Mehrwertabgabe bei Umzonungen, Bedrohungsmanagement und Fachausbildung bei der Sozialhilfe. Bericht zur Kantonsratssitzung vom 26. Okt. 2017

In der Detailberatung des Planungs- und Baugesetzes wurden minimal Vorgaben, welcher der Bund allen Kantonen macht, behandelt.
Dabei geht es nicht nur um trockene Gesetzesartikel sondern um handfeste Interessen. So muss die Frage geklärt werden, wie hoch die Mehrwertabschöpfung betragen soll, wenn ein Gebiet umgezont, aufgezont oder verdichtet wird. Das heisst, dass beim Landbesitzer ein höherer Landgewinn entsteht, wenn die Behörden z.B. ein Stück Land von Industrieland in eine Wohnzone umgezont. Die gleichen Effekte entstehen, wenn eine höhere Ausnutzung erlaubt wird. Dieser Gewinn muss gemäss Bundesgesetz mit mindestens 20% abgeschöpft werden. Die Kantone sind frei eine höhere Quote zu bestimmen.
Der zweite grosse Diskussionspunkt stand zu den Themen Landumlegung, Gebietsverdichtung und Grenzbereinigung an. Wie weit soll der Staat eingreifen können, um Landumlegungen oder Grenzbereinigungen durchsetzen. Erhält der Staat das Instrument der Verstaatlichung oder müssen die Eigentümer selber schauen? Wenn die Eigentümer auf sich selbst gestellt werden, können Einzelne ganze Projekte verhindern, bei Enteignungsmöglichkeiten werden die Vermögenswerte beschnitten.
Als letztes musste entschieden werden, wie die Mehrabschöpfung verwendet werden soll.
Während der ganzen Kantonsratsdebatte zeigte sich, dass viele ideologische Überlegungen in die Gesetzesgestaltung einflossen. Die rechtsbürgerlichen VertreterInnen sprachen sich für möglichst geringe Begrenzungen und Abschöpfungen aus. Sie wollen das Minimum, was vom Bund vorgegeben ist. Unsere Seite hingegen ist der Meinung, dass gerade im Kanton Zug mit den begrenzten Landreserven, auch die gesamte Gesellschaft von Umzonungen oder Verdichtungen profitieren sollen. Auch kann es aus meiner Sicht nicht sein, dass die Kosten zur Erschliessung und deren Infrastrukturen von der öffentlichen Hand bezahlt werden muss und die Gewinne in die Taschen der Investoren fliessen.Der ganze Abstimmungsmarathon für diese Vorlage wurde teilweise durch zusätzliche Anträge erschwert, so dass bei gewissen Abstimmungen nicht immer klar war, über was abgestimmt wird.

Bei der Änderung des Polizeigesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Bedrohungsmanagement zu schaffen. Dies würde bedeuten, dass zielgerichtete Gewaltbereitschaft frühzeitig erkannt, das Risiko professionell eingeschätzt und bei Bedarf entschärfend eingegriffen werden kann. Einzelne Kantone verfügen bereits über solche Instrumente. Die Regierung möchte eine light-Variante. Dies aus Spargründen, so dass es nur ein 50%-Arbeitspensum benötigt. Für alle Fraktionen war klar, dass diese Anpassung sinnvoll ist. Wir setzten uns dafür ein, dass die Regierung zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen kann. Bei der Budgetberatung werden wir dann schauen, ob dies umgesetzt wird.In die ganz andere Richtung zielt die Motion betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes. Hier wurde von einer Partei gefordert, dass das Anforderungsprofil liberalisiert werden soll für Personen, welche sich beruflich mit der Sozialhilfe befassen. Im Sozialhilfegesetz wurde verankert, dass die Gemeinden für die Bearbeitung der Sozialhilfe Fachpersonen anstellen müssen. Aus meiner Sicht eine Selbstverständlichkeit. Ich zeigte in meinem Votum auf, dass niemand eine Flugreise machen würde, wenn der Pilot nicht die entsprechende Ausbildung hätte. Verschiedene Vertreter der Motion argumentierten, dass sie den Gemeinden die Freiheit verschaffen möchten, ihr Personal selbstverantwortlich auszusuchen. Es erstaunt mich sehr, dass hier die Autonomie der Gemeinden hochgehalten wird, beim Planungs- und Baugesetz wurden die klaren Wünsche der Gemeinden sehr abschätzig behandelt.

