Vernehmlassung zum Erlass der Verordnung zum PH-Gesetz und zur Gebührenverordnung für die PH

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu den geplanten Verordnungen Stellung nehmen zu können.

Grundsätzlich halten wir fest, dass im Gesetz und in der Verordnung die betrieblichen Fragen relativ detailliert geregelt sind, dass aber zu wenig klar hervorgeht, wer denn eigentlich für den Erlass des Ausbildungskonzepts und der untergeordneten Reglemente (z.B. Prüfungsreglement) zuständig ist. Wir sind der Überzeugung, dass diese Reglemente auf Ebene Schulleitung PH Zug und somit in die Zuständigkeit der Hochschulleitung gehören. Auch müsste die Zuständigkeit für die Einzelentscheide (Lehrpersonen für Prüfungen und andere Leistungsnachweise) und für die Ausbildungsentscheide (Schulleitung für Promotionen, Abbruch usw.) festgehalten werden.

Zudem erlauben wir uns anzumerken, dass die Verordnung an verschiedenen Stellen eher holprig formuliert ist und materielle Unklarheiten enthält.

Verordnung zum Gesetz (PHV)

§1
Abs. 1: Es muss ergänzt werden, dass eine von der EDK anerkannte Ausbildung angeboten werden soll.
Abs. 4: Statt „Studien“ „Studiengänge“ (sprachlich)

§ 2
Abs. 1: Was ist mit „ausreichend“ gemeint? Die Formulierung wenig aussagekräftig.
Abs. 2: Die vorgeschlagene Formulierung ist sehr eng. Anstelle „(…) unterstützt (…)“ besser: „(…) orientiert sich an kantonalen Zielsetzungen unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Schulbereich“.

§3
Abs. 1: Ist nicht kompatibel mit dem Gesetzestext.
Es kommt zu wenig zum Ausdruck, dass es um anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und nicht um Grundlagenforschung geht. An sich kann der ganze Absatz weggelassen werden, da er gegenüber dem Gesetzestext nichts Neues oder Präzisierendes enthält.
Abs.2: Die Vernetzung von Forschung und Entwicklung mit Wissenschaft, Lehre und Praxis ist ein Auftrag aller vier Leistungsbereiche.

§4
Abs.1: „Der Leistungsbereich Dienstleistung…. „ (analog zu anderen § / sprachlich)
Abs. 2: Satz streichen, da nichtssagend

§6 – §13
Grundsätzlich ist diese Kategorieneinteilung aufgrund der Formulierungen und Erläuterungen unklar und nicht nachvollziehbar. Es muss einfach und transparent ersichtlich sein, wann jemand einer bestimmten Kategorie zugeteilt wird.

Beispielsweise ist der Unterschied der Kategorien e) und f) aufgrund der Formulierungen so gering, dass diese in einer Kategorie zusammen gefasst werden können. Das Gemeinsame ist, dass sie befristet angestellt sind, beide können eine Weiterqualifikation erwerben, die einen Angestellten machen offenbar einen Master, die anderen ein Doktorat. Zudem sei doch festgehalten, dass ein Bachelorabschluss auch ein Hochschulabschluss ist, so dass die beiden § weitgehend identisch sind.

§ 7
Abs. 4: Neuer Vorschlag: „ (…) verfügen über die erforderlichen fachlichen und führungsmässigen Qualifikationen.“ Diese Formulierung trifft auf alle Mitglieder der Hochschulleitung zu, während bei der vorgeschlagenen Variante nicht so ganz klar ist,  ie diese zu interpretieren ist. Wir sind zudem dezidiert der Meinung, dass alle Mitglieder der Hochschulleitung über Führungskompetenzen verfügen müssen und nicht nur die  Verwaltungsleitung.

§ 8
Abs. 3 ist unnötig, da der Gehalt dieses Absatzes mit der Formulierung „in der Regel“ in Absatz 2 bereits mitausgedrückt ist. Zudem kann in Absatz 2 das zweite Mal „in der Regel“ gestrichen werden.

§9
Abs. 2: Die einmal gewählte Fachterminologie sollte konsequent angewendet werden, deshalb: „ (…) fachliche und hochschuldidaktische (…)“.

§ 13
Streichen, da er erstens falsch ist (Diese Personen sichern alleine nicht den Hochschulbetrieb) und zweitens nichts Erhellendes zu den Aufgaben dieser Personalkategorie aussagt.

§ 15
Überschrift: Nicht „Titel“ sondern „Professorentitel“
Abs. 2 straffen: „Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels.“

§16
Wir plädieren für eine vereinfachte Unterteilung
a) Dozierende mit Führungsverantwortung 20-22
b) Dozierende ohne Führungsverantwortung 18-21
Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Dozierende, die an der PH Zug arbeiten, für ihre Arbeit mindestens gleich entlöhnt werden wie Lehrpersonen an kantonalen Mittelschulen.

§ 17
Abs. 1: „Leistung, Fähigkeit und Eignung“ ersetzen durch „gutes Erfüllen der Aufgaben“. Wir gehen davon aus, dass Fähigkeit und Eignung gegeben sind, sonst wären diese Personen ja nicht auf dieser Stelle. Zentral ist, ob sie diese auch anwenden und somit ihre Aufgaben gut erfüllen.

§ 19
Abs. 2: Die Aufzählung ersetzen durch „für alle Mitarbeitenden“. Es kann auch notwendig sein, bei Nicht-Lehrpersonal mal eine Weiterbildung anzuordnen.
Abs 3: weglassen, da selbstverständlich.

§ 22
Streichen, da dieser § dem § 21 inhaltlich widerspricht. Bei einem  Jahresarbeitszeitmodell braucht man keine Vorgaben für die Anrechnung und auch
keine Zeitgutschriften. Es braucht allenfalls Kalkulationshilfen, um einigermassen
fair Arbeitspensen berechnen zu können.

§ 23
Ersetzen durch: „Die PH fördert die nationale und internationale Vernetzung.“

§ 24
Streichen, da selbstverständlich.
Gebührenverordnung
Es fehlt der Hinweis, dass die Schulleitung unter besonderen Umständen Gebühren erlassen oder massiv reduzieren kann, z.B. für Angehörige der PH Zug, schulnahe Organisationen, etc.

§ 19
Hochschulsport ersetzen durch Hochschulsport und –kultur.

Wir danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stehen
Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
SP des Kantons Zug

Barbara Gysel                       Eusebius Spescha
Präsidentin                            Kantonsrat

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