Der Regierungsrat wird beauftragt, die nachfolgend aufgeführten Verbesserungen im Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsgesetz (FHG)) vorzunehmen.
§ 2 Grundsätze und Haushaltsregeln (Schuldenbremse) *
2 Für die Steuerung des Finanzhaushalts gelten insbesondere folgende Regeln: *
a) * das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung ist über acht Jahre auszugleichen;
Diese Formulierung bewirkt, dass der Kanton oder eine Gemeinde angehäuftes Eigenkapital nicht gezielt über die Jahre mit Verlusten abbauen kann. Thematisiert wird dies auch mit Interpellation «Wie hoch soll das Eigenkapital des Kantons Zug sein». Und die Finanzdirektion versprach schon seit Jahren, dass sie hier eine Anpassung wegen dem Eigenkapital vornehmen wollen, eine Vorlage an den Kantonsrat lieferte sie jedoch bis jetzt nicht.
Aktuell wird diese Gesetzesregelung praktisch schon bei allen Gemeinden und dem Kanton Zug seit Jahren nicht mehr eingehalten. Wegen der Berechnung dieser acht Jahre (ein Teil in der Vergangenheit, das aktuelle Jahr, der restliche Teil in der Zukunft) ist das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre seit Jahren nicht mehr ausgeglichen. Pragmatisch löste dies die Finanzdirektion mit einem Schreiben, dass dieser Absatz a) nicht zu beachten sei, solange das kumulierte Ergebnis nicht negativ ausfällt. Und in diesem Schreiben verweist die Finanzdirektion, dass dies der Kantonsrat so beschlossen hat. Und verschweigt wohlwissentlich, dass diese Regelung vom Finanzdirektor resp. vom Regierungsrat so beantragt wurde.
- Das Motionsbegehren ist hier, der Absatz 2 a sei neu zu formulieren, so dass es auch keiner teleologischen Auslegung mehr Bedarf.
§14
Abschreibungen Verwaltungsvermögen
3a§ Abschreibungen Verwaltungsvermögen
Die jährlichen Abschreibungssätze richten sich nach der jeweiligen Nutzungsdauer der Anlagekategorien und sind wie folgt festgelegt:
Kategorie | Abschreibungssatz |
Grundstücke, nicht überbaut | 0,0 % |
Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhöfe, Gewässerverbauungen, Kanal- und Leitungsnetze) | 2,5 % |
Hochbauten (Gebäude) | 3,0 % |
Investitionsbeiträge | 3,0 % |
Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeuge) | 12,5 % |
Immaterielle Anlagen | 20,0 % |
Informatikmittel (Hard- und Software) | 33,3 % |
Es gibt nun Fälle, wo die Abschreibungsdauer länger als die zu erwartende Nutzungsdauer der Investition ist, beispielsweise Photovoltaikanlagen mit einer erwarteten Lebensdauer von 25 Jahren, die Abschreibungsdauer der Hochbauten (Gebäuden) sind 33 Jahre. So steht hier nach 25 Jahren eine Restabschreibung vor, statt dass die Abschreibung über die gesamte Lebensdauer von 25 Jahren abgeschrieben wird.
- Motionsforderung: § 14 mit dem Absatz 3 a sei so zu ergänzen, dass eine Abschreibung zwingend innerhalb der erwarteten Lebensdauer erfolgen muss.
Immaterielle Anlagen werden über 5 Jahre abgeschrieben. Bei Immateriellen Anlagen erhalten die Gemeinden resp. der Kanton Zug keinen «materiellen» Gegenwert. Da die Gemeinden resp. der Kanton Zug für Immaterielle Anlagen keinen «materiellen» Gegenwert erhalten, soll der Abschreibungssatz auf 33 % erhöht werden, die «Lebensdauer» dieser immateriellen Anlage in der Buchhaltung von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden.
- Motionsforderung: Immaterielle Anlagen sollen innerhalb von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Einnahmen und Ausgaben zum laufenden Geschäftsjahres.
