44:18 zwei stufiges Verfahren.

Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR), Zusammenlegung von zwei ständigen Kommissionen des Kantonsrates.

  • Antrag nicht Eintreten: 10:43 (ich) für eintreten
  • Keine weiteren Anträge in der Detailberatung
  • Schlussabstimmung: 9 (ich):45 angenommen

Motion betreffend Beseitigung des strukturellen Defizites des Kantons Zug durch eine Anpassung des NFA-Beteiligungsmodells der Gemeinden

  • Antrag erheblich erklären: Nein; 9:46 nicht erheblich erklärt.