Zug+ flächendeckende Sicherstellung der Kinderbetreuung
Teilrevision des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung, Teilrevision des Schulgesetzes. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug vom 28. August 2023
Wir bedanken uns für die Einladung zur Vernehmlassung betreffend Zug+ flächendeckende Sicherstellung der Kinderbetreuung.
Die vorliegenden Gesetzesänderungen nehmen wichtige gesellschaftspolitische Anliegen auf, die von uns und von anderen Parteien immer wieder thematisiert wurden und der heutigen gesellschaftlichen Realität Rechnung tragen. Die SP unterstützt diese Anliegen daher klar. Mit einem flächendeckenden und bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebot wird eine wichtige Lücke im Kanton Zug geschlossen, was den heutigen Anforderungen an ein modernes, wirtschaftlich attraktives und beruflich und familiär kompatibles Gemeinwesen entspricht. Die Gemeinden haben in diesem Bereich in den letzten Jahren sehr viel Auf- und Ausbauarbeit geleistet, dafür bedanken wir uns herzlich bei den Verantwortlichen der Zuger Gemeinden.
Wir begrüssen die Absicht, dass diese Aufgabe nicht wie bisher alleine den Gemeinden überlassen, sondern auch vom Kanton mitgetragen wird, der ebenso stark von einer fortschrittlichen Gesellschaftspolitik profitiert. Der Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung erscheint uns aufgrund des kantonalen Engagements ebenfalls logisch, er eröffnet den Erziehungsberechtigten zudem eine maximale Flexibilität bei der Auswahl des geeigneten Angebotes. Ausserdem begrüssen wir die Stossrichtung, dass Betreuungsangebote für alle finanziell tragbar und fair sein müssen.
Insgesamt freuen wir uns über die Vorlage und erachten sie als richtigen und wichtigen Schritt in der Entwicklung des Kantons Zug.
Kinderbetreuungsgesetz
§ 2a Abs. 4
Eine zu starke Betonung des nicht vorhandenen Rechtsanspruchs, der es den Gemeinden erlaubt, sich aus der Verantwortung zu nehmen, erachten wir als unnötig.
Vorschlag: Die Einwohnergemeinden sorgen entsprechend der Nachfrage für genügende Plätze, ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
§ 4 Abs. 3
Steht dem Gemeinderat die Aufsicht lediglich zu oder hat er sie wahrzunehmen?
Geltendes Recht ist klarer formuliert.
§ 6 Abs. 2 neu
Neuer Absatz:
Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Angebote für alle Erziehungsberech-tigten finanzierbar sind.
Es scheint uns sinnvoll, diesen Grundsatz hier festzulegen.
§ 6a Abs. 1
Aus unserer Sicht würde es Sinn machen, die Höhe der Pauschale des Kantons festzulegen, ansonsten hat der Kanton in der Verordnung einen zu grossen Spielraum für die Festlegung der Pauschale. Nicht selten zieht sich der Kanton bei Finanzierung von neuen Aufgaben nach einer Anschubphase teilweise oder ganz zurück.
Vorschlag: Der Kanton beteiligt sich mit einer Pauschale von einem Drittel an den Kosten der Erziehungsberechtigten.
§ 6b Abs. 2
Warum muss dies auch hier der Regierungsrat festlegen? Die Grundsätze werden ja schon im § 6a Abs. 3 festgelegt.
§ 6b Abs. 2 streichen
§ 6b Abs. 3
Neue Formulierung:
Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass der Zugang zu den Angeboten für alle Familien gewährleistet und finanziell tragbar ist.
Diese Formulierung entspricht auch der im Bericht des Regierungsrates formulierten Zielsetzung. Man könnte hier allenfalls noch ergänzen, dass die effektiven Kosten für die Erziehungsberechtigten einen bestimmten Anteil der entstehenden Kosten nicht überschreiten sollte, um zu verhindern, dass die Gemeinden die bisherigen Gemeindebeiträge reduzieren.
Schulgesetz
§ 43 Abs. 7
Neue Formulierung:
Der Kanton beteiligt sich mittels einer Pauschale von einem Drittel an den Kosten für die schulergänzenden Betreuungsangebote.
Siehe dazu die Begründung § 6a Abs. 1 KiBeG.
§ 43 Abs. 10
Im Kinderbetreuungsgesetz wird in § 6 Abs. 1 festgehalten, dass grundsätzlich die Erziehungsberechtigten die Kosten tragen. Hier fehlt eine entsprechende Formulierung gänzlich.
Die Gemeinden sollen grundsätzlich eine für alle Erziehungsberechtigten finanziell tragbare Tarifstruktur erarbeiten, in der die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt wird. Für die Festlegung des Tarifs müssen die Gemeinden grundsätzlich Zugriff auf die kantonalen Steuerdaten haben, nicht nur bei einem Antrag auf einen reduzierten Elternbeitrag.
Neue Formulierung:
Die Kosten für die Betreuungsangebote werden abzüglich der Kantonspauschale von den Gemeinden und von den Erziehungsberechtigten getragen. Die Gemeinden erarbeiten ein Tarifmodell unter Berücksichtigung der kantonalen Beiträge und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Zur Festlegung der Tarifstufen sind sie berechtigt, die notwendigen Steuerdaten mittels elektronischen Zugriffs im Abrufverfahren bei der kantonalen Steuerverwaltung zu erheben. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag hin der Elternbeitrag reduziert werden.
Anmerkung «ausserschulische Betreuung»
Der Begriff führt eher zu Verwirrung als zu Klarheit. Es ist nicht einzusehen, warum sich der Kanton bei diesem Angebot nicht beteiligt, insbesondere wenn die Betreuung in einer von der Gemeinde bewilligten Institution oder in einer Tagesfamilie erfolgt. Es kann durchaus Sinn machen, wenn ein Kind im freiwilligen Kindergarten oder in der Übergangsphase vom Vorschul- ins Schulalter in seinem angestammten Betreuungssetting bleibt. Mit der klaren Abgrenzung des Kantons in diesem Bereich werden möglicherweise ein unnötiges Konfliktfeld oder eine unnötige Betreuungslücke geschaffen.
Wir bedanken uns nochmals für die Einladung zur Stellungnahme zu diesen wichtigen Ge-setzen und freuen uns über die Berücksichtigung unserer Eingabe.
Freundliche Grüsse
(ohne Unterschrift)
Drin Alaj
Co-Präsident
Beat Iten
Fraktionschef