Wir finden dies zwingend eine nötige Information, um im Rahmen des Budgets gezielt Entscheide (wie z.B. Höhe des Steuerfusses und weitere Punkte) fällen zu können. Im Rahmen der Beratungen zum Budget 2023 gab es Diskussionen zur Höhe der Sachausgaben. Da wurde jeweils vom Budget 2023 zum vorherigen Budget 2022 resp. zur Rechnung 2021 verglichen. Sinnvoller und effektiver wäre hier gewesen, zwischen dem Budget 2023 und den mutmasslichen Ausgaben für 2022 (also aus einer Hochrechnung) zu vergleichen.
Auf Ebene Kanton informiert der Finanzdirektor im Rahmen der Beratungen der erw. Staatswirtschaftskommission (Stawiko) zum Budget jeweils im «ganz Groben» über das erwartete Ergebnis der laufenden Jahres. Die Staatswirtschaftskommission wird jeweils regelmässig, und dies schon vor den Sommerferien, vom Finanzdirektor informiert, wie die Rechnung des laufenden Jahres ausfallen wird. Praktikablerweise würde diese Informationsbericht beim Kanton Zug in der Bericht der Stawiko zum Budget des nächsten Geschäftsjahres integriert. Dies deshalb, weil der Regierungsrat das Budget schon einige Monate bevor das Budget im Kantonsrat diskutiert wird, verabschiedet. Diese «geforderter Informationspflicht» kommen jetzt schon einige Einwohnergemeinden nach. Die Einwohnergemeinde Baar[1] fügt beispielsweise dies jeweils im Finanzplan unter Prognose laufendes Jahr auf.
- Motionsforderung: Diese Informationspflicht für das kommende Budgetjahr im Rahmen der Berichterstattung für das kommende Budgetjahr sei für die Einwohnergemeinden und den Kanton Zug in das Finanzhaushaltsgesetz zu übernehmen.
In § 26 sind die Gebundene Ausgaben definiert. Solche «Gebundenen Ausgaben» können, unabhängig von Ihrer Betragshöhe, von der Exekutive (sei es der Regierungsrat oder Einwohner/Bürger/Kirchenräte) in eigener Kompetenz beschlossen werden. Die Höhe dieser Gebundenen Ausgaben spielen in § 26 keine Rolle. Es gab hier auch schon «Kompetenzgerangel» zwischen der Exekutive und der Legislatur:
- In der Stadt Zug zu Schulhausbauten in diesem Jahr
- Beim Kanton Zug zur Vorlage eines Budgetkredits für die Funkerschliessung vom POLYCOM
Bei beiden Krediten gab es Diskussionen, ob der Kredit der Legislative vorgelegt werden muss/soll oder nicht. Und bei beiden Krediten wurden diese Kredite dann jeweils der Legislative vorgelegt und auch genehmigt. Und die Gemeinsamkeit bei beiden Krediten war: es ging um hohe Million Beträge. Aus demokratischen Gründen soll nun, bei hohen gebundenen Ausgaben, die Legislative oder der Souverän seine Zustimmen geben für solche gebundenen Ausgaben. Es soll nicht mehr möglich sein, dass die Exekutive bei hohen oder sehr hohen gebunden Ausgaben alleine entscheiden kann.
- Motionsforderung: bei gebundenen Ausgaben soll es neu eine finanzielle Grenze geben, die durch den Regierungsrat im FHG zu definieren ist, bei denen ein Kredit für gebundene Ausgaben bei der Legislative (Kantonsrat beim Kanton Zug, GGR bei der Stadt Zug, der Souverän bei den restlichen Gemeinden) zwingend einzuholen ist.
Und als letztes noch einen Wunsch/Aufforderung an die erweiterte Stawiko, da dies nicht motionsfähig erscheint: der Finanzsekretär von Baar erstellt in verdankenswerter Weise jährlich eine Statistik zu den Finanzen der Zuger Einwohnergemeinden im abgelaufenen Geschäftsjahr. Diese gut aufbereitete Statistik sei inskünftig, ergänzt mit den Zahlen des Kantons Zug, dem Bericht der erweiterten Stawiko zum Geschäftsbericht des vergangenen Jahres beizulegen. Und sie soll deshalb auch nicht mehr durch den Finanzsekretär von Baar erstellt werden. Die finanzielle Situation der einzelnen Einwohnergemeinden ist im Kantonsrat praktisch nie ein Thema, mit diesem Bericht würde dies mindestens zur Kenntnis genommen
Beilage: