Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz; BGS 722.21
Vernehmlassungsanwort der SP Kanton Zug. 27. September 2020
Wir danken Ihnen für die Einladung vom 2. Juni 2020 zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. September 2020. Gern nehmen wir zu Ihrer Vorlage Stellung.
Soweit wir uns zu den Neuerungen nicht äussern, sind wir damit einverstanden.
Die ganze Vorlage besteht darin, dass eine unausgesprochene Konzentration der Machtbefugnisse bei der Gebäudeversicherung stattfinden soll. Wir empfinden es daher vorliegend als störend, dass den Ansprechpartnern die vorgesehene Anpassung der zum Feuerschutzgesetz gehörenden Verordnung nicht gleichzeitig zur Kenntnis gebracht wird.
Ergänzungsantrag
Vorschlag:
Wasserbezug aus Gewässern
Die Feuerwehr ist berechtigt, für Einsätze und Übungen aus öffentlichen Gewässern Wasser zu beziehen und die Bezugsstellen zu signalisieren.
Viele Feuerwehren sind im Einsatz und in den Übungen darauf angewiesen, dass sie aus öffentlichen Gewässern Wasser beziehen können. Dies wird auch immer wieder trainiert. Um eine klare Abgrenzung zu etwaigen Umweltauflagen aus anderen Gesetzgebungen zu generieren, sollte daher im Feuerschutzgesetz auch die entsprechende Berechtigung aufgeführt sein. Diese fehlt bisher. Ohne solche Wasserbezüge können die Feuerwehren vielerorts keinen erfolgreichen Einsatz gewährleisten. Um das Auffinden der vordefinierten Bezugsstellen bei Nacht und Nebel zu erleichtern, müssen diese zu signalisiert werden.
Ad § 5 Gemeinderat
Antrag: § 5 ist zu streichen, eventuell ist der Begriff «Feuerschutz» durch den Begriff «Feuerwehrwesen» zu ersetzen.
Organisatorische Fragen sollten alle in den § 30 verschoben werden. Dies würde die Lesbarkeit des Gesetzes verbessern. Darum ist der § 5 komplett zu streichen.
Abs. 1: Der Begriff «Feuerschutz» ist hier im Sinne der vorgeschlagenen Reorganisation fehl am Platz, da die Gemeinden mit dem Brandschutz nichts mehr zu tun haben. Er wäre somit durch den Begriff «Feuerwehrwesen» zu ersetzen.
Ad § 8 Feuerwehr
Wir weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene neue Formulierung durch die Ergänzung des Gesetzestextes mit dem enorm weiten Begriff «Unfälle» in Richtung Ausweitung des Feuerwehr-Grundauftrags deutet. Mangels Kenntnis der vorgesehenen Verordnungsformulierung können wir vorliegend nur unser Unbehagen ausdrücken. Wir behaften den Regierungsrat darum unter Hinweis auf Ziff. 4.4. Abs. 2 des regierungsrätlichen Berichts darauf, dass mit dem Begriff «Unfälle» keine Aufgebote für Dienstleistungen wie Verkehrsdienst oder Beleuchtungsunterstützung bei Verkehrsunfällen oder auch bei einfachen Betriebsunfällen usw. gemeint sind und dass es das Ziel des Regierungsrats ist, die Anzahl Einsätze ausserhalb des Kernauftrags zu reduzieren.
Ad § 9 Abs. 2 Bst. e) und g) Gebäudeversicherung Zug
Wir setzen es als selbstverständlich voraus, dass auch mit der zentralisierten Organisation eine kurzfristige Verfügbarkeit von Brandschutzfachleuten gewährleistet bleiben. Dabei müssen die «kantonalen» Brandschutzfachleute auch weiterhin einen Austausch mit den Gesuchsstellenden «pflegen» und selbstverständlich auch für kurzfristige Termine zur Verfügung stehen (kein Beamtentum!).
Ad § 21 Mängel
Antrag:
Neuformulierung Abs. 3: Die Gebäudeversicherung Zug kontrolliert die Mängelbehebung. Nach unbenützt abgelaufener Frist erlischt die Leistungspflicht der Gebäudeversicherung Zug (oder teilweise) und sie lässt die Mängelbehebung von Amtes wegen auf Kosten der Eigentümerschaft beheben. Nach erfolgter und bezahlter Ersatzvornahme lebt die Leistungspflicht der Gebäudeversicherung Zug wieder auf. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück des brandversicherten Gebäudes ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.
