Kleine Anfrage der SP-Fraktion im Kantonsrat Zug, 27. Mai 2024
Art. 55a des Krankenversicherungsgesetzes verpflichtet die Kantone, die Anzahl Fachärzt:innen auf ihrem Gebiet zu beschränken. In welchen Fachgebieten und in welcher Höhe sie solche Höchstzahlen erlassen wollen, ist den Kantonen überlassen. Durch eine Angebotsbeschränkung sollen die Kosten im Gesundheitswesen sinken.
Der Regierungsrat hat die Anzahl der Ärzt:innen des Fachgebiets der Gynäkologie und Geburtshilfe, die im Kanton Zug zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen, im Anhang zur Zulassungsverordnung (BGS 842.13-A1) auf 27.2 Vollzeitäquivalente beschränkt. Derzeit sind 32 Vollzeitäquivalente im Kanton tätig.
Vor diesem Hintergrund stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:
- Wieso beschränkt der Regierungsrat als Sparmassnahme die Zulassung von Ärzt:innen, welche die medizinische Versorgung von Frauen sicherstellen?
- Viele Frauen müssen lange auf ihre Termine bei der Gynäkologin warten oder finden keine neue Ärztin. Wie kommt der Regierungsrat trotzdem zum Schluss, dass im Kanton Zug angeblich fünf Gynäkologinnen mehr praktizieren, als für die Versorgung der Bevölkerung nötig ist?
- Wenn der Regierungsrat die Zahl der Gynäkologinnen im Kanton reduzieren will: Wo sollen sich Patientinnen stattdessen untersuchen und behandeln lassen?
- Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft (BL) hat mit Urteil 810 22 81 vom 18. Januar 2023 festgestellt, für die Umsetzung von Art. 55a KVG seien in den Kantonen «grundlegende und wichtige Bestimmungen zu treffen, weshalb diese in der Form eines Gesetzes zu erlassen sind» (E. 5.4). Weshalb hat der Regierungsrat trotz dieser klaren Rechtslage darauf verzichtet, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten?
Wir bedanken uns für die Beantwortung der Fragen.