Kantonale Abstimmung vom 27. September 2009
Auf kantonaler Ebene soll neu der Regierungsrat und nicht mehr der Kantonsrat für die Einbürgerungen zuständig sein. Damit dies möglich wird, bedingt dies eine Änderung der Kantonsverfassung. Dies ist die Folge einer von mir eingereichten Motion, die die Kompetenzverlagerung bei Einbürgerungen von der Exekutive zur Legislative verlangte. Der Zuger Kantonsrat erklärte meine Motion für erheblich und setzte sie bereits um.
Entscheidend ist nicht die Kompetenzverlagerung auf Kantonaler Ebene, sondern auf Ebene Bürgergemeinde. Und diese Kompetenzverlagerung von der Bürgergemeindeversammlung, der Legislative, zum Bürgerrat als Exekutive, beschloss der Kantonsrat in diesem Frühjahr. Sie ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft getreten.
Die Einbürgerungsentscheide durch den Kantonsrat sind ein rein formeller Akt: es werden jeweils seitenweise und ohne irgendwelche Diskussionen, Einbürgerungen vorgenommen: es werden die Entscheide der Bürgergemeinden abgesegnet. Und inskünftig soll dieser formelle Akt durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Kantonsrat vollzogen werden. Es ist einfach ein Nachvollzug der Kompetenzverlagerung auf Ebene Bürgergemeinde.
Der Bürgerrat prüfte die Einbürgerungsgesuche sehr intensiv. Kam er nach der Prüfung zu einem positiv Ergebnis, empfahl er die Einbürgerung zuhanden der Bürgergemeindeversammlung. Bei einem negativen Entscheid empfahl er den Bewerbern, das Gesuch zurückzustellen oder zurückzuziehen. Die Gemeindebürger erhielten jeweils mit den Unterlagen zu einer Bürgergemeindeversammlung rudimäntere Angaben wie Name und Vorname, Beruf, Ursprungsland, Aufenthaltsdauer etc. zu den Gesuchsstellern. Erschwerend war, dass nur ein sehr kleiner Teil der Teilnehmer an einer Bürgergemeindeversammlung die Gesuchssteller persönlich kannten. Aufgrund dieser wenigen Informationen entschied dann die Bürgergemeindeversammlung über die Einbürgerung. Wegen eines Bundesgerichtsent-scheides änderte die Einbürgerungspraxis im Kanton Zug: weg von geheimen Abstimmungen und hin zu offenen Abstimmungen. Der Grund war, dass Ablehnungen, die es bei geheimen Abstimmungen öfters gab, begründet sein müssen. Bei offenen Abstimmungen konnte im Falle einer Nichteinbürgerung nach dem Grund nachgefragt werden, so dass dieser Entscheid anfechtbar war. Beim geheimen Verfahren war dies nicht möglich.
Ändern wir nun die Zuständigkeit für Einbürgerungen auf kantonaler Ebene zum Regierungsrat, sehen wir die gleiche Instanz, die Exekutive, vor wie bei der Bürgergemeinde. Materiell ist dies völlig irrelevant, da die entscheidende Instanz zur Einbürgerung der Bürgerrat ist.
Alois Gössi, SP-Kantonsrat