Ein in der Praxis immer wieder festgestellter Mangel der bisherigen Regelung war, dass die Gebäudeversicherung keine Möglichkeit hatte, die Liegenschaftsbesitzer oder -eigentümer durch den drohenden Entzug der Versicherungshaftung zur schnellen Mängelbehebung zu bewegen. Auch mit der neuen Regelung wird lediglich auf die in der Praxis sehr schwierig umzusetzende und vor allem langwierige Ersatzvornahme verwiesen. Bis diese juristisch durchgesetzt werden kann, bleibt ein erhöhtes Versicherungsrisiko bei der Gebäudeversicherung. Genaugenommen tragen aber die Prämienzahlenden das Risiko, ohne dass diese sich dagegen wehren können. Sinnvollerweise müssen die vorgeschossenen Kosten für die Ersatzvornahme mit einem gesetzlichen Pfandrecht gesichert werden können. Diese Lücke ist mittels der vorgeschlagenen Ergänzung unbedingt zu schliessen.
Ad § 27 Abs. 1 Bst. b Kaminfegearbeiten
Nachdem der Bereich Brandschutz zur Gebäudeversicherung wechselt und die Kaminfegeaufgaben bei den Gemeinden verbleiben sollen, ist neu auch eine thematisch getrennte (möglichst einfache) Meldepflicht einzuführen.
Ad § 27 Abs. 1 Bst. c Kaminfegearbeiten
Es nützt nichts, wenn der Kaminfeger den Nachweis nicht an den Anlagebetreiber abgeben muss. Deshalb muss hier eine Ergänzung vorgenommen werden.
Ad § 28 Abs. 2 Gemeindefeuerwehr
Antrag:
Der Begriff «gemeinsam» ist zu streichen und der Begriff «Ausrüstung» ist zu ergänzen.
Vorschlag: Die Gemeinden können spezielle Fahrzeuge, Ausrüstungen oder Geräte ausserhalb der Grundausrüstung gemeinsam beschaffen und unterhalten. ….
Nachdem die Gemeinde für das Feuerwehrwesen die alleinige Verantwortung trägt, muss sie auch selber über die Anschaffung ausserhalb der sogenannten Grundausrüstung, die einseitig von der Gebäudeversicherung Zug definiert wird, entscheiden können. Damit die gesetzliche Auflage zu verknüpfen, dass solche Anschaffungen «gemeinsam» mit anderen Gemeinden erfolgen müssen, widerspricht dem Grundsatz der Gemeindeautonomie. Sie ist deshalb zu streichen.
Weiter stellt sich die Frage, wie dies bei Betriebsfeuerwehren gehandhabt werden soll. Dazu fehlt eine entsprechende Gesetzesbestimmung. Werden hier «Ungleichheiten» geschaffen?
Ad § 28 Abs. 3 Gemeindefeuerwehr
Antrag:
Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen.
Falls die Gebäudeversicherung Zug den Gemeinden gemeinsame Anschaffungen usw. ausserhalb der Grundausrüstung vorschreiben können soll, muss sie auch für die gesamten bei den Gemeinden anfallenden Folgekosten aufkommen. Andernfalls wird auch hier die Gemeindeautonomie verletzt und die Gemeinden müssen für Kosten aufkommen, die allein von der Gebäudeversicherung Zug befohlen worden sind.
Ad § 29a Abs. 1 Gemeinsame Feuerwehr
Antrag:
Streichung … mit Zustimmung des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung Zug ….
Nachdem die Feuerwehrkosten hauptsächlich bei den Gemeinden liegen, müssen sie auch ohne externe Zustimmung ganz oder teilweise fusionieren oder zusammenarbeiten können. Die Organisationsform ist alleine Sache der Gemeinden (und der Betriebe).
Ad § 30 Reglement
Antrag:
Der Begriff «Gemeinden» ist durch «Gemeinderat» und der Begriff «Reglement» ist durch «Verordnung» zu ersetzen.
Der letzte Satz betreffend Zustellung des «Reglements» an die Gebäudeversicherung ist ersatzlos zu streichen.
Dem Gemeindegesetz ist nicht zu entnehmen, dass derartige Regelungen zwingend in einem von der Gemeindeversammlung zu beschliessenden Reglement zu erfolgen haben (§ 3 Gemeindegesetz, BGS 171.1). Es sind auch andere Lösungswege möglich, also auch eine Verordnung.
