Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Änderung des Schulgesetzes Stellung zu nehmen. Wir möchten die einzelnen Punkte der Gesetzesrevision folgendermassen kommentieren:
Weiterführung der Kunst- und Sportklasse Cham
Die SP findet es richtig, dass eine gesetzliche Basis für die Kunst- und Sportklasse Cham gelegt wird. Es hat sich gezeigt, dass dieses Angebot sinnvoll ist, um talentierte SportlerInnen und MusikerInnen zu fördern.
Die Kunst- und Sportklasse Cham vermittelt den Jugendlichen den Unterrichtsstoff der öffentlichen Volksschule in einem Setting, welches die Ausübung des Sportes sowie der Musik ermöglicht. Besonders die Flexibilität in der Stundengestaltung ist in einer „normalen Volksschule“ schwierig umsetzbar.
Gemäss § 32a, Abs. 1 sind alle Gemeinden berechtigt, eine Kunst- oder Sportklasse zu führen. Es ist hier zu überlegen, ob man nicht eine Regelung treffen möchte, die sicherstellt, dass nicht plötzlich in jeder zweiten Zuger Gemeinde ein solches Angebot geschaffen wird. Unser Kanton ist schliesslich recht überschaubar, daher sollten Synergien mehr genutzt werden.
Einführung der freiwilligen Grund- oder Basisstufe
Die SP ist nach wie vor der Ansicht, dass eine Grund- oder Basisstufe auch für andere Gemeinden einen Nutzen bringen kann.
Dies begründen wir folgendermassen: Einerseits können Schülerinnen und Schüler, welche bereits weit entwickelt sind und extreme Fortschritte machen, die Basisstufe in zwei statt drei Jahren durchlaufen. Andererseits gibt es kein Schulmodell, dass noch nicht schulreifen Kindern gerecht wird. Seit der Einführung der Integration gibt es keine „Einführungsklassen“ mehr.
Wir haben den Eindruck, dass die freiwillige Einführung der Grund- oder Basisstufe nur eine Pseudomassnahme der DBK ist, weil sie keine Anreize zur tatsächlichen Einführung schafft. Zwar dürfen Gemeinden ein solches Schulmodell einführen, werden darin jedoch in keiner Form unterstützt. Mehr noch: Das vorgeschlagene Finanzierungsmodell macht das Festhalten an der bisherigen Struktur attraktiver. Unser Fazit ist, dass sich der der Bildungsdirektor mit der vorgeschlagenen Regelung pseudofortschrittlich präsentiert, de facto jedoch zur Konservierung der bisherigen Strukturen beiträgt.
Mitverantwortung der Lehrpersonen
Es ist richtig, dass Personen aus der Praxis in Fachgruppen mitwirken können. Dies führt dazu, dass unsere Bildungsstrategien am Puls der Schülerinnen und Schüler bleiben.
Allerdings weisen wir in aller Deutlichkeit darauf hin, dass dies ein Teil des beruflichen Auftrags von Lehrpersonen ist, für den sie auch angemessen entschädigt werden müssen.
Deshalb schlagen wir im Paragraph § 53 einen Absatz 2 (neu) vor:
„Lehrpersonen sollen für ihre Mitarbeit in Gremien und Fachgruppen sowie der Schulkommission im Umfang des entsprechenden, zeitlichen Aufwandes vom Unterricht entlastet werden.“
Es handelt sich hierbei um ausserordentliche Leistungen seitens der Lehrpersonen, die nicht in ihrem Berufsauftrag enthalten sind und damit nicht im Ehrenamt ausgeführt werden dürfen. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde der Kanton zudem einen wichtigen Beitrag zum immer wieder geforderten Theorie-Praxis-Bezug leisten.
Zusammensetzung Bildungsrat
Im Gegensatz zu früher handelt es sich heute beim Bildungsrat nicht mehr um ein politisch zusammengesetztes Gremium. Mit der Schaffung der ständigen kantonsrätlichen Bildungskommission verfügt der Kanton Zug zudem seit wenigen Jahren über ein parteipolitisches Gremium, das den Einfluss der Parteien sicherstellt. Vor diesem Hintergrund ist es höchste Zeit, dass die Zusammensetzung des Bildungsrates grundsätzlich überdacht wird.
Als strategisches Organ hat der Bildungsrat einen wesentlichen Einfluss auf das Schulwesen. Deshalb muss er primär fachlich und nicht parteipolitisch zusammengesetzt werden. Dem Bildungsrat sollten Fachpersonen aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen sowie Vertretungen aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen angehören.
Klassengrössen
Wenn die Schulpräsidentenkonferenz, die Rektorenkonferenz der gemeindlichen Schulen, die Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter (VSL), der Lehrerinnen- und Lehrerverein des Kantons Zug (LVZ) und der Verein Schule und Elternhaus Kanton Zug (S&E Zug) gemeinsam eine Senkung der Klassengrössen fordern, dann sollte man sich mit dieser Forderung auch gewissenhaft auseinandersetzen.
Es grenzt für uns an Ignoranz und kommt einem Affront gleich, dass die DBK diese breit abgestützte Forderung nicht in pädagogischer Hinsicht geprüft hat, sondern sich auf Pauschalzahlen abstützt. Dies, obwohl die Richtzahlen nicht in allen Schulgemeinden eingehalten werden. Dass die Beibehaltung der veralteten Werte die Schule zudem angreifbar für willkürliche Sparmassnahmen macht, hat sich unlängst in der Stadt Zug gezeigt.
Die DBK argumentiert, dass die geforderten Werte bereits heute eingehalten werden. Gerade deshalb sehen wir absolut nicht ein, weshalb die Anpassung nach unten nicht gesetzlich verankert werden soll. Die DBK lässt sich mit ihren Zahlenbeispielen auf simple Milchbüchleinrechnungen ein, anstatt pädagogisch zu argumentieren. Die Gemeinden haben nach wie vor (auch nach einer Festlegung der tieferen Richt- und Höchstwerte) die Möglichkeit, die Richt- und Höchstzahlen für eine beschränkte Zeit anzupassen, sofern es die Situation einmal dringend erfordert.
Für den Kanton ist die Senkung der Richt- und Höchstwerte ohnehin kostenneutral.
Motion betreffend obligatorische sprachliche Frühförderung vor dem Eintritt in den freiwilligen Kindergarten
Wir begrüssen die Einführung der sprachlichen Frühförderung vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten. Dafür haben wir uns bereits früher im Kantonsrat eingesetzt.
In Hinblick auf die Umsetzung in der Praxis stellt sich bei uns aber nach wie vor die Frage, mit welchen Massnahmen alle Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen oder Sprachschwierigkeiten ausfindig gemacht werden können. Wir befürchten, dass sich nach wie vor der Grossteil dieser unterstützungsbedürftigen Kinder erst im Kindergarten entdeckt/erfasst wird.
Noch etwas
Abschliessend möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass man selbst bei einer Teilrevision eines Gesetzes geschlechtsneutral formulieren sollte. Dies gilt insbesondere bei einem Schulgesetz. Wir können nicht andauernd von Lehrern sprechen, wenn ein beachtlicher Anteil der Lehrpersonen weiblich ist.
Freundliche Grüsse
Barbara Gysel, Präsidentin
Zari Dzaferi, Ressortverantwortlicher