So habe ich abgestimmt:

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 1. Teil: Umsetzung von Bundesrecht:

  • Antrag SP: Abklärungsauftrag bei den Gemeinden, welche Auswirkungen die Variante der Kommission für Raumplanung und Umwelt auf die Gemeinden hat: Ja; 27:44 abgelehnt.
  • Antrag es soll eine Karte erstellt werden, aus welcher ersichtlich wird, welche Gebiete im Kanton Zug umgezont resp. aufgezont werden könnten: Ja; 28:42 abgelehnt.
  • Detailberatung war unbestritten, keine Abstimmung.
  • 3 Abs. 1 Lit. f der RR entscheidet über den Mitteleinsatz der kantonalen Einnahmen aus der Mehrwertabgabe: Antrag streichen und Antrag Abklärung auf 2. Lesung wie der Gesetzesartikel genau interpretiert wird. Antrag streichen: Nein; 44:32 zugestimmt; zweiter Antrag auf Abklärung wurde nicht mehr abgestimmt.
  • 7 Abs. 2 Lit. g der Gemeinderat entscheidet über den Mitteleinsatz der gemeindlichen Einnahmen aus der Mehrwertabgabe. Antrag streichen: Nein; 44:31 Streichung angenommen.
  • 48 wer soll die Gebietsverdichtung vollziehen können. Der Staat oder die Eigentümer. Regierung ist für Staat, die Kommission für die Eigentümer: Ich bin für die Variante RR: 24:50 wurde Variante Kommission entschieden.
  • 48 Abs. 2a Lit. c Gebietsverdichtungen soll auch in nicht eingezontem Land bei Dienstbarkeiten und Baubeschränkungen möglich werden: Ja; 23:52 abgelehnt.
  • 49 Lit. a da geht es um das Quorum, welches nötig ist, damit eine Landumlegung oder eine Gebietsverdichtung möglich wird. Der Regierungsrat will 2/3, die Kommission ¾ der Besitzenden: Ich bin für den Vorschlag RR: 22:53 abgelehnt.
  • 52 Abs. 1a da wird entschieden, welches Quorum nötig ist, den Vorschlag der Neuzuteilung resp. Bereinigungsplan zu genehmigen. Der RR will auch hier 2/3 die Kommission will ¾ der Besitzenden: Ich bin für Vorschlag RR: 22:50 wird Variante Kom. entschieden.
  • 53 Abs. 2 Lit a, b, c da geht es darum, ob der Kanton und die Gemeinden für öffentliche und im öffentlichen Interesse liegenden Zweck ein Enteignungsrecht erhalten sollen. Die Regierung setzt sich für diese Recht ein, die Kommission will das nicht. Ich bin für die Variante RR: 24:49 erhält die Kom. den Zuschlag.
  • 53 Abs. 2 Lit. e auch bei Gebietsverdichtungen soll der Staat eine Variante (ultimo ratio) zur Enteignung erhalten (Variante RR): Ja; 22:48 abgelehnt.
  • Antrag beim ganzen Artikel soll das geltende Recht angewendet werden (nur Schutzbauten, Strassen, Telekommunikation etc.). Nein; 43:32
  • 52a Abs. 2 stehet die Frage, ob dieses Gesetz als Rahmengesetz für die Gemeinden (dann dürfen die Gemeinden z.B. die Höhe der Mehrwertabgabe selber bestimmen) oder als kantonalrechtliche Lösung ausgestaltet sein soll. Ich bin für das Rahmengesetz: 23:50 wird kant. Lösung entschieden.
  • 52a Abs. 2 welcher Abschöpfungssatz soll gelten. 20% gemäss Bundesgesetz oder 40% (Antrag der Gemeinden): Ich bin für 40%: 53:17 wird der tiefere Satz bestimmt.
  • 52a Abs. 2a sollen Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden können (Absprachen zwischen Staat und Besitzenden): Ja; 28:46 abgelehnt.
  • 52a Abs. 2 a hier hat der Regierungsrat eine höhere Quote und weitere Ausnahmen festgelegt, wann die Abschöpfung eintrifft. Antrag Abschöpfung bereits ab 1 m2 : 50%: ab 1m2; 28:46 bei 50% des Mehrwertes.
  • 52a Abs. 2 Lit. b soll eine Mehrwertabgabe bei Aufzonungen und Bebauungsplänen bei einer Erhöhung des Nutzungsmasses von 50% oder ab 1. m2 erfolgen: ab 1. m2:47:27 erst ab 50%.
  • 52a0 Mehrwertabgabe durch Sachleistungen. Da bin ich klar dagegen. So könnte es sein, dass der Mehrwert, welcher mehrere Millionen sein könnte, z.B. mit einem billigen Spielplatz oder einem Blumentrog abgegolten wird. Nein; 49:25 angenommen.
  • 52c Kürzungen, Befreiung. Bei Arrondierungen unter 100 m2 soll keine Abgabe erfolgen. Für uns soll die Abgabe bereits ab 50 m2 erfolgen: 53:19 abgelehnt.
  • 52d ein Teil der Abgabe soll auch für preisgünstigen Wohnungsbau verwendet werden können: Ja; 30:42 abgelehnt.
  • 52e hier geht es darum, dass eingezontes Land innert einer Frist bebaut wird. Antrag streichen: Nein; 26:45 Antrag abgelehnt.
  • 52f Lit. a Land muss innert 15 Jahren bebaut werden, Antrag bereits nach 5 Jahren: für 5 Jahre; 53:17 Antrag abgelehnt.
  • 52f Abs. 2 Kaufrecht der Gemeinde: Antrag Artikel streichen: Nein; 19:51 nicht gestrichen.
  • Damit ist die 1. Lesung beendet. Es wird eine 2. Lesung geben mit der Schlussabstimmung. Dann sehen wir ob dieses Gesetz überhaupt Rechtskraft erhält.