Mit der geplanten Gesetzesrevision werden vom Kanton resp. der Gebäudeversicherung den Gemeinden direkte Aufträge erteilt bzw. Inhalte und Zuständigkeiten festgelegt. Es macht deshalb keinen Sinn, wenn die Gemeinden ein neues Feuerwehr-Reglement durch die Gemeindeversammlung erlassen müssen, welches allenfalls von der Gemeindeversammlung abgelehnt oder verändert werden könnte. Der Gemeinderat muss die nötigen Anpassungen, welche in seiner Kompetenz liegen eigenständig fällen können.
Die gesetzlich vorgesehene Kenntnisnahme des «Reglements» durch die Gebäudeversicherung hat keine Auswirkungen und ist zur Entlastung des Gesetzesvolumens zu streichen. Es genügt ein nicht zu regelnder normaler Informationsaustausch zwischen Gemeinden und Gebäudeversicherung.
Ad § 31 Abs. 1 Stützpunktfeuerwehr
Antrag:
Abs. 1 ist zu streichen und Abs. 2 ist (als neuer Abs. 1) so zu formulieren, dass der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug in Absprache mit den zu beauftragenden Gemeinderäten die Stützpunktfeuerwehren ernennen kann.
Es besteht kein Bedarf, dass (einzig) die Freiwillige Feuerwehr Zug schon auf Gesetzesebene zur Stützpunktfeuerwehr ernannt wird. Im Sinne einer langfristigen Flexibilität wird daher vorgeschlagen, dies alles im derzeitigen Abs. 2, der zu Abs. 1 zu erheben ist, zu regeln. Mit Blick in die Zukunft können wir uns vorstellen, dass es in der Feuerwehrlandschaft zu diversen Veränderungen kommen könnte, die durch eine fixe Regelung im Gesetz behindert oder aufwändiger werden könnte (Bsp. Namensänderung, Fusion).
Bei der Definition der Aufgaben (Stützpunktfeuerwehr, weitere Kernaufgaben) haben sich in den letzten Jahren zusätzliche Aufträge ergeben, welche sinnvollerweise von der Stützpunktfeuerwehr übernommen werden, welche aber rechtlich nicht geregelt sind. Zusätzlich bestehen da keine Festlegungen der finanziellen Abgeltungen. Diese zwei Punkte müssen ins neue Gesetz aufgenommen werden.
Ad § 37 Kosten der Hilfe- und Dienstleistungen
Antrag: Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Brandeinsatzes der Feuerwehr soll die verantwortliche Person die Kosten des gemeindlichen bzw. des Stützpunkt-Feuerwehreinsatzes bezahlen.
Vorschlag: Die Kosten für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Brandeinsätze der Feuerwehr und für Strassenrettungen …..
Es kann nicht sein, dass in solchen Fällen die Gemeinde, die Gebäudeversicherung oder der Betrieb mit eigener Betriebsfeuerwehr die angefallenen Kosten des Einsatzes tragen müssen. Es ist absolut stossend, wenn diese Kosten nicht von der verantwortlichen Person, sondern durch die Steuer- oder Prämienzahlenden bzw. den entsprechenden Betrieb getragen werden müssen, der Schaden selber dann aber via Justiz der verursachenden Person auferlegt wird. Bei einem Ölwehreinsatz usw. werden die Einsatzkosten ja schliesslich gemäss Abs. 2 und 2a auch auf die verantwortliche Person überwälzt. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei einem anderen Einsatz mindestens bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit nicht auch der Fall sein soll.
Antrag zu Abs. 2b:
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug und der Gemeinderat definieren die in Rechnung zu stellenden Einsätze gemäss Abs. 2 bzw. 2a und legen die entsprechenden Gebühren fest.
Die Gebühren für Feuerwehreinsätze und die in Rechnung zu stellenden Einsatzarten gemäss Abs. 2a sind nicht durch die Gebäudeversicherung, sondern durch die Gemeinden festzulegen. Dies gilt auch für den (unterstützenden) Einsatzfall einer Gemeindefeuerwehr im Falle des Abs. 2. Alles andere ist ein tiefgreifender und unverständlicher Eingriff in die Gemeindeautonomie.
Solange die Gemeinden die Kosten der Feuerwehr grossmehrheitlich und die alleinige Feuerwehr-Verantwortung zu tragen haben, so müssen sie auch im Sinne der Gemeindeautonomie alleine die entsprechenden Gebührentarife festlegen können.
Wie verhält es sich bei den Betriebsfeuerwehren, die allenfalls auch zusammen mit den Gemeindefeuerwehren im Einsatz stehen können? Hierzu besteht keine Regelung.
