Krankenversicherung und Prämienverbilligung. Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) und des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung IPVG (Aufhebung Liste säumiger Prämienzahlender). Vernehmlassungsantwort der SP Kanton Zug, 22. Dezember 2022

Die Gesundheitsdirektion lädt zur Stellungnahme über die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Aufhebung Liste säumiger Prämienzahlender) ein. Wir danken Ihnen für die Vorarbeiten und nehmen gerne dazu wie folgt Stellung:

Wir halten fest, dass wir mit der vorgeschlagenen Abschaffung der Liste säumiger Prämienzahlender (kurz: LSP) einverstanden sind. Die SP-Fraktion hat bereits vor mehr als vier Jahren mit Ihrer Interpellation vom 23. März 2018 (Vorlage Nr. 2852.1 – 15911) betreffend Nutzen resp. Schaden der «Schwarzen Liste» für Personen, die ihre Krankenkassenprämien / -leistungen nicht bezahlen, dieses System kritisch hinterfragt. Die «schwarze Liste» erachten wir nicht als zweckmässig. Dies zeigt sich auch das Urteil des Verwaltungsgerichts im Herbst 2021. Der Schritt zur Abschaffung der LSP ist aus Sicht SP daher sowohl logisch als auch notwendig.

Gerne möchten wir dennoch auf zwei Punkte hinweisen:

  • Erstens begrüssen wir es, wenn die Gemeinden wie bisher, Kenntnis von laufenden Betreibungsfahren erhalten. So können die Versicherten auch künftig kontaktiert und unterstützt werden.
  • Zweitens entfällt mit der Abschaffung der LSP auch die gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 1bisIPVG [1], die es den Gemeinden bisher ermöglichte, stellvertretend für die Personen auf der Liste ein Gesuch für Prämienverbilligung einzureichen. Wir sind der Ansicht, dass den Gemeinden diese Möglichkeit weiterhin zustehen und entsprechend gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen werden sollten. Viele Personen, die einen Krankenkassen-Verlustschein haben, dürften einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Weshalb keine Anmeldung erfolgt, lässt sich wohl auf ganz unterschiedliche, situativ bedingte Gründe zurückführen. Wenn ein Anspruch besteht, soll dieser auch gewährt werden können und die betroffenen Personen entlasten.

Zusammenfassend sind wir der Ansicht, dass die Abschaffung der «schwarzen Liste» richtig ist, weil sich zeigt, dass das Führen solcher Listen nicht zweckmässig ist. Ein Nutzen konnte ohnehin nie nachgewiesen werden – die Abschaffung entspricht daher einem überfälligen Schritt!

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit der Stellungnahme und bitten Sie, unsere Überlegungen in die Weiterbearbeitung einfliessen zu lassen. Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

für die SP Kanton Zug

Barbara Gysel, Präsidium / Kantonsrätin
Isabel Liniger, Kantonsrätin

 

[1] Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 1994 (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG).

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