Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug
1. Vorbemerkung
Bericht und Antrag des Regierungsrats basieren auf der Botschaft des Bundesrats vom März 2018. Der Ständerat hat diesen in der Sommersession 2018 in wesentlichen Punkten verändert. Unsere Stellungnahme geht deshalb von der Fassung aus, die der Ständerat beschlossen und der sich der Bundesrat mittlerweile angeschlossen hat.
Des Weiteren sind die Vorschläge des Regierungsrats, die der Kanton in eigener Kompetenz regeln kann, kritisch zu hinterfragen. Dies betrifft insbesondere den Gewinnsteuersatz, die Ermässigungen bei der Kapitalsteuer und die Aufstellungen über die Auswirkungen der Steuerreform auf den Kantonshaushalt.
Im Folgenden beschränken wir uns auf jene Punkte, die wir für besonders wichtig halten. Wir behalten uns vor, im Kantonsrat zu weiteren Aspekten Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen.
2. Anpassungen an die Beschlüsse des Ständerats vom Juni 2018
Der Ständerat hat am Antrag des Bundesrats u.a. folgende Änderungen vorgenommen:
- StHG Art. 7, Abs. 1: Abzug von bei Beteiligungen, die mehr als 10% des Stammkapitals betragen, von 50% (Antrag Bundesrat und ZG-Regierungsrat: 70%). Gemäss Beilage 8 betragen die Mindereinnahmen für den Kanton Zug 1,4 Mio. CHF.
- StHG Art. 7b: Die steuerfreien Ausschüttungen an die Aktionäre gemäss Kapitaleinlageprinzip werden begrenzt, sie dürfen maximal so hoch sein wie die steuerbaren Dividenden. Für den Bund ergeben sich Mehreinnahmen von grob geschätzt 150 Mio. CHF pro Jahr. Frage: Wie gross sind die zusätzlichen Einnahmen im Kanton Zug?
Diese Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) sind für das Zuger Steuergesetz zwingend.
3. Fragen zu den Vorschlägen des Regierungsrats
Die Vorlage enthält diverse Punkte, die wenig oder kaum begründet sind und die uns deshalb nicht einleuchten. Es stellen sich deshalb folgende Fragen:
- Gewinnsteuersatz für Firmen: Warum 3,5%? Warum nicht 4%, wie dies heute auch für Vereine und Stiftungen gilt? Gemäss der eidg. Steuerverwaltung (B+A RR, S. 8 und S. 10 und Beilage 3) liegt der effektive Gewinnsteuersatz im Kanton Zug (Bund, Kanton, Gemeinde) heute bei 14,6% und würde mit dem Antrag des Regierungsrats auf 12,1% sinken. Bei einem Steuersatz von 4% statt 3,5% würde er immer noch unter 13% liegen. Aus unserer Sicht sind deshalb keine Weg-züge von Firmen zu befürchten. Denn der Gewinn der für den Kanton wichtigen gemischten Ge-sellschaften würde anstatt mit 10% mit ca. 10,75% belastet (B&A RR, S. 27). Der Kanton würde aber deutlich mehr als 2,5 Mio. CHF pro Jahr zusätzlich einnehmen. Trotzdem wäre er weiterhin steuerlich sehr attraktiv im Vergleich zu allen anderen Kantonen und zu anderen europäischen Staaten wie Irland, das einen Gewinnsteuersatz von 15% kennt.
- Kapitalsteuer: Warum sind so riesengrosse Ermässigungen notwendig? Die heute zu entrichten-den Steuern wie auch die Mehrbelastung bei einem Steuersatz von 0,75 Promille sind für die Firmen (gemäss den Beispielen im Bericht und Antrag RR, S. 17) gering, dagegen ist der Ein-nahmenausfall für den Kanton gemäss Beilage 8 mit 7,2 Mio. CHF pro Jahr gross. Sind denn die Beispiele nicht repräsentativ für die steuerpflichtigen Firmen? Auf jeden Fall muss in der Vorlage eine Minimalbesteuerungs-regel (wie bisher) enthalten sein. Eine nachträgliche Regelung, wie dies der Regierungsrat offenbar vorhat, kommt überhaupt nicht in Frage.
- Die vom Bund eingeräumten maximalen Abzüge für Patente und F&E Ausgaben werden voll beansprucht. Es wird aber im Bericht und Antrag des Regierungsrats (S. 10-13) in keiner Weise begründet, warum sie für den Standort Zug zwingend in dieser Höhe erforderlich sind. Welche Branchen (Chemie, Fintech, andere,) sollen davon profitieren können? Könnte dasselbe Ziel nicht mit kleineren Steuererleichterungen, z.B. einer Begrenzung der Entlastungen auf 40-50% statt auf 70% im StG § 60b, Abs. 1, erreicht werden?
- In Beilage 8 sind die finanziellen Auswirkungen der Steuergesetzrevision für den Kantonshaushalt «für ein repräsentatives Jahr während der Übergangszeit unter Ausklammerung von Son-dereffekten und zeitlichen Verzerrungen» dargestellt. Unklar bleibt: Geht die Übergangszeit im Jahr 2026 oder 2031 zu Ende? Wie gross sind die Auswirkungen nach deren Ablauf, also im «Endzustand»? Wie gross sind die Unterschiede zwischen Übergangszeit und Endzustand?
4. Weitere Punkte
Der Steuertarif der Einkommensteuer widerspricht mit seinem streckenweise abnehmenden Grenzsteuersatz klar dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Denn bei einem Steuerfuss von 100 beträgt der Grenzsteuersatz 10-11, 75% für steuerbare Einkommen 140’000 – 281’200 Franken, für Ein-kommensteile darüber sinkt er auf 8% ab (Angaben für den Tarif für Verheiratete). Dies sollte dringend korrigiert werden. Dies umso mehr, als gemäss Beilage 3 der Maximalsteuersatz bei der Einkommensteuer für natürliche Personen im Kanton Zug derzeit deutlich weniger als 25% beträgt und damit in der gesamten Schweiz am tiefsten liegt.
5. Abschliessende Bemerkungen
Die Revision des kantonalen Steuergesetzes ist zwingend erforderlich. Allerdings: Die Vorschläge des Regierungsrats, die über die zwingend erforderlichen Bundesvorgaben hinausgehen oder die Ermessensspielräume der Bundesvorgaben vollständig ausschöpfen, sind kaum oder schlecht begründet (siehe oben unter 3). Es ist zu bezweifeln, dass sie alle notwendig sind, um die steuerliche Attraktivität des Kantons Zug sicherzustellen. Dazu kommt, dass es der Regierungsrat verpasst hat, den Einkom-mensteuertarif so anzupassen, dass er dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vollständig entspricht.
Auch ist absolut unklar, wie sich de Revision des Bundes- und Kantonsrechts nach Ablauf der Übergangszeit auf den Kantonshaushalt auswirken wird. Dies Information ist aber zwingend erforderlich, um beurteilen zu können, ob die vom Regierungsrat versprochene Zielsetzung, dass die unteren und mittleren Einkommensschichten steuerlich nicht stärker belastet werden.
Wir erachten es deshalb als zwingend, dass der Regierungsrat folgende Punkte in die Vorlage, die er dem Kantonsrat unterbreiten wird, aufnimmt:
- Einen Gewinnsteuersatz von 4% statt von 3,5%.
- Einen Kapitalsteuertarif, die nicht zu Mindereinnahmen von 7,2 Mio. CHF pro Jahr führt, dabei ist zwingend eine Mindestbelastung festzulegen.
- Die Abzüge für Patente und F&E Ausgaben sind klar zu begründen. Zudem ist die Entlastungs-grenze nicht bei 70%, sondern bei 50% anzusetzen.
- Der Einkommensteuertarif ist so zu korrigieren, dass der Grenzsteuersatz für höhere Einkommen nicht degressiv wird.
- Die Auswirkungen auf den Haushalt des Kantons und der Gemeinden sind – aktualisiert um die Änderungen des Ständerats (siehe oben 2.) und um die vorstehenden Punkte 1-4 – darzulegen, und zwar nicht nur für ein repräsentatives Jahr der Übergangszeit, sondern auch für den Endzustand.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Für die SP Kanton Zug:
Barbara Gysel
Präsidentin