Bei den Überweisungen von neuen Vorstössen wurde bei der Motion betreffend Grundstückgewinnsteuer im Kanton den Antrag auf nicht überweisen gestellt: Nein; 25:44 wird die Motion überwiesen, da die Quote von 2/3 nicht erreicht wurde.

Änderung des Polizeigesetzes
Eintreten ist unbestritten und deshalb gibt es dazu auch keine Abstimmung. Die grosse Frage in der Detailberatung ist dann, welche Ressourcen der Polizei zur Verfügung gestellt werden soll. Soll es ein Bedrohungsmanagement light oder ein ausgebautes System geben. Solange nichts passiert, reicht die light-Variante aus.
Im Jahr 2016 musste die Polizei 416 Mal wegen «häuslicher Gewalt» ausrücken. Aus den Statistiken weiss man, dass rund 50% der Täter(Innen) Wiederholungstäter(Innen) sind. Präventive Gespräche führte die Polizei im Jahr 2016 lediglich 4 durch. Dies kann also sicher nicht als Bedrohungsmanagement bezeichnet werden.

  • 16c Abs. 3 Die Daten sind zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung des letzten Datenzuwachses. Antrag diesen Abs. zu streichen: Nein: 21:44 Antrag abgelehnt.
  • Antrag ganzer Artikel zu streichen: Nein; 12:56 abgelehnt.

 

Motion betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes – Liberalisierung des Anforderungsprofils für die berufliche mit der Sozialhilfe befassten Personen.
Der Regierungsrat zeigt im Bericht auf, dass diese Motion nicht sinnvoll ist und von den Gemeinden nicht gewünscht wird. In einem Votumsturm versuchen die Motionäre aufzuzeigen, dass hier die Gemeinden mehr Flexibilität benötigen. Ich zeige auf, dass auch für diese Aufgaben es eine fundierte Fachausbildung braucht (siehe mein ausführliches Votum auf meiner home page). Ich lade spontan den Fraktionschef der SVP ein, sich ein persönliches Bild der Arbeit der Sozialarbeit bei uns auf dem Sozialdienst zu machen. Ich bin gespannt, ob er meine Einladung annimmt.

Antrag die Motion erheblich zu erklären: Nein; 22:38 wird die Motion nicht erheblich erklärt. Damit ist dieses Geschäft erledigt.

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