Ad § 39 Beanspruchung von Sachen Dritter
Antrag:
Es ist neu eine Pflicht zur Hilfeleistung im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten einzuführen.
Vorschlag neuer Titel und neuer Abs. 5:
§ 39 Beanspruchung von Sachen Dritter, Pflicht zur Hilfeleistung
5 Wer eine Schadengefahr oder einen Brandausbruch wahrnimmt, ist verpflichtet, soweit als möglich die Feuerwehr zu benachrichtigen und nötigenfalls sofort Hilfe zu leisten.
So eine Pflicht ist einerseits eine Selbstverständlichkeit. Andererseits gibt sie der im Einsatz stehenden Feuerwehr eine gesetzliche Grundlage für den Zuzug von privaten Personen und deren persönlichen Kapazitäten im jeweiligen Einsatz. So kann beispielsweise eine geeignete feuerwehrfremde Person verpflichtet werden, eine gerettetes Tier vorübergehend zu betreuen und damit die im Einsatz stehenden Feuerwehrleute davon zu entlasten. Im Gegenzug ist damit natürlich auch eine gewisse Haftung gegenüber der helfenden Person ausgesprochen.
Ad § 42 Abs. 2 Feuerwehrdienst
Antrag:
Der Abs. 2 ist nicht aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:
Er kann diese Kompetenzen ganz oder teilweise delegieren.
Es ist nicht realistisch davon auszugehen, dass der Gemeinderat im Einzelfall entscheidet, welche Person Feuerwehrdienst leistet. Dies muss direkt delegierbar sein, ohne dass dabei der Umweg über eine vom Gemeindegesetz vorgeschriebene Zwischendelegation zu nehmen ist. In der Praxis entscheidet beispielsweise sinnvollerweise das Feuerwehrkommando über die Aufnahme von neuen Angehörigen.
Ad § 44 Abs. 2 Bezug Ersatzabgabe
Antrag:
Massgebend für die Berechnung und den Bezug der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres 1. Januar des laufenden Jahres.
Dies ist ein Dauerdiskussionspunkt zwischen den Gemeinden und den Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn diese über den Jahreswechsel den Wohnort in einen anderen Kanton verlegen. Es versteht niemand, dass man bei einem Wohnortswechsel in einen anderen Kanton in zwei Kantonen eine Feuerwehrersatzabgabe bezahlen muss, weil der eine Kanton den Stichtag vom 31. Dezember (Kanton Zug) für das Folgejahr und der andere denjenigen vom 1. Januar für das laufende Jahr als Grundlage nimmt.
Ad § 51a Abs. 2
Wir gehen davon aus, dass bei der Festlegung der Höhe der Beiträge die Vollkostenrechnungen berücksichtigt werden.
Ad § 65 Abs. 5 Übergangsbestimmungen
Antrag:
Der Text ist wie folgt anzupassen: …. Sie können ihre Zuständigkeit in diesen Bereichen bereits vor Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise auf die Gebäudeversicherung Zug übertragen, sofern diese der Übertragung zustimmt. Die Gebäudeversicherung Zug ist mindestens sechs Monate zuvor darüber zu informieren.
Wenn der Kanton schon eine von den Gemeinden nicht aktiv angestrebte Zentralisierung der Brandschutzaufgaben anstrebt, so muss er auch dafür sorgen, dass die Gemeinden auf einseitige Erklärung hin und ohne Zustimmungsklausel der Gebäudeversicherung diese Aufgaben an die Gebäudeversicherung abtreten können. Es geht dabei ja um bestehende gemeindliche Stellen. Andernfalls droht die Gefahr, dass eine Gemeinde beim Abgang eines Brandschutzfachmanns (Pension, Stellenwechsel etc.) für einige wenige Monate einen Brandschutzfachmann suchen und anstellen muss, bis die Gebäudeversicherung dann bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen.
Mit den Änderungen des Gesetzes über den Feuerschutz erhält die Gebäudeversicherung über die Gemeinden/Stadt weitreichende Kompetenzen. Damit die Anliegen und Bedürfnisse der Gemeinden/Stadt entsprechend vertreten sind, sollte eine Person im Verwaltungsrat von den Gemeinden delegiert werden. Dies würde allenfalls eine Anpassung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung benötigen.
Wir danken für die Gelegenheit zum Mitbericht und stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Für die SP Kanton Zug:
Barbara Gysel
Präsidentin / Kantonsrätin
Hubert Schuler
Kantonsrat