Teilrevision Sozialhilfegesetz: Sozialinspektoren, Datenschutz

Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug zur Teilrevision Sozialhilfegesetz: Sozialinspektoren, Datenschutz

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lädt die Direktion des Innern die Gemeinden und Parteien sowie Verbände ein, Stellung zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes zu nehmen, vielen Dank dafür.

Die Teilrevision schafft die nötige gesetzliche Grundlage, um bei begründetem Verdacht (und nur dann) auf Sozialhilfemissbrauch als letztes Mittel eine Observation durchführen zu können. Weiter soll die Mitwirkung der hilfesuchenden Person(en) ausgedehnt und der Datenschutz zwischen kantonalen und kommunalen Stellen ermöglicht und erweitert werden.

Mit dieser Teilrevision soll der Sozialhilfemissbrauch erschwert werden, ohne aber die Betroffenen unter einen Generalverdacht zu stellen. Dieser Punkt ist der SP Kanton Zug sehr wichtig. Die hilfesuchenden Personen sollen gleich wie z.B. die steuerzahlenden Personen unvoreingenommen die entsprechende Beratung und Unterstützung erhalten.

 

Allgemeines:

Mit dem Vorschlag im Gesetz und in der Verordnung werden den Sozialhilfebehörden im Kanton Zug mehr Möglichkeiten in den Bereichen der Daten- und Informationsbeschaffung gewährt. Damit kann die Arbeit der entsprechenden Stellen vereinfacht und mögliche strukturelle Fehler verhindert werden. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass damit bei den Betroffenen allfällige «gläserne Personen» entstehen könnte. Mit den dazugehörenden Rahmenbedingungen, die relativ klar formuliert sind, scheint diese Gefahr jedoch minimiert zu werden. Grundsätzlich soll auch den Sozialdiensten ermöglicht werden, ihre Arbeit effizient zu gestalten.

Die Begrifflichkeiten im Gesetzes- und Verordnungstext sollten einheitlich formuliert werden. Es braucht eine klare Unterscheidung zwischen Sozialdienst und Sozialhilfebehörden. Die Personen im Gesetzestext sollten so bezeichnet werden, dass sich möglichst alle miteingeschlossen fühlen.

 

Zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen:

  • 23 Abs. 1

Die SP Kanton Zug interpretiert hier die Aufzählung als abschliessend. Wir sind uns nicht sicher, ob dies so richtig und gewollt ist – es sei gegebenenfalls zu präzisieren.

 

  • 23 Abs. 2

Mit diesem Punkt könnten sich die hilfesuchenden Personen unter Druck gesetzt fühlen. Die Aufforderung, nötige Informationen direkt einzuholen, dürfte erst nach einer gewissen Zeit verlangt werden, in der die hilfesuchende Person die Unterlagen nicht selbständig organisierte.

 

  • 23 Abs. 3

Mit diesem Punkt erhalten die Sozialdienste eine Generalklausel, um Informationen zu beschaffen. Dies kann so nicht akzeptiert werden! Die SP des Kantons Zug schlägt vor, dass dies mit einer schriftlichen Weisung oder Aufforderung vorgängig der hilfesuchenden Person angezeigt wird.

 

  • 23a Abs. 1 (neu)

Mit diesem neuen Artikel kann die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen kantonalen und kommunalen Stellen erleichtert werden. Damit wird das e-goverment weitergeführt, was die SP begrüsst. Es ist nicht sinnvoll, wenn Personendaten, die dem Staat bereits bekannt sind, bei jeder Stelle erneut bekannt gegeben und erfasst werden müssen. Die SP Kanton Zug ist der Meinung, dass diese elektronische Verbindung nicht im Abrufverfahren stattfinden soll. Die Schnittstellen müssen so eingerichtet werden, dass die nötigen und vorgängig festgelegten Informationen direkt erscheinen.

Da dies eine Änderung für die hilfesuchenden Personen bedeutet, ist es wichtig, dass sie von den Sozialdiensten entsprechend informiert werden.

 

  • 23a Abs. 2 (neu)

Mit diesem Punkt kann sich die SP Kanton Zug einverstanden erklären. Dabei muss den hilfesuchenden Personen jedoch die Möglichkeit gegeben werden, von sich aus die entsprechenden Informationen mitzuteilen. Dies würde bedeuten, dass Unterlagen nicht «postwendend» an den entsprechenden Sozialdienst weitergeleitet werden, ausser dies wäre mit der hilfesuchenden Person abgesprochen und der Sozialdienst entsprechend bevollmächtigt worden.

Auch hier gilt für die SP Kanton Zug, dass die betroffenen Personen vorgängig schriftlich klar über diese veränderte Situation informiert werden müssen. Da viele betroffene Personen der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sind, muss sichergestellt werden, dass diese Personen die Informationen umfassend verstehen.

 

  • 23b Abs. 2 (neu)

Die Einschränkung, dass keine unangemeldeten Besuche am Arbeitsort stattfinden dürfen, ist wichtig und richtig. Die SP Kanton Zug verlangt zudem, dass auch beim Besuch am Wohnort Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die betroffene Person den Zutritt in die Wohnung verweigern darf. denn die Sozialdienste haben keine «hoheitlichen Kompetenzen» wie etwa die Polizei.

 

  • 23c (neu)

Mit den Ausführungen zur Anordnung, Durchführung und des Abschlusses sowie der Berichterstattung ist die SP Kanton Zug einverstanden. Im Bericht der Regierung zur Teilrevision sei noch darzulegen, welche Strafbestimmungen angeführt würden, falls sich Sozialdienste bzw. Sozialhilfebehörden nicht an die Vorgaben halten würden.

Die Meldepflicht der Sozialhilfebehörde gegenüber dem kantonalen Sozialamt ist sinnvoll. Nicht geregelt ist der Umgang des kantonalen Sozialamts mit diesen Daten. Weiter ist auch unklar, welches Weisungsrecht das kantonale Sozialamt gegenüber Gemeinden mit gehäuften Observationen respektive mit unklaren Begründungen hat. Da scheint es, dass der Direktion des Innern keine sinnvollen Interventionsinstrumente zur Verfügung stehen.

Wir bitten Sie, unsere Anregungen bei der weiteren Bearbeitung der Teilrevision zu berücksichtigen und danken nochmals für die Möglichkeit der Vernehmlassung. Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Freundliche Grüsse
(ohne Unterschrift)

Barbara Gysel, Präsidentin
Hubert Schuler, Alt-Kantonsrat

 

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