Am kommenden Donnerstag wird der Kantonsrat das neue Denkmalschutzgesetz beraten. Er wird über die grundlegende Neuausrichtung befinden, wonach Objekte nur geschützt werden sollen, wenn der Eigentümer zustimmt. Dass dieses Vorhaben in seiner Absolutheit offensichtlich Bundesrecht verletzt, kann im Rahmen eines Leserbriefes nicht verständlich dargelegt werden.
Die Kommission des Kantonsrats legt dem sachgerechten Denkmalschutz aber noch weitere Hürden in den Weg. Dass die Denkmalkommission abgeschafft werden soll, haben die Verbände bereits kritisiert. Die Kommission wünscht sich aber auch kein konstruktives Mitwirken der Verbände beim Schutz von Denkmälern mehr. Sie will vielmehr die Beschwerdeberechtigung massiv einschränken. So sollen Verbände nur noch Beschwerde erheben können, wenn sie sich 1. statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen, 2. in diesem Feld aktiv sind, 3. über einen hohen Leistungsausweis verfügen und 4. eine breite Mitgliederbasis verfügen.
Verbände verfolgen ideelle Interessen und helfen mit, das Verständnis für die Natur und die bebaute Umwelt zu wecken, dem Denkmal ein Gesicht zu geben. Sie verfolgen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen; sie haben keine (Eigentümer-)Vorteile zu verteidigen. Ihr Beschwerderecht ist anerkannt, weil die Natur und Umwelt keine Lobby hat. Die Notwendigkeit dieser «neutralen» Verfahrensbeteiligten wird auf Bundesebene immer wieder neu hinterfragt und gefestigt, ja ausgebaut (etwa auf Konsumentinnen-Organisationen).
Dass ein Verband eine gewisse Beständigkeit haben muss, ist anerkannt und wir hier auch nicht in Zweifel gezogen. Der statutengemässe Auftrag und die minimale Bestandesdauer decken diese Voraussetzung aber genügend ab. Die weiteren Kriterien für die Beschwerdeberechtigung bringen keine Klarheit und dienen wohl eher der Reduktion missliebiger Verbandsinterventionen. Was heisst denn schon «aktiv sein»? – Muss ein Verband aktiv Einsprachen und Beschwerden machen oder ist er auch aktiv, wenn er Besichtigungen und Grundsatzdiskussion zu den Verbandsthemen organisiert? Zudem: Wie kann und muss ein Verband seinen Leistungsausweis dokumentieren? Hat er zu belegen, wie viele Dossier er besprochen hat, ohne dagegen Rechtsmittel eingereicht zu haben. Schliesslich: Wann ist der Mitgliederbestand «bedeutend»?
Das Verwaltungsgericht anerkennt verschiedene Zuger Verbände als Beschwerdeberechtigt; nicht alle sind der Öffentlichkeit bekannt: Bauforum Zug, Historischer Verein, Militärhistorische Stiftung, Vereinigung der Zuger Ur- und Frühgeschichte, Verein Industriepfand Lorze, Archäologischer Verein, Zuger Heimatschutz. All diese Verbände bringen ihren Mitgliedern unter beachtlichem Einsatz Aspekte des kulturellen Lebens nahe. Sie informieren nicht ständig und Einsprache oder politische Vorstösse sind selten. Auch der Zuger Heimatschutz hält sich mit Beschwerden sehr zurück, obwohl intern über viele schutzwürdige Objekte und Bauvorhaben ausführlich und intensiv diskutiert wird. – Bleiben sie unter dem neuen Gesetz einspracheberechtigt?
Wenn die Rolle der Verbände als Vertreter der Umwelt, der intakten Heimat und des Denkmals für eine lebenswerte Gegenwart und für eine erlebbare Vergangenheit ernst genommen werden soll, darf die Beschwerdeberechtigung nicht eingeschränkt werden.
Meinrad Huser Präsident des Zuger Heimatschutzes
Kantonsratskandidat SP, Zug
- Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz). Geschäft #2823 des Kantonsrats Zug
- Zuger Heimatschutz
- MEINRAD HUSER in den Kantonsrat am 7. Oktober