Motion der SP-Fraktion zur Revision vom Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) und Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Der Regierungsrat wird beauftragt, dass Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) und Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (GG) gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu revidieren.
Mit der Vorlage 3313 Änderung des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG) beantragte der Regierungsrat gesetzliche Anpassungen im WAG. Es ging darum die Frist für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden bei einem zweiten Wahlgang für die Wahl des Ständerats von zehn auf drei Tage herabzusetzen, eine Bereinigung des Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Verkürzung um eine Woche sowie es wurden mehrere Paragrafen im WAG präzisiert. Der Regierungsrat verpasste die Chance, in der Vorlage 3313 auf weitere Änderungen (aus der Vernehmlassungsantwort von C. Kuster) einzugehen, die im Rahmen der Vernehmlassung eingegangen waren.
Bei der nächsten Revision[1] des WAG soll folgendes geprüft werden: E-Collecting, Versand von Abstimmungsunterlagen per Internet, elektronische Stimmabgabe, Abschaffung der Hinterlegung des Heimatscheins, Vertretung aller politischen Parteien im Stimmbüro und nicht mehr gemäss Stärke im Gemeinderat, Zustellung von Wahlwerbung zusammen mit den Wahlunterlagen, Verarbeitung von Stimm- und Wahlzetteln bereits vor den Abstimmungs- oder Wahlsonntag, Teilnahme einer Listengruppe an der Sitzverteilung bei einem Wähleranteil von mindestens drei Prozent und nicht bei drei Prozent aller Parteistimmen etc.). Die Motionäre befürchten, dass die damaligen Vorschläge aus der Vernehmlassung von C. Kuster wahrscheinlich wieder nicht eingegangen werden wird.
Die Motionäre beantragen:
- die verschiedenen Vorschläge von C. Kuster in das WAG zu übernehmen
- Korrekturen im Bereich des Doppelten Pukelsheims, gemäss den Vorschlägen von C. Kuster und von R. Lais sel., SP Kantonsrat Zürich umzusetzen
Im Weiteren beantragen die Motionäre die nachfolgend aufgeführten Anpassungen.
Bei der Gesamterneuerungswahlen 2018 gab es den Fall, dass in Walchwil eine Ergänzungswahl nötig wurde. Gewählt wurde hier Kantonsrat Guido Suter. Wegen des späten Wahltermins war es ihm formell erst möglich, an der Februar-Sitzung 2019, also bei der dritten Sitzung, im Kantonsrat teilzunehmen.
- Das WAG sei so anzupassen, dass bei einer Ergänzungswahl zu Gesamterneuerungswahlen beim Kantonsrat der gewählte Kantonsrat/Kantonsrätin spätestens bei zweiten Sitzung des Kantonsrates stimmberechtigt ist.
In § 39 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel ist folgendes aufgeführt:
«Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beigelegt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach alle neu Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufgeführt sind.»
Studien zeigten auf, dass je weiter oben ein Kandidat oder Kandidatin aufgeführt wird, je kompetenter diese Person wahrgenommen wird. In diesem Sinne sollen bisherige Amtsinhaber inskünftig nicht mehr so offensichtlich bevorteilt werden. Ob dann ein Losentscheid, eine alphabetische Reihenfolge oder weitere Varianten zum Zuge kommen, geben wir hier nicht vor. Der Zusatz «Bisher» soll jedoch auf jeden Fall weiterhin aufgeführt werden.
- Das WAG sei so anzupassen, dass eine Bevorzugung von wieder kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber ausgeschlossen wird.
Bei nicht an der Urne durchgeführten Wahlen im Kanton und in den Gemeinden gilt das Gemeindegesetz. In § 5ter * Verfahren wird u.a. ausgeführt: «Die Wahlen sind für jedes Behördemitglied gesondert vorzunehmen. Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Mandate zu vergeben sind, können die Vorgeschlagenen in einer gemeinsamen Abstimmung gewählt werden, sofern kein Stimmberechtigter die Einzelabstimmung verlangt». Dies bedeutet in der Regel, dass bei mehr Kandidierenden als zu verteilenden Sitzen und mindestens einem freien Sitz in der Regel bisherige Amtsinhaber, da die Wahlen für jedes Behördenmitglied gesondert vorgenommen werden, nicht herausgefordert werden und die «Neuen» um den letzten freien Sitz kämpfen dürfen. Es ist so nicht möglich, wenn zwei neue Kandidaten antreten, dass beide neue Kandidaten gewählt werden zu Lasten eines bestehenden Behördemitglied. Dies war bei den vorletzten Wahlen bei der Kirchgemeinde Baar der Fall.
- Das Gemeindegesetz sei so anzupassen, dass alle Behördenmitglieder, sofern es mehr Kandidierende als Sitze gibt, in einem einzigen Wahlgang zu wählen sind.
Realistischerweise soll dies dann in geheimen Wahlen erfolgen und es bedingt dann auch, dass die Auswertung länger als heute dauern wird.
Die SP-Fraktion verzichtet aus Effizienzgründen auf das zweistufige Verfahren (Erheblich/Teilerheblich/Nichterheblich Erklärung dieser Motion sowie Abschreibung dieser Motion). Sie ist damit einverstanden, wenn ihre Motionsforderungen schlussendlich vollständig in der geplanten Vorlage der Revision des WAG abgehandelt werden, jeweils mit einem Antrag auf Erheblicherklärung oder Nichterheblicherklärung.
Beilage:
[1] Vorlage 3313.3 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen, Kantonsrat Zug