Der Gemeinderat wird beauftragt, die Bauordnung so zu ergänzen, dass ein zusätzlicher Ausnützungsbonus von 10% gewährt werden kann, wenn dieser zusätzliche Wohnraum für den preisgünstigen Wohnungsbau eingesetzt wird.
In der Gemeinde Baar sind, wie im ganzen Kanton Zug, preisgünstige Mietwohnungen nicht sehr üppig vorhanden. Es ist schwierig, solche Wohnungen auf dem freien Markt zu finden. Es wird sehr viel gebaut in Baar: aber vor allem Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen im gehobenen Preissegment. Es ist für viele Investoren nicht attraktiv, Wohnungen günstig zu vermieten. Vielfach ist dies auch unmöglich, da das Bauland zu einem sehr hohen Preis gekauft wurde und diese Kosten auf den Mieten überwälzt werden.
Mit unserem Antrag ermöglichen wir, dass über einen Bonus bei der Ausnützungsziffer zusätzlicher Wohnraum erstellt werden kann, der jedoch zwingend für den preisgünstigen Wohnungsbau verwendet werden muss. Bei diesem zusätzlichem preisgünstigen Wohnraum soll zwingend und dauerhaft sichergestellt sein, dass die Vorgaben im kantonalen Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) bei den Mietzinsobergrenzenden eingehalten werden.
Mit unserem Vorschlag gewähren wir der Bauherrschaft Anreize, zusätzlichen Wohnraum für den preisgünstigen Wohnungsraum zu erstellen, ohne eine Schmälerung der Rendite. Und auf der anderen Seite ist so die Möglichkeit vorhanden, dass in Baar zusätzlicher preisgünstiger Wohnungsraum erstellt wird.
Folgende Eckwerte müssen beachtet werden für die Umsetzung unserer Motion:
- Es wird ein Ausnützungsbonus von 10% für den preisgünstigen Wohnungsbau gewährt. Bei Arealbebauungen wird der Ausnützungsbonus zusätzlich zu den Abweichungen gemäss der Bauordnung gewährt.
- Die Wohnbauten müssen die wesentlichen baulichen Voraussetzungen des kantonalen Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) erfüllen. Die höchstzulässigen Mietzinse werden vom Gemeinderat gemeinsam mit der Bauherrschaft nach Massgabe der kantonalen Wohnraumförder-ungsgesetzgebung festgelegt. Sie dürfen die vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten.
- Der Gemeinderat kann Belegungsvorschriften über den Mindestanteil von einkommensschwächeren Mietenden erlassen.
- Die anzurechnende Geschossfläche für preisgünstigen Wohnungsbau darf nicht zweckentfremdet werden. Zur Sicherung der Zweckerhaltung hat der Gemeinderat ein Kaufs- und Vorkaufsrechts in der Höhe des jeweiligen Ertragswertes, der bei zweckentsprechender Vermietung erzielt werden kann. Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufsrecht sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Das Kaufs- und Vorkaufsrecht kann an Wohnbaugenossenschaften des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden