Gastgewerbegesetz. Vernehmlassungsanwort der SP Kanton Zug

Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz BG 943.11)

Vernehmlassungsanwort der SP Kanton Zug. 28. September 2020

Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 laden Sie zur Stellungnahme der Änderungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz vom 25. Januar 1996) ein. Die SP Kanton Zug dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz BG 943.11) Stellung nehmen zu können. In vereinzelten Gastgewerbetrieben und privaten Vereinslokalen im Kanton Zug wird illegales Geldspiel betrieben. Diese Umtriebe werden von den Strafverfolgungsbehörden be-kämpft. Dieser Kampf gegen das illegale Glücksspiel ist wichtig, zumal mit dem illegalen Glückspiel viel Leid für die Betroffenen und vor allem deren Familien verbunden ist.

Da bislang die gesetzliche Grundlage dazu fehlt, können die betroffenen Lokale jedoch nicht über längere Zeit geschlossen werden. Die SP Kanton Zug ist der Ansicht, dass die von der Regierung entworfenen Änderungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes insgesamt sinnvoll sind, um das illegale Glücksspiel effektiver und nachhaltiger zu bekämpfen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Gastgewerbe-Bewilligungen werden damit stärker in die Verantwortung genommen und die Bewilligungsbehörden (Einwohnergemeinden) erhalten griffigere Instrumente gegen illegales Geldspiel oder anderen Vergehen.

Die SP Kanton Zug begrüsst die Revision des Gastgewerbegesetzes und die höheren Anforderungen an den Leumund. Mit der Teilrevision des Gastgewerbegesetzes bringt insbesondere das Kapitel «Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten» in einigen Artikeln Verschärfungen, welche für die Erteilung einer Bewilligung massgebend sind. In Art. 8 werden die Grundlagen für die Erteilung der Bewilligung an die Bewilligungsperson (Verantwortliche) festlegt, insbesondere über deren Leumund.

Zu § 8 Abs. 1 a:
Die SP Kanton Zug empfiehlt eine Präzisierung resp. Verschärfung des Artikel 8, indem eine Bewilligung auch verweigert werden kann, wenn die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren wegen einer Verletzung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern verurteilt wurde.
Antrag: widerholt ist zu streichen, da dieser Begriff auch nicht definiert ist, was das genau bedeutet (zweimal, dreimal oder zehnmal).

Zu § 25 Massnahmen:
§ 25 Abs. 1 würde § 8 widersprechen, da die Bewilligung erhalten werden kann, aber beim ersten Regelverstoss soll diese dann entzogen werden können (vgl. im § 8 ist wiederholt aufgeführt).

Wir danken Ihnen abschliessend nochmals für die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und bitten Sie, unsere Überlegungen in die weitere Verarbeitung einzubeziehen.


Freundliche Grüsse

Barbara Gysel
Präsidentin SP Kanton Zug

Drin Alaj
Kantonsrat